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   BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21   

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https://dejure.org/2023,12661
BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21 (https://dejure.org/2023,12661)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.2023 - 2 BvR 390/21 (https://dejure.org/2023,12661)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 390/21 (https://dejure.org/2023,12661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 219a StGB a. F.; Art. 316n EGStGB; § 13 EBAO
    Erledigung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach Aufhebung der Strafvorschrift (kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis; umfassende Rehabilitation der Betroffenen durch Aufhebung der Verurteilungen ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach Abschaffung des § 219a StGB erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 BVerfGG, § 219a Abs 1 StGB vom 13.11.1998, Art 316n Abs 1 Nr 1 StGBEG, Art 1 Nr 3 StGBuaÄndG 2022, Art 4 StGBuaÄndG 2022
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilungen auf Grundlage des mittlerweile aufgehobenen § 219a Abs 1 StGB - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde infolge Wegfalls der Beschwer nach rückwirkender Aufhebung von Strafnorm ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die strafgerichtliche Verurteilung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der mittlerweile aufgehobenen Strafvorschrift des § 219a Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilungen auf Grundlage des mittlerweile aufgehobenen § 219a Abs 1 StGB - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde infolge Wegfalls der Beschwer nach rückwirkender Aufhebung von Strafnorm ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die strafgerichtliche Verurteilung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der mittlerweile aufgehobenen Strafvorschrift des § 219a Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilungen auf Grundlage des mittlerweile aufgehobenen § 219a Abs 1 StGB - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde infolge Wegfalls der Beschwer nach rückwirkender Aufhebung von Strafnorm ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach Abschaffung des § 219a StGB erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde der Gießener Ärztin Kristina Hänel als erledigt angesehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche erfolglos - Voraussetzungen für ein ausnahmsweise bestehendes Rechtschutzbedürfnis trotz Erledigung nicht erfüllt

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbeverbot für Abtreibungen: Gießener Ärztin erhebt Verfassungsbeschwerde

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Entscheidung zur Sache muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 56, 99 ; 106, 210 ).

    Darüber hinaus hat sie die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 98, 218 ; 124, 300 ; 126, 1 ).

    d) Ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer fortdauernden Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21
    c) Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nicht deshalb fort, weil ansonsten die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91, 125 ; 97, 298 ; 119, 309 ).

    d) Ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer fortdauernden Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ; 81, 138 ).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 390/21
    Darüber hinaus hat sie die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 98, 218 ; 124, 300 ; 126, 1 ).
  • BVerfG, 27.07.2023 - 2 BvR 917/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen betreffend die Gewährung

    Für das nicht mehr geltende Recht besteht regelmäßig kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 - 1 BvR 661/06 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2018 - 1 BvR 2674/17 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 390/21 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 24.08.2023 - 1 BvR 614/20

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung nach

    Einer der eng begrenzten Ausnahmefälle, in denen das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des verfolgten Rechtsschutzziels fortbesteht (vgl. BVerfGE 75, 318 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 77; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 390/21 -, Rn. 24 ff. m.w.N.), liegt nicht vor.
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