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   BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20   

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https://dejure.org/2023,16581
BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20 (https://dejure.org/2023,16581)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20 (https://dejure.org/2023,16581)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 (https://dejure.org/2023,16581)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 OWiG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr aufgrund eines standardisierten Messverfahrens auch bei fehlenden "Rohmessdaten" - Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht hinreichend ...

  • beck-blog

    "Rohmessdaten braucht keine*r"

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Hinreichende Darlegung einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr aufgrund eines standardisierten Messverfahrens auch bei fehlenden "Rohmessdaten" - Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht hinreichend ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Hinreichende Darlegung einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. ...

  • rechtsportal.de

    Geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Hinreichende Darlegung einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr aufgrund eines standardisierten Messverfahrens auch bei fehlenden "Rohmessdaten" - Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht hinreichend ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rohmessdaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschwindigkeitsmessung per Leivtec, PoliScan oder TraffiStar - und keine Rohmessdaten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden nach Tempokontrolle: Blitzer ohne Rohmessdatenspeicherung sind erlaubt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehlende "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Laser-Blitzer bleiben im Einsatz!

Sonstiges (3)

  • zimmer-gratz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rohmessdaten-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

  • zimmer-gratz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Müssen Blitzer Rohmessdaten speichern?

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Müssen Blitzer Rohmessdaten speichern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2932
  • NStZ 2024, 42
  • NZV 2023, 414
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (74)

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 39 ff.).

    (1) Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41, unter Hinweis auf BGHSt 43, 277 ).

    Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41 m.w.N.).

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Verweis auf BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Denn die Zulassung durch die PTB bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42 m.w.N.).

    Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich; das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der PTB entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43 m.w.N.).

    Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall - ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler - die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Regelmäßig umfasst der Akteninhalt der Bußgeldakte deshalb lediglich diejenigen Informationen, die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).

    Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 45 m.w.N.).

    Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen ins Blaue hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).

    Die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrensgangs ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf BVerfGE 45, 272 zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).

    bb) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50, unter Verweis auf BVerfGE 110, 226 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 53 f.).

    Dabei gilt das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 56).

    Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 57).

    Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Zugangsgesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält; eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung durch das Bundesverfassungsgericht ist insoweit weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu - zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde - vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff.).

    Ob auch die vom Beschwerdeführer bezeichneten "Rohmessdaten" zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).

    Der Beschwerdeführer versäumt es insoweit auch, sich mit den Maßstäben und Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) hinreichend auseinanderzusetzen.

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 55 ff.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen, denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen auch die mit der Ahndung verfolgten Zwecke infrage (vgl. im Zusammenhang mit der Kriminalstrafe BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Auch müssen unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 46, 202 ; 63, 45 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 ).

    Auch müssen unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 122, 248 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 46, 202 ), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; 57, 250 ; 64, 135 ; 66, 313 ; 86, 288 ; 109, 38 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. BVerfGE 57, 250 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).

    Dabei muss eine Verfassungsbeschwerde auch an die vom Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 46, 202 ; 63, 45 ; 63, 380 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 133, 168 ).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80, 367 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen, denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen auch die mit der Ahndung verfolgten Zwecke infrage (vgl. im Zusammenhang mit der Kriminalstrafe BVerfGE 122, 248 ; 133, 168 ).

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    Dies gelte umso mehr, als dem Gericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris) bekannt gewesen sei, welche in der Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und eine unzulässige Einschränkung der Verteidigerrechte erkannt habe.

    Zu diesem zutreffenden Ergebnis sei auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris) in nachvollziehbarer und zutreffender Weise gekommen.

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu einhellig abgelehnt, dass aus dem Recht auf gleichmäßigen Zugang zu vorhandenen Beweismitteln auch ein Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung potentieller Beweismittel folge und wird das standardisierte Messverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen auch bei nicht vorhandenen Rohmessdaten zur Anwendung gebracht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 Ws [B] 296/19, 3 Ws [B] 296/19 - 162 Ss 122/19 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.N. und Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws [B] 64/20, 3 Ws [B] 64/20 - 122 Ss 21/20 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 - IV-2 RBs 30/20 -, juris, Rn. 4 ff. und Rn. 17 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20 -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; hierzu nunmehr auch VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21 -, Rn. 33 m.w.N.; abweichend hiervon kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes das Recht auf effektive Verteidigung es gebieten, "Rohmessdaten" als Grundlage eines standardisiert ermittelten Messergebnisses zu speichern unter der Voraussetzung, dass - und hiervon geht der Verfassungsgerichtshof im zu entscheidenden Fall aus - zuverlässige Verteidigungsmittel fehlen und eine Speicherung technisch möglich sowie zur Verifizierung des Messvorgangs geeignet ist, vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 96 ff.).

    Hinzu kommen die offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Relevanz von "Rohmessdaten" für die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl. zur kontroversen Diskussion über den Nutzen von Rohmessdaten für die nachträgliche Überprüfung des Messwertes aus technischer Sicht etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. August 2019 - 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Rn. 8 und Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris, Rn. 14 f. m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2019 - [1 Z] 53 Ss-OWi 661/19 [381/19] -, juris, Rn. 4 m.w.N.; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21 -, Rn. 41 m.w.N.; der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gelangte dagegen zu der Überzeugung, dass Rohmessdaten - entgegen der Annahme der PTB - nicht völlig ungeeignet seien, eine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses zu erlauben, vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 115 ff.).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 46, 202 ), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; 57, 250 ; 64, 135 ; 66, 313 ; 86, 288 ; 109, 38 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 46, 202 ), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; 57, 250 ; 64, 135 ; 66, 313 ; 86, 288 ; 109, 38 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20
    a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 46, 202 ), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; 57, 250 ; 64, 135 ; 66, 313 ; 86, 288 ; 109, 38 ).

    Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

    Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (vgl. BVerfGE 38, 105 ).

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertung eines im

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

  • OLG Koblenz, 17.11.2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Unterbliebene

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

  • BayObLG, 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19

    Kein Verstoß gegen faires Verfahren und kein Verwertungsverbot bei

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03

    Grenzen der Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art 14 GG

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 2474/14

    Durchsuchung einer Wohnung aufgrund eines anonymen Hinweises (Wohnungsgrundrecht;

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • KG, 05.04.2020 - 3 Ws (B) 64/20

    Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens oder ein Verwertungsverbot

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertung eines im

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12

    Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2020 - 2 RBs 30/20

    Messung Traffistar S 350 ohne Herausgabe der Rohmessdaten rechtmäßig

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 22.01.2013 - 1 BvR 367/12

    Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde -

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • KG, 02.10.2019 - 3 Ws (B) 296/19

    Verwertbarkeit des Geschwindigkeits-Messergebnisses bei fehlender Speicherung der

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

  • OLG Brandenburg, 20.11.2019 - 53 Ss OWi 661/19

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer mit dem System Poliscan

  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 677/72

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 12.08.2010 - 2 BvR 1447/10

    Videobeweis bei Verkehrsverstoß - Nichtannahmebeschluss

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • VerfGH Thüringen, 03.04.2024 - VerfGH 107/20

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

    Mit der Entscheidung vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 1167/20 - juris) habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde mit der im Kern gleichen Rechtsfrage nicht zur Entscheidung angenommen, da sie insbesondere nicht hinreichend substantiiert begründet worden sei.

    Mit Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 1167/20 - juris Rn. 37-47) hat das Bundesverfassungsgericht anhand der folgenden Maßstäbe entschieden:.

    Dieser Maßstab gilt auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris Rn. 32 ff.).

    Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 1167/20) sowie die Parallelentscheidungen vom 21. Juni 2023 (Az. 2 BvR 1082/21, 1090/21) sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2023 (Az. 2 BvR 1167/20 - juris, Rn. 48 ff.) ausgeführt:.

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2022 - 2 RBs 155/22

    Keine Messdatenspeicherung bei PoliScan erforderlich; Schuldformumstellung

    Ferner hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 auszusetzen, rechtsfehlerfrei abgelehnt.

    Wegen der gleichgelagerten Fragestellung hinsichtlich der Nichtspeicherung der Messdaten kommt jedenfalls in Betracht, dass die Entscheidung in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 auch von grundsätzlicher Bedeutung für die Verwertbarkeit der mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP erzielten Messergebnisse sein wird.

    Im Falle erstinstanzlicher Aussetzung zwecks Abwarten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20 wären inzwischen zahlreiche Bußgeldverfahren in die Verfolgungsverjährung gelaufen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 28/22

    Rohmessdaten: Verfassungsbeschwerde verworfen (mit Sondervotum)

    Mit Beschluss vom selben Tag ist das Verfahren im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängig gewesene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1167/20) ausgesetzt worden.

    Macht der Beschwerdeführer, wie hier, eine staatliche Handlungspflicht zur Fortentwicklung bestehender Verteidigungs- bzw. Verfahrensrechte geltend, richtet er sich also gegen ein staatliches Unterlassen, bestehen - ähnlich wie bei einer Berufung auf die Verletzung des Untermaßverbotes bei staatlichen Schutzpflichten - strenge Anforderungen an die Darlegungslast (hierzu BVerfG, Beschl. v. 20. bzw. 21. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris; - 2 BvR 1082/21 -, juris; - 2 BvR 1090/21 -, juris, jeweils Rn. 25 ff.).

    Der Beschwerdeführer legt insofern nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren - aus Gründen der "Waffengleichheit" oder in sonstiger Hinsicht - eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen (zu den besonderen Anforderungen mit Blick auf staatliche Handlungspflichten BVerfG, Beschl. v. 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris, Rn. 51).

    Daß er dazu auf "eine staatliche Handlungspflicht zur Fortentwicklung bestehender Verteidigungs- bzw. Verfahrensrechte" oder eine "staatliche Pflicht", "potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen", abstelle, "sich also gegen ein staatliches Unterlassen" richte, wie die Entscheidungsgründe es im Gefolge der dazu abgewarteten Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 - Beschl. v. 21. Juni 2023 - 2 BvR 1082/21 - Beschl. v. 21. Juni 2023 - 2 BvR 1090/21) annehmen (Rn. 27 und 31), lese ich nicht in der Beschwerdebegründung.

  • OLG Brandenburg, 27.09.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 397/22

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb einer geschlossenen

    Hierzu sei zum Aktenzeichen 2 BvR 1167/20 eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, deren Ergebnis vor der hiesigen Entscheidung abzuwarten sei.

    bb) Das Verfahren ist nicht mit Blick auf das vor dem Bundesverfassungsgericht zum Aktenzeichen 2 BvR 1167/20 anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren auszusetzen.

  • KG, 08.12.2023 - 3 ORbs 229/23

    Standardisierung auch bei "Erfassungsminus" durch neue Softwareversion

    bb) Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris) auch nicht entgegengetreten.

    Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 a.a.O.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. September 2023 - Vf. 20-VI-21 -, juris).

    Wie vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 a.a.O.) hervorgehoben, ist der Anspruch des Betroffenen nur aufgrund ordnungsgemäß erhobener Daten verurteilt zu werden, weiterhin durch seine prozessualen Möglichkeiten gewahrt.

    Im Verkehrsbereich dient das standardisierte Messverfahren der effizienten Bewältigung von massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten, deren Verfahren einer Vereinfachung zugänglich sein müssen (so auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 a.a.O.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - VerfGH 169/20

    Aussetzungsbeschluss

    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.

    Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die vom Verfassungsgerichtshof zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 1 Orbs 34 Ss 468/23

    Einsicht, Messunterlagen, Umfang, Bußgeldverfahren

    Insoweit wird auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr aufgrund eines standardisierten Messverfahrens auch bei fehlenden "Rohmessdaten" hingewiesen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21 -, juris.
  • AG St. Ingbert, 12.10.2023 - 23 OWi 2647/23

    Speicherung von Rohmessdaten

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2023 (2 BvR 1167/20) Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -) - mit ausführlicher Begründung in der Sache dargelegt und auf dieser Grundlage eine Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Nichtspeicherung von sog. Rohmessdaten als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren moniert wurde, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2023 (2 BvR 1167/20) Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - sowie die Notwendigkeit von Verfahrensvereinfachungen in Bußgeldverfahren wegen massenhaft vorkommender Verkehrsordnungswidrigkeiten mit ausführlicher Begründung in der Sache dargelegt und auf dieser Grundlage eine Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Nichtspeicherung von sog. Rohmessdaten als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren moniert wurde, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2023 (2 BvR 1167/20) Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -) - mit ausführlicher Begründung in der Sache dargelegt und auf dieser Grundlage eine Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Nichtspeicherung von sog. Rohmessdaten als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren moniert wurde, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 143/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen

    Zum anderen habe das Amtsgericht es abgelehnt, das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1167/20 auszusetzen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2022 - VerfGH 129/20

    Aussetzungsbeschluss

    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 ausgesetzt.

    Das Verfahren ist im Umfang der noch ausstehenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 1167/20, das inhaltsgleiche verfassungsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat, für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann.

  • VG Aachen, 19.01.2024 - 10 L 1019/23

    Fahrtenbuchauflage; 12 Monate; Geschwindigkeitsüberschreitung; Messgerät;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - VerfGH 160/20

    Aussetzungsbeschluss

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 98/20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 85/23

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts NRW

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - VerfGH 184/20

    Aussetzungsbeschluss

  • OLG Köln, 06.02.2024 - 1 ORBs 399/23

    Zur Rüge, das Tatgericht habe einen Antrag auf Durchführung einer Befundprüfung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - VerfGH 17/20

    Aussetzungsbeschluss

  • KG, 02.08.2023 - 3 ORbs 158/23

    Geschwindigkeitsüberschreitung bei "dichtem Auffahren" des Hintermanns

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.04.2023 - LVG 28/22

    Rohmessdaten, Aussetzung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.11.2023 - VerfGH 102/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine amtsgerichtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2024 - 31 B 1272/23
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 4 RBs 118/21
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 129/20

    Fortführung eines zwischenzeitlich ausgesetzten Verfahrens

  • KG, 02.01.2023 - 3 Ws (B) 333/22

    Analoge Anwendung des Zulassungsgrunds der Verletzung rechtlichen Gehörs auf

  • AG Altötting, 30.01.2023 - 3 OWi 380 Js 19791/22

    Prüfungsmaßstab bei standardisierter Geschwindigkeitsmessung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 17/20

    Fortsetzung des Verfahrens

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 184/20

    Fortsetzung des Verfahrens nach Aussetzung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 98/20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 169/20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 160/20
  • AG Eilenburg, 11.08.2023 - 8 OWi 252/23

    Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan FM1 - Herausgabe von Token und Passwort

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