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BVerwG, 01.04.1985 - 9 B 10654.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unglaubwürdigkeit seines Asylvorbringens - Vorliegen politischer Verfolgung - Verweigerung der Wiedereinreise durch den Heimatstaat
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 27.07.1983 - 519 XII 78
- BVerwG, 01.04.1985 - 9 B 10654.83
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber - …
Auszug aus BVerwG, 01.04.1985 - 9 B 10654.83
Die gerichtliche Hinweispflicht bezweckt lediglich eine Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt werden (vgl. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35). - BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84
Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt - …
Auszug aus BVerwG, 01.04.1985 - 9 B 10654.83
Der Senat hat im Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - inzwischen entschieden, daß eine Verweigerung der Wiedereinreise nur dann eine politische Verfolgung darstellt, wenn ihr politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. - BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83
Zum Begriff der politischen Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 01.04.1985 - 9 B 10654.83
Der Senat hat im Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - inzwischen entschieden, daß eine Verweigerung der Wiedereinreise nur dann eine politische Verfolgung darstellt, wenn ihr politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt.
- BVerwG, 12.09.1986 - 9 B 180.86
Rechtsmittel
Es versteht sich von selbst, daß ein sich steigernder Vortrag des Asylsuchenden zur Unglaubwürdigkeit seines Asylvorbringens führen kann (vgl.Beschluß vom 1. April 1985 - BVerwG 9 B 10654.83 -).Vielmehr ist ein Asylsuchender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von sich aus gehalten, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, daß ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht(Beschluß vom 1. April 1985 - BVerwG 9 B 10654.83 -).