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   BVerfG, 06.06.2023 - 2 BvR 1421/19   

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https://dejure.org/2023,24860
BVerfG, 06.06.2023 - 2 BvR 1421/19 (https://dejure.org/2023,24860)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2023 - 2 BvR 1421/19 (https://dejure.org/2023,24860)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 2 BvR 1421/19 (https://dejure.org/2023,24860)
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Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 3 Abs 1, SolZG § 3 Abs 2, EStG § 35 Abs 1
    Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Gleichheit, Verfassunsmäßigkeit, Beschränkung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Gegen das Urteil des BFH vom 14. November 2018 II R 63/15, BFHE 266, 133, BFH/NV 2020, 259, in dem der SolZ auch für den VZ 2011 als verfassungsgemäß angesehen wurde, ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1421/19 eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig.

    Es ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des SolZ bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist (BFH-Urteile vom 14. November 2018 II R 64/15, BFHE 263, 35, BStBl II 2019, 289; II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184; beide zum VZ 2011; Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az. des BVerfG: 2 BvR 1421/19; a. A. Niedersächsisches FG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08, DStRE 2014, 534; zum VZ 2007; Az. BVerfG: 2 BvL 6/14).

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

    Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt.

    a) Demnach ist der Klägerin zwar insoweit Recht zu geben, als das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht bereits wegen der beim BVerfG anhängigen Musterverfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 entfällt.

    Eine allgemeine Bedeutung könnte der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 auch mit Blick auf die lang- bzw. mehrjährig anhängigen Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 zukommen, weil dies zeigt, dass sich die Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG als nicht dauerhafte Ergänzungsabgabe nicht erledigen oder an Bedeutung verlieren, sondern seit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Gegenteil vermehren und deshalb Entscheidungen des BVerfG in absehbarer Zeit erfordern bzw. erwarten lassen.

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

    Die Vorläufigkeit habe sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14, 2 BvR 1421/19, 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) einschließlich des später anhängig gewordenen Revisionsverfahrens IX R 9/22 erstreckt.
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