Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15794
BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14 (https://dejure.org/2023,15794)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14 (https://dejure.org/2023,15794)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2023 - 2 BvL 6/14 (https://dejure.org/2023,15794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,15794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Richtervorlage zum Solidaritätszuschlaggesetz 1995 unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 3 SolZG 1995
    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags unzulässig - insb unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BFH

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002; Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ; Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen ...

  • rewis.io

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags unzulässig - insb unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BFH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002; Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer; Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags unzulässig - insb unzureichende Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BFH

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Richtervorlage zum Solidaritätszuschlaggesetz 1995 unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe - und das Solidaritätszuschlaggesetz 1995

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Richtervorlage zum Solidaritätszuschlaggesetz 1995 unzulässig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    SolZG 1995, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 105 Abs 2, GG Art 106 Abs 1 Nr 6
    Solidaritätszuschlag, Ergänzungsabgabe, Verfassung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3007
  • NVwZ 2023, 1492
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    a) In seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) zum Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254) befasste sich das Bundesverfassungsgericht grundlegend mit der Verfassungsmäßigkeit von Ergänzungsabgaben.

    Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 zu der Frage, ob eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zu befristen sei (BVerfGE 32, 333 ), brächten zum Ausdruck, dass sich die Erforderlichkeit einer Befristung nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. ableiten lasse, dieser Begriff aber einer Befristung auch nicht grundsätzlich entgegenstehe.

    Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, dürfe die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (unter Verweis auf BVerfGE 32, 333 ).

    Die Ergänzungsabgabe solle die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergebe, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstelle (unter Verweis auf BVerfGE 32, 333 m.w.N.) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerlässlich sei.

    Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26)als unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genüge, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen seien.

    Das vorlegende Gericht lasse zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) außer Acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass gäben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken (BVerfGK 18, 26 ).

    Das SolZG 1995 genüge auch nicht dem in der Entscheidung in BVerfGE 32, 333 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab.

    Mit einem Zuschlagsatz von 5, 5 Prozentpunkten liege er deutlich über der auch von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in BVerfGE 32, 333 in Bezug genommenen Grenze von 5 Prozentpunkten.

    Dies gelte insbesondere für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 32, 333 ausgeführt habe, dass sich aus dem Wesen der Ergänzungsabgabe auch Beschränkungen der Höhe nach ergäben und diese Grenze bei einem Prozentsatz von 3 Prozentpunkten offensichtlich nicht überschritten sei, bestehe keine Bindungswirkung, da sich der Solidaritätszuschlag gemäß § 4 SolZG auf 5, 5 % belaufe und damit den vom Bundesverfassungsgericht mit Verweis auf die Gesetzgebungsgeschichte in Bezug genommenen Satz von 5 Prozentpunkten überschreite.

    Wesensprägendes Merkmal einer Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist ihr akzessorischer Charakter (vgl. BVerfGE 32, 333 ; Seiler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 106 Rn. 117 ).

    Sie baut auf der Systematik von Einkommen- und Körperschaftsteuer auf und stellt im Ergebnis eine Verschärfung dieser Steuern dar (vgl. BVerfGE 32, 333 ; Seiler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 106 Rn. 117 ).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Dabei gingen die Gerichte jeweils davon aus, dass hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlags im jeweils entscheidungsrelevanten Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. BFHE 213, 573 ;BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - II B 38/08 -, juris ;Beschluss vom 28. April 2009 - I B 199/08 -, juris ; Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris ; BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris ; FG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 K 4077/08 -, juris ).

    Insbesondere zog der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. Juli 2011 (BFHE 234, 250) für das auch hier verfahrensgegenständliche Streitjahr 2007 die Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 nicht in Zweifel.

    Im Jahr 2007 habe auch noch ein Finanzbedarf des Bundes bestanden (BFHE 234, 250 ).

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung dieser Einkünfte gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft sei durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (BFHE 234, 250 ; so auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 39 f.).

    Die Argumentation des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 21. Juli 2011 (- II R 50/09 -, juris; - II R 52/10 -, BFHE 234, 250) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen gewerblichen und sonstigen Einkünften hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

    Insbesondere mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2011 (BFHE 234, 250), welches sich auf dasselbe Streitjahr wie das Ausgangsverfahren bezieht und welches die Verfassungskonformität des SolZG 1995 im Streitjahr 2007 mit ausführlicher Begründung bejaht, hätte sich der Vorlagebeschluss argumentativ auseinandersetzen müssen.

    Das vorlegende Gericht berücksichtigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder bei seinen Ausführungen, wonach die Bundesrepublik Deutschland mit dem Beitritt der einstigen DDR im Jahre 1990 eine Finanzierungsaufgabe übernommen habe, deren zeitliches Ende nicht absehbar sei (a.A. BFHE 234, 250 ), noch bei seinen Erwägungen, wonach das SolZG 1995 nicht der Deckung eines ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes diene und den finanzverfassungsrechtlich notwendigen Aufgabenbezug nicht aufweise (a.A. BFHE 234, 250 ).

    Auch bei seiner Argumentation, der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 bewirke aufgrund des Zuschlagsatzes von 5, 5 Prozentpunkten eine nicht zu rechtfertigende Änderung des finanziellen Ausgleichssystems zulasten der Länder (a.A. BFHE 234, 250 ), berücksichtigt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht.

    Im Übrigen setzt sich das Finanzgericht auch insoweit nicht in der erforderlichen Weise mit entgegengesetzten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur auseinander, die von einem fortbestehenden, die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags rechtfertigenden Finanzbedarf des Bundes ausgehen (vgl. etwa BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris, Rn. 34 ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris, Rn. 21 ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris, Rn. 48 f. ; Hilgers/Holly, DB 2010, S. 1419 ).

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (BVerfGE 159, 149 m.w.N.).

    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 159, 149 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

    Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

    Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss dargelegt werden, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 106, 275 ; 121, 108 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen (BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (BVerfGE 152, 274 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

    Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss dargelegt werden, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 106, 275 ; 121, 108 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    a) Ist das vorlegende Gericht - wie hier - der Überzeugung, dass die zur Prüfung gestellte Norm das in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht oder einen speziellen Gleichheitssatz verletzt, ist die Entscheidungserheblichkeit zu bejahen, wenn eine Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung zu erreichen (vgl. BVerfGE 61, 138 ; 74, 182 ; 121, 108 ; 130, 131 ).

    Dabei spielt es keine Rolle, dass im Falle einer Unvereinbarerklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfGE 72, 51 ; 93, 121 ; 121, 108 ).

    Solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen, ist von der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen (vgl. BVerfGE 121, 108 ).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Dabei gingen die Gerichte jeweils davon aus, dass hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlags im jeweils entscheidungsrelevanten Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. BFHE 213, 573 ;BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - II B 38/08 -, juris ;Beschluss vom 28. April 2009 - I B 199/08 -, juris ; Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris ; BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris ; FG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 K 4077/08 -, juris ).

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung dieser Einkünfte gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft sei durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (BFHE 234, 250 ; so auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 39 f.).

    Die Argumentation des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 21. Juli 2011 (- II R 50/09 -, juris; - II R 52/10 -, BFHE 234, 250) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen gewerblichen und sonstigen Einkünften hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

    (1) Soweit das vorlegende Gericht der eingehenden Argumentation des Bundesfinanzhofs entgegentritt, wonach die durch die Steuerermäßigung des § 35 EStG bewirkte Ungleichbehandlung von gewerblichen Einkünften gegenüber anderen Einkunftsarten hinsichtlich der dadurch bewirkten Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag unter anderem durch die Kompensation der Zusatzbelastung aufgrund der Gewerbesteuer gerechtfertigt sei (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 40), lässt das vorlegende Gericht die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers unberücksichtigt.

    Diese Überkompensation ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Folge der gesetzlichen Typisierung, die wegen ihrer Größenordnung und der Intention des Gesetzgebers verfassungsrechtlich zulässig gewesen sei (BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 43; vgl. auch BFHE 266, 133 für die Rechtslage nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008; zur Zulässigkeit der Rechtfertigung einer Überkompensation durch die gesetzgeberische Typisierungsbefugnis BVerfGE 116, 164 ).

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 159, 149 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

    Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss dargelegt werden, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 106, 275 ; 121, 108 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen (BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26)als unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genüge, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen seien.

    Das Gericht beschränke sich vielmehr darauf, seine eigene Auslegung der Verfassungsnorm jener des Bundesverfassungsgerichts entgegenzusetzen (BVerfGK 18, 26 ).

    Das vorlegende Gericht lasse zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) außer Acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass gäben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken (BVerfGK 18, 26 ).

    Allein der Hinweis des Finanzgerichts, dass es in den letzten Jahren "immer wieder umfassende und auf Dauer angelegte allgemeine und punktuelle Steuerermäßigungen" gegeben habe, "obwohl der Solidaritätszuschlag weitgehend unverändert erhoben worden" sei, könne eine fundierte Prüfung der sachlichen und rechtlichen Ausgangsposition für die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht ersetzen (BVerfGK 18, 26 ).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen (BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Die bloße Wiedergabe von Fundstellen vermag die geforderte Auseinandersetzung nicht zu ersetzen (vgl. BVerfGE 65, 308 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

    Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14
    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 159, 149 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 108/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes für den

  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Keine Vorlage an das

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

  • BFH, 14.11.2018 - II R 63/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1942/11
  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 2121/11
  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

  • BFH, 28.04.2009 - I B 199/08

    Darlegungsanforderungen bei Angriffen gegen Solidaritätszuschlag - keine

  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    Der seinerzeit für das vorliegende Revisionsverfahren geschäftsplanmäßig zuständige II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 27/15 mit Beschluss vom 22.10.2015 wegen des damals beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 6/14 ausgesetzt.

    Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14 ist das Revisionsverfahren wieder aufgenommen und durch den inzwischen geschäftsplanmäßig für Streitfragen zum Solidaritätszuschlaggesetz zuständig gewordenen IX. Senat des BFH unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt worden.

    Für eine etwaige Ungleichbehandlung bestünde somit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung (vgl. hierzu auch Beschluss des BVerfG vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14, Rz 56).

  • BFH, 11.10.2023 - I R 53/20

    Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich

    Jedenfalls geben mittelbare Auswirkungen der vorgegebenen Normstruktur (hier: keine Berücksichtigung der steuerfreien ausländischen Einkünfte auf einen positiven oder negativen Posten der inländischen Bemessungsgrundlage) keinen belastbaren Grund für die Annahme einer verfassungs- oder unionsrechtlichen Grundrechts- beziehungsweise Grundfreiheitsbeeinträchtigung (so im Ausgangspunkt auch BVerfG-Beschluss vom 07.06.2023 - 2 BvL 6/14, juris, Rz 54; s.a. zu "systembedingten technischen Folgen ohne diskriminierende Wirkungen" BeckOK EStG/Lammers, § 32b Rz 20.4), so dass der Senat auch insoweit von einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH absehen kann.
  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

    Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass der Vorläufigkeitsvermerk im SolZ-Bescheid 2020 in diesem Wortlaut seit dem Jahr 2013 existiere und auf ein zuletzt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Verfahren Az. 2 BvL 6/14 betreffend den SolZ 2007 zurückzuführen sei.

    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Klägern dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht einmal über den Normenkontrollantrag in 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt.

    a) Demnach ist der Klägerin zwar insoweit Recht zu geben, als das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht bereits wegen der beim BVerfG anhängigen Musterverfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 entfällt.

    Eine allgemeine Bedeutung könnte der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 auch mit Blick auf die lang- bzw. mehrjährig anhängigen Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 zukommen, weil dies zeigt, dass sich die Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG als nicht dauerhafte Ergänzungsabgabe nicht erledigen oder an Bedeutung verlieren, sondern seit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Gegenteil vermehren und deshalb Entscheidungen des BVerfG in absehbarer Zeit erfordern bzw. erwarten lassen.

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2012 legten die Antragsteller Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 21. August 2013  7 K 143/08 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 534, betreffend Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007), mit dem das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt wurde (Az. beim BVerfG 2 BvL 6/14).
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    cc) Ein weiteres sog. Musterverfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 6/14 anhängig und betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG im VZ 2007 (vorgehend: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. August 2013 7 K 143/08, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2014, 534).

    Es ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des SolZ bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist (BFH-Urteile vom 14. November 2018 II R 64/15, BFHE 263, 35, BStBl II 2019, 289; II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184; beide zum VZ 2011; Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az. des BVerfG: 2 BvR 1421/19; a. A. Niedersächsisches FG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08, DStRE 2014, 534; zum VZ 2007; Az. BVerfG: 2 BvL 6/14).

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

    Die hiergegen am 21.02.2022 erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass der Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid vom 06.09.2021 mit demselben Wortlaut seit dem Jahr 2013 existiere und ursprünglich auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig gewordene Verfahren Aktenzeichen 2 BvL 6/14 betreffend den Solidaritätszuschlag 2007 zurückzuführen sei.

    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Steuerpflichtigen dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht über den Normenkontrollantrag mit dem Aktenzeichen 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit habe sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14, 2 BvR 1421/19, 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) einschließlich des später anhängig gewordenen Revisionsverfahrens IX R 9/22 erstreckt.

  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 7 V 89/14

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung des

    Zur Begründung ihres Antrags verwiesen sie auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. August 2013 (Az. 7 K 143/08) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes, welches noch unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/14 beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

    Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes könne auf das beim Verfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvL 6/14 verwiesen werden.

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 12 K 1045/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG in der Fassung ab 2008 und der damit in

    dd) Soweit das Niedersächsische Finanzgericht (Vorlagebeschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08, "Juris") dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 im Veranlagungszeitraum 2007 verfassungswidrig sei (Az. des BVerfG 2 BvL 6/14), vermag dieser Beschluss nicht auf die Behandlung des vorliegenden Verfahrens "durchzuschlagen" Dieser Beschluss ist zur Rechtslage bis 2007 ergangen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht