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   BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15, 3 VR 2.15 (3 A 5.15)   

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BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15, 3 VR 2.15 (3 A 5.15) (https://dejure.org/2016,7896)
BVerwG, Entscheidung vom 01.04.2016 - 3 VR 2.15, 3 VR 2.15 (3 A 5.15) (https://dejure.org/2016,7896)
BVerwG, Entscheidung vom 01. April 2016 - 3 VR 2.15, 3 VR 2.15 (3 A 5.15) (https://dejure.org/2016,7896)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 80 Abs. 5 und 7, § 123; VwVfG § 46, § 74 Abs. 2 und 3, § 76; AEG § 18d
    Planfeststellung; Baulärm; AVV Baulärm; VDI 2719; Planergänzung; ergänzendes Verfahren.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 80 Abs. 5 und 7, § 123
    AVV Baulärm; Baulärm; Planergänzung; Planfeststellung; VDI 2719; ergänzendes Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    VDIRL, BauImSchVwV
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baulärm

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Rechtsschutz von anliegenden Grundstückseigentümern bei Mängeln des Lärmschutzkonzepts für die Bauphase; Anordnung realer Schutzvorkehrungen; Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs ...

  • doev.de PDF

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baulärm

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baulärm

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Rechtsschutz von anliegenden Grundstückseigentümern bei Mängeln des Lärmschutzkonzepts für die Bauphase; Anordnung realer Schutzvorkehrungen; Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs ...

  • datenbank.nwb.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baulärm

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mängeln des Lärmschutzkonzepts führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baulärm

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO - und ihre Abänderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei mangelndem Lärmschutzkonzept

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei mangelndem Lärmschutzkonzept

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis von Baulärmschutz und Planfeststellungsbeschluss? (IBR 2016, 1086)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1328
  • DÖV 2016, 659
  • BauR 2016, 1218
  • BauR 2016, 1365
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    Bereits bei Klageerhebung gestellte Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 (BVerwG 7 VR 5.14) abgelehnt.

    Ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - entgegen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die bei Klageerhebung gestellten Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Klageerhebung gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, nicht abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin nach Vorlage der Baulärmgutachten ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchführen und den Planfeststellungsbeschluss um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm ergänzen werde; es hat vielmehr angenommen, dass die Antragsteller, soweit es um Erschütterungen und Lärm gehe, nach summarischer Prüfung weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnten, sondern allenfalls im Wege der Planergänzung die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld gemäß § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12).

    Das gelte auch, soweit die Antragsteller geltend machten, dass der Schutz vor Immissionen während der Bauphase unzureichend sei; auch insoweit könnten die behaupteten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung führen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 18).

    Ein Anlass, den Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen, besteht nicht.

    aa) Wie bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - dargelegt, können Betroffene bei Mängeln des Lärm- und Erschütterungsschutzkonzepts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen.

    Ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planung aufgedrängt hätte (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    "Nachteilige Wirkungen" im Sinne dieser Vorschrift gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 32 m.w.N.).

    Ein solcher Abschlag zugunsten des Bauunternehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der noch immer vorhandenen Messunsicherheiten nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 45).

    Im Verfahren zur Errichtung des unterirdischen Bahnhofs Unter den Linden für die U-Bahn-Linie 5 im Bezirk Berlin Mitte hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Innenschallpegel von 40 dB (A) in Wohnräumen keine unzumutbare Belastung darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 79).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15
    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    Mit ihren Klagen (BVerwG 3 A 5.15) begehren die Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass ihre nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden, weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung weitergehenden Lärm- und Erschütterungsschutzes neu zu entscheiden.

    Die Beigeladenen haben die beiden schalltechnischen Untersuchungen nach vorheriger Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen vom 17. August bis 11. September 2015 in den Gemeindeverwaltungen ausgelegt (Gerichtsakte BVerwG 3 A 5.15 Bl. 855).

    die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 A 5.15 anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen,.

  • BVerwG, 29.10.2014 - 7 VR 4.13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss; Ausbau der Fahrrinne

    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm können gegebenenfalls durch eine auf einen Baustopp gerichtete Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 4).

    Läge er vor, würde sich der einstweilige Rechtsschutz im Übrigen nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO richten (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    Hat sich die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei auf ein bestimmtes Lärmschutzniveau festgelegt - hier auf die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm und die oberen Anhaltswerte der VDI 2719 -, ist die Anordnung darüber hinausgehender Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 ).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 69; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 80).
  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus BVerwG, 01.04.2016 - 3 VR 2.15
    Die Veränderung eines Umstands kann einem Antrag hiernach nur zum Erfolg verhelfen, wenn die ursprüngliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf diesem Umstand beruht hat, der Umstand also entscheidungserheblich war (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 A 5.15

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Streckenausbau; zweites Gleis;

    Weitere Anträge der Kläger zu 1 bis 5 und zu 8 bis 11 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der in der Bauphase zu befürchtenden Immissionen (BVerwG 3 VR 2.15) hat der Senat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. Februar 2016 mit Beschluss vom 1. April 2016 abgelehnt.

    Der Senat hat bereits in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 und vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:010416B3VR2.15.0] - NVwZ 2016, 1328 Rn. 17 m.w.N.) auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach Fehler eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses bei der Bewältigung von Immissionsbelastungen der Anwohner nur dann zu seiner Aufhebung führen können, wenn sie die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil in einer Weise unausgewogen erscheinen lassen, dass die Beseitigung der Unausgewogenheit eine konzeptionell andere Planungsentscheidung erfordert.

    d) Diese Antragsunterlagen machten deutlich, dass das Vorhaben schon während der Bauphase abwägungsbeachtliche Belange der Anwohner berühren würde und die Bauausführung deshalb nicht insgesamt aus der Planfeststellung ausgeklammert werden durfte (vgl. bereits BVerwG, Beschluss des Senats vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 23 f.).

    Dass die durch Beeinträchtigungen in der Bauphase hervorgerufenen Konflikte eine Zulassung des Vorhabens als unabgewogen erscheinen lassen könnten, durfte die Beklagte ausschließen (vgl. bereits BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 und vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 17).

    Dann aber genügt gemäß § 76 Abs. 3 VwVfG ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren mit einer individuellen Anhörung der bekannten Betroffenen (hierzu BVerwG, Beschluss des Senats vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 18), die im Falle der Kläger erfolgt ist.

    Auch wenn in ihren Gebieten die Wohnbebauung deutlich vorherrscht, sind dort auch die für den ländlichen Raum typischen gewerblichen Anlagen untergebracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 27 ff.).

    Die Erwägungen des Senats zur Unverhältnismäßigkeit weiteren Schutzes im Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - (NVwZ 2016, 1328 Rn. 34 bis 40) sind durch das Vorbringen im Klageverfahren nicht entkräftet worden.

    Der in allgemeinen Wohngebieten nach Tabelle 6 Nr. 2.1 der VDI 2719 zuzüglich eines Korrektursummanden von 3 dB(A) nach Tabelle 7 maßgebliche Wert von 38 dB(A) (dazu BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 33) wird bei den heute regelmäßig vorhandenen Fenstern mit Isolierverglasung mit einem Dämmwert von 32 dB(A) bei Außenpegeln bis zu 70 dB(A) gewahrt.

    Diese im Wesentlichen bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegten Einschätzungen (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328 Rn. 40) sind von den Klägern nicht entkräftet worden.

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Soll der Planfeststellungsbeschluss lediglich um Schutzauflagen ergänzt werden, hat die Änderung regelmäßig nur unwesentliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2016 - 3 VR 2.15 -, juris).

    Die damit erfolgte individuelle Anhörung bzw. Beteiligung der bekannten Betroffenen ist ausreichend und begründet nicht das Erfordernis einer umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2016 - 3 VR 2.15 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich alle Probleme, die durch das planfestgestellte Vorhaben verursacht werden, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, "A 3 bei Würzburg", BVerwGE 139, 150 und juris, Rn. 50 sowie Urteil vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 u.a. -, UPR 2016, 264 und juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.).

    Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011, a.a.O. und Beschluss vom 1. April 2016, a.a.O., Rn. 23).

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Den Hintergrund für die niedrigere Schwelle zur Nachtzeit bildet, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung ein Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich um 35 dB(A) nicht überschritten werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2007, 9 C 2.06, juris Rn. 29; Urt. v. 20.5.1998, 11 C 3.97, juris Rn. 33;Urt. v. 23.4.1997, 11 A 17.96, juris Rn. 30 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 8.10.2012, 5 S 203/11, juris Rn. 104) und einfachverglasten Fenstern, auch älterer Bauart, im geschlossenen Zustand eine schalldämmende Wirkung im Bereich um 25 dB(A) zugemessen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 40; Urt. v. 12.4.2000, 11 A 18.98, juris Rn. 118; VGH Mannheim, Urt. v. 8.10.2012, 5 S 203/11, juris Rn. 104).

    Soweit in die Ausgestaltung der Schutzvorkehrung neben Erwägungen des Immissionsschutzes zugunsten der Nachbarschaft auch das Interesse an einem angemessenen Baufortschritt eingeflossen ist, wirkt auch dieser Gesichtspunkt letztlich insofern zugunsten der Nachbarschaft, als weitergehende Baubetriebsbeschränkungen die Gesamtdauer der Bautätigkeit verlängern würden, was ebenfalls nicht im Interesse von Anwohnern liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 36).

    Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung der Baumaßnahmen im Einzelnen in erheblichem Umfang der Bauausführungsplanung obliegt, wenngleich diese vorliegend, wie durch den Planfeststellungsbeschluss zum Zwecke der Konfliktbewältigung (vgl. zu diesem Erfordernis im Verhältnis von Planfeststellung und vorbehaltener Ausführungsplanung BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 42; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, juris Rn. 27; Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 23) angeordnet, ein Schutzniveau insbesondere in Bezug auf Baulärm zu entfalten hat, welches dem in der Baulärmprognose vom 11. März 2009 zugrunde gelegten Schutzniveau entspricht (vgl. Planfeststellungsunterlage Teil A.3, Erläuterungsbericht - Vorhabenbeschreibung -, S. 49, 100).

    Diese im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten allgemeinen Lärmminderungsmaßnahmen sind auch hinreichend bestimmt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 35).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 32; so auch Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 27, 30; dem folgend VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40033, juris Rn. 83; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.2.2007, 5 S 2257/05, juris Rn. 136) führt hierzu weiter aus:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19

    Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 u. a. -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 20 B 710/16.AK -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 u. a. -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 20 B 710/16.AK -, a. a. O.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 u. a. -, a. a. O., m. w. N. und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, juris, m. w. N., und Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 u. a. -, a. a. O., m. w. N., und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, a. a. O., m. w. N.

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

    In einem solchen Fall hat die Planungsbehörde auf Grundlage des Baulärmgutachtens bereits im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses konkret zu entscheiden und festzulegen, welche Vorkehrungen zum Schutz gegen Baulärm dem Vorhabenträger gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aufzuerlegen sind und kann dies nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss ausklammern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2016 - 3 VR 2.15 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2016 - 3 VR 2.15 -, NVwZ 2016, 1328, und vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 -, juris.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 K 66/16

    Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

    Bei Mängeln des Lärm- und Erschütterungsschutzkonzepts können Betroffene die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen; ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planung aufgedrängt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2016 - BVerwG 3 VR 2.15 -, NVwZ 2016, 1328).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 5 S 969/18

    (Drittschützende Wirkung des § 4 Abs 1 und 3 AEG (juris: AEG 1994); keine

    Auch im vereinfachten Verfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG sind jedoch die von der Änderung Betroffenen nach § 28 VwVfG zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.4.2016 - 3 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1328, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 8.8.2013 - 5 S 2327/12 - juris Rn. 23; Neumann/Külpmann in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, § 76 Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 20 D 30/14

    Flughafen Düsseldorf: Keine weiteren Einschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs

    - 3 VR 2.15 u. a. -, NVwZ 2016, 1328, Urteile vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, a. a. O., und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2018 - 11 D 96/17

    Ankommen auf den Inhalt und die Vollständigkeit der in physischer Form

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2023 - 4 MR 1/23

    Ausbau der B 404 im Kreis Stormarn kann weitergehen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 11 D 79/19

    1. Die Nichtbeteiligung am Anhörungsverfahren lässt ohne Hinzutreten weiterer

  • VG Hannover, 02.05.2022 - 12 B 358/21

    Abschichtung; Abänderungsverfahren; allgemeine Vorprüfung; Heilung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 20 D 377/21

    Klage gegen die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2022 - 1 R 76/21

    Eisenbahnrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Plangenehmigung für einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2021 - 11 D 77/19

    Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwerts für ein Mischgebiet durch

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 1 CS 22.1610

    Teilweise erfolgreicher Eilrechtsschutz der Nachbarn gegen Neubau eines

  • AGH Berlin, 28.09.2016 - I AGH 17/15

    Berufsrechte und -pflichten: Einrichtung des besonderen elektronischen

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 VR 1.16

    Einstellung des Verfahrens nach Erledigung in der Hauptsache; Kostenentscheidung

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 VR 2.16

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits

  • VG München, 10.08.2020 - M 7 E 20.3235

    Anspruch fraktionsloser Kreisräte auf Einladung sowie Gewährung von Entschädigung

  • VG Würzburg, 27.03.2020 - W 2 E 20.425

    Anordnungsgrund für öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch

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