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   BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20   

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BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20 (https://dejure.org/2020,4596)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20 (https://dejure.org/2020,4596)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 (https://dejure.org/2020,4596)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außerkraftsetzung bestimmter Regelung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin; Folgenabwägung bei nicht offensichtlich unzulässiger und nicht offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerde; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen den Mietendeckel

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Berliner "Mietendeckel" (insb § 11 Abs 1 Nr 2-5, Abs 2 MietBegrG BE) - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außerkraftsetzung bestimmter Regelung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin; Folgenabwägung bei nicht offensichtlich unzulässiger und nicht offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerde; ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen Berliner "Mietendeckel" (insb § 11 Abs 1 Nr 2-5, Abs 2 MietBegrG BE) - Folgenabwägung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel erfolglos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Mietendeckel - und kein vorläufiger Stopp

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel erfolglos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen "Mietendeckel" erfolglos

  • datev.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag gegen Berliner "Mietendeckel" erfolglos - Vermieterinnen und Vermieter haben ausreichend Zeit, sich mit neuen Vorgaben vertraut zu machen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Regelungen des "Berliner Mietendeckels" sind "vorläufig" nicht verfassungswidrig! (IMR 2020, 195)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1202
  • NZM 2020, 366
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

    Indes liegt in der Belegung mit einer Geldbuße - im Unterschied zu allein verwaltungsrechtlichen Ge- und Verboten - eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung der Betroffenen, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Ahndung grundsätzlich nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen Garantien des Strafrechts und unter Beachtung der damit gewährleisteten rechtsstaatlichen Verbürgungen erlaubt ist (vgl. BVerfGE 122, 342 ).

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    d) Ausgehend von der dem Bundesverfassungsgericht hier nur möglichen summarischen Prüfung der Tatsachengrundlage (vgl. BVerfGE 131, 47 ) sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln ergeben, folglich zwar von besonderem Gewicht.

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

  • LG Berlin, 13.07.2012 - 65 S 116/12

    Anspruch eines Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete bei

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Daraus ergibt sich auch aufgrund einschlägiger Rechtsprechung wenig Interpretationsspielraum (vgl. beispielsweise LG Berlin Urteil vom 24. Februar 2006 - 67 S 335/05 -, GE 2006, 849 zu Laminat als hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 9. Dezember 2011 - 63 S 220/11 -, GE 2012, 271, und Urteil vom 13. Juli 2012 - 65 S 116/12 -, GE 2012, 1169, jeweils zu Dielenboden als im Unterschied zu Parkett nicht hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 12. März 2013 - 63 S 261/12 -, GE 2013, 947 zu Fliesen als gegebenenfalls hochwertigem Bodenbelag).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Insbesondere haben sie nicht dargelegt, warum es ihnen nicht zumutbar sein soll, vorbeugend eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der hier angegriffenen bußgeldbewehrten Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. BVerfGE 145, 20 ).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
  • LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11

    Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20
    Daraus ergibt sich auch aufgrund einschlägiger Rechtsprechung wenig Interpretationsspielraum (vgl. beispielsweise LG Berlin Urteil vom 24. Februar 2006 - 67 S 335/05 -, GE 2006, 849 zu Laminat als hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 9. Dezember 2011 - 63 S 220/11 -, GE 2012, 271, und Urteil vom 13. Juli 2012 - 65 S 116/12 -, GE 2012, 1169, jeweils zu Dielenboden als im Unterschied zu Parkett nicht hochwertigem Bodenbelag; Urteil vom 12. März 2013 - 63 S 261/12 -, GE 2013, 947 zu Fliesen als gegebenenfalls hochwertigem Bodenbelag).
  • LG Berlin, 12.03.2013 - 63 S 261/12

    Aufwendig gestaltetes Wohnumfeld: Ein Spielplatz reicht nicht aus!

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • LG Berlin, 23.01.2006 - 67 S 335/05
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    In zwei - das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin betreffenden - Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz hat die 3. Kammer des Ersten Senats dagegen die Gesetzgebungsbefugnis des Landes ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 15).
  • LG Berlin, 31.07.2020 - 66 S 95/20

    Berliner Mietendeckel: Verfassungsmäßigkeit; Zuwiderhandlung gegen ein

    Dort hat aber der 1. Senat im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung formuliert, die Frage nach der Kompetenz des Landes Berlin für die Einführung des MietenWoG Bln müsse als offen bezeichnet werden (BVerfG v. 10.03.2020; 1 BvQ 15/20; juris Rz. 19 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    b) Ob das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin unbeschadet der hiesigen Erwägungen zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes einer verfassungsrechtlichen Kontrolle standhält, was von verschiedenen Seiten aus mehreren Gründen bezweifelt wird (dazu BVerfG, WuM 2020, 150; NJW 2020, 1202; Beschluss vom 10. März 2020 - 1 BvR 515/20, juris [jeweils als unzulässig abgelehnte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit noch nicht verbeschiedenen Verfassungsbeschwerden von Vermietern]; LG Berlin, aaO S. 206 mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur), kann danach - wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit - offen bleiben.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1541/20

    Erfolgloser Eilantrag auf verbindliche Regelung der Triage im Rahmen der

    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • LG Berlin, 15.07.2020 - 65 S 76/20

    Reichweite des Verbots der Vereinnahmung einer höheren Miete

    Ob und unter welchen Voraussetzungen § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG die Durchsetzbarkeit des aus der bewirkten Vertragsänderung resultierenden Zahlungsanspruchs hindert, ist damit nicht entschieden; der Vermieter kann die Vertragsänderung während der Geltungsdauer des MietenWoG vornehmen und sich die Zahlung des Erhöhungsbetrages (gegebenenfalls) für die Zeit danach (bereits jetzt) versprechen lassen (für die Neuvermietung für den Fall einer Teil-/Verfassungswidrigkeit des Gesetzes: BVerfG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20, juris Rn. 27), ohne dass damit das (landes-)gesetzgeberische Ziel verfehlt würde.

    21 Zu Recht sieht das Amtsgericht - ebenso wie wohl das BVerfG in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (1 BvQ 15/20, juris Rn. 27ff., 32) - in der Bestimmung der Reichweite des Verbotes (von den Gerichten auszufüllenden) Interpretationsspielraum.

    Der Vermieter wäre in dem bestehenden Einzelvertragsverhältnis demgegenüber nicht gehindert, einen Zustimmungsanspruchs aus § 558 Abs. 1 BGB gegenüber seinem Mietvertragspartner zu verfolgen und sich die Zahlung des Erhöhungsbetrages für die Zeit des Außerkrafttretens des MietenWoG (bzw. für den Fall einer vom BVerfG festgestellten Teil-/Verfassungswidrigkeit) als (ab) dann auch durchsetzbaren Anspruch versprechen zu lassen (vgl. Argumentation zu Neuvermietungen: BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20, juris Rn. 27).

    Die Rechtsfolge wäre wegen der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG die Nichtigkeit des Landesrechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12, juris Rn. 50), dies in dem Umfang, in dem eine Kompetenzüberschreitung bzw. der Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020, aaO, nach juris Rn. 27; Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57, juris Rn. 111).

    Ob § 3 Abs. 1 MietenWoG nach dem Stichtag (18. Juni 2019) die Verfolgung eines Anspruchs des Vermieters aus § 558 Abs. 1 BGB sperrt, ist unabhängig von der gegebenenfalls vom Bundesverfassungsgericht zu klärenden Frage der Kompetenz des Landes Berlin für die Einführung des MietenWoG eine entscheidungserhebliche, fachgerichtlich klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20, nach juris Rn. 19, 32), die potenziell ca. 1,5 Mio. Mietverhältnisse in Berlin betreffen kann (vgl. Zahlen in: IBB Wohnungsmarktbericht 2019, S. 10); sie wird von den Berliner Amtsgerichten - gerichtsbekannt - zudem unterschiedlich beantwortet.

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    Vor allem aber habe das Bundesverfassungsgericht selbst in einer Eilrechtsschutzentscheidung vom 10. März 2020 Az. 1 BvQ 15/20 zur Berliner Mietpreisregelung festgehalten, dass es die Kompetenzfrage im Hinblick auf landesrechtliche Mietpreisregulierung als offen ansehe.

    Der Bevollmächtigte des Beauftragten des Volksbegehrens verweist in diesem Zusammenhang auf die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2020 Az. 1 BvQ 15/20.

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der - hier noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 16; stRspr).
  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

  • BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 1187/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen saarländische Verordnungsregelungen zur

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

  • BVerfG, 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Quarantäne für Ein- und

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

  • AG Berlin-Mitte, 24.09.2020 - 25 C 19/20
  • VG Berlin, 30.03.2021 - 8 L 201.20

    Mietendeckel: Bezirksamt darf Mieterhöhung verbieten

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvR 762/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen zu vorläufigen Ausgangsbeschränkungen

  • AG Berlin-Mitte, 06.05.2020 - 123 C 5146/19

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens in Berlin nach dem 18. Juni 2019

  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvQ 33/20

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA gegen bayerische Regelungen zur

  • VG Berlin, 10.08.2020 - 6 L 102.20

    Rückführungsaufforderung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

  • AG Berlin-Mitte, 14.05.2020 - 25 C 5019/19

    MietenWoG Bln ist verfassungskonform

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