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BVerwG, 01.02.1989 - 7 CB 5.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionsvoraussetzung - Auskunftspflicht nach dem Volkszählungsgesetz 1987 auf die Religionszugehörigkeit - Form der Begründung in der verwaltungsgerichtlichen Berufung
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.11.1988 - 13 A 192/88
- BVerwG, 01.02.1989 - 7 CB 5.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 7 CB 5.89
Es hat dabei auf sein das Volkszählungsgesetz 1983 betreffendes Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - (BVerfGE 65, 1 ) Bezug genommen; dort hat es auf die Art. 140 GG und 136 Abs. 3 Satz 2 WRV hingewiesen, die die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im Rahmen einer gesetzlich angeordneten statistischen Erhebung ausdrücklich zulassen. - BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87
Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher …
Auszug aus BVerwG, 01.02.1989 - 7 CB 5.89
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. September 1987 - 1 BvR 970/87 - (NJW 1987, 2805 [BVerfG 24.09.1987 - 1 BvR 970/87]) ausgeführt, die im Volkszählungsgesetz 1987 normierte Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und begegne auch sonst keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.