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   BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11   

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BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11 (https://dejure.org/2011,4587)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2011 - 4 B 2.11 (https://dejure.org/2011,4587)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 4 B 2.11 (https://dejure.org/2011,4587)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 3 S 4 BauGB, § 241 Abs 4 BauGB
    Zur rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans und Öffentlichkeitsbeteiligung; ausgeübte Nutzung

  • Wolters Kluwer

    Keine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung bei rückwirkender Inkraftsetzung eines nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens aufgestellten Bebauungsplans; Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei rückwirkender Inkraftsetzung eines nach Durchführung eines ...

  • rewis.io

    Zur rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans und Öffentlichkeitsbeteiligung; ausgeübte Nutzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zur rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans und Öffentlichkeitsbeteiligung; ausgeübte Nutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung bei rückwirkender Inkraftsetzung eines nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens aufgestellten Bebauungsplans; Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei rückwirkender Inkraftsetzung eines nach Durchführung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heilung von Formfehlern und Öffentlichkeitsbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandelskonzepte: Wie konsequent müssen diese angewendet werden? (IBR 2012, 1062)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1622
  • ZfBR 2011, 677
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11
    Die Klägerin macht mit der Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) und dem darin formulierten Rechtssatz geltend, dass das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzepts unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht bestimmt, das dem Konzept in der Abwägung zukommt (Beschwerdebegründung S. 27).

    Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung S. 32) zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) abweicht.

    Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen (Beschwerdebegründung S. 35), weil der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) abweicht.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) abweicht.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem Rechtssatz aus dem Senatsurteil vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) abweicht.

    Der Senat hat im Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) entschieden, dass einzelne, vom Abwägungsgebot nicht gedeckte Abweichungen von städtebaulichen Entwicklungskonzepten diese noch nicht als Leitlinie der Planung für das gesamte Gemeindegebiet hinfällig werden lassen, sondern nur das Gewicht mindern, das dem Konzept in der Abwägung zukommt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz aus der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) widerspricht.

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - (BVerwGE 133, 98) unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren bindenden tatrichterlichen Würdigung des Senats im ersten Berufungsurteil die darin vertretene Auffassung als bundesrechtskonform bestätigt, dass von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach Abtrennung des Gebietsteils E3 (Einkaufszentrum) gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB 1998 nicht hätte abgesehen werden dürfen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht dem Rechtssatz des Senats aus dem Urteil vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) widersprochen, das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme.

  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 12.98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Satzungsbeschluß;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11
    Der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, maßgebend für die ausreichende Information des Gemeinderats sei § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - (BVerwGE 110, 118 = NVwZ 2000, 676) abgewichen.

    Die Divergenzrüge scheitert überdies daran, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. November 1999 (a.a.O.) nicht dazu geäußert hat, ob die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat in vollem Wortlaut zur Kenntnis gebracht werden müssen oder ob eine zusammengefasste Darstellung unter Beschränkung auf die relevanten Punkte ausreicht.

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11
    Im Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - (BVerwGE 75, 262 ) hat der Senat geklärt, dass allein die Rückwirkung nicht zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zwingt, und aus dem Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - (BRS 63 Nr. 42 S. 239) ergibt sich, dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht schon dann erforderlich ist, wenn ein Bebauungsplan nach seinem ausgelegten Satzungstext mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt, in der Bekanntmachung aber angegeben wird, der Plan trete rückwirkend zum Zeitpunkt seiner ersten Bekanntmachung in Kraft.

    Auch wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bebauungsplans zum Inhalt eines Bebauungsplans gehört (Urteil vom 5. Dezember 1986 a.a.O.), ist es der Gemeinde verwehrt, abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB einen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 22.94

    Bauplanungsrecht: Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11
    Die Regelung enthält eine verbindliche Vorgabe (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11
    Sollte die Vorinstanz den höchstrichterlichen Rechtssatz, das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzepts bestimme unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung das Gewicht, das dem Konzept in der Abwägung zukomme, fehlerhaft angewandt oder aus ihm nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen haben, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind, läge darin keine Divergenz (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11
    Denn die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ist als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - ).
  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11
    Im Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - (BVerwGE 75, 262 ) hat der Senat geklärt, dass allein die Rückwirkung nicht zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zwingt, und aus dem Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - (BRS 63 Nr. 42 S. 239) ergibt sich, dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht schon dann erforderlich ist, wenn ein Bebauungsplan nach seinem ausgelegten Satzungstext mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt, in der Bekanntmachung aber angegeben wird, der Plan trete rückwirkend zum Zeitpunkt seiner ersten Bekanntmachung in Kraft.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2016 - 3 S 864/16

    Zur Frage, ob Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs 2 BauGB "berührt"

    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beigeladenen zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.6.2011 - 4 B 2.11 - BauR 2011, 1622 = juris Rn. 16), da mit der Baugenehmigung vom 29.5.1998 eine hinreichende Konkretisierung der zulässigen Nutzung im Sinne eines Handels "mit überwiegend Lebensmitteln" erfolgt ist.
  • OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10

    Auslegung "umweltbezogener Stellungnahmen" bei einem Änderungsbebauungsplan

    Nach der vom Normenkontrollsenat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10. August 2000 a. a. O.; Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5) bedarf es für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Entscheidung des Gemeinderats, weil eine Gemeinde bei der Anordnung einer Rückwirkung eines Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Behebung eines Form- oder Verfahrensfehlers "die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders (stellt), sondern (...) lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan" ersetzt.

    Dies gilt mit Blick auf die strikte Bindung der Gemeinden hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Bebauungsplänen durch § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB jedenfalls dann, wenn sich der Zeitpunkt des ersten scheinbaren Inkrafttretens der Bebauungsplans - wie hier - mit der rückwirkenden Inkraftsetzung deckt; insoweit bildet § 214 Abs. 4 BauGB die rechtliche Grundlage dafür, "die Wirksamkeitsvoraussetzungen gleichsam nachzuliefern" (so BVerwG, Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 2575/16

    Änderung des Bebauungsplans; beschleunigtes Verfahren; sonstige Anlage;

    Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. Juni 2011 (- 4 B 2.11 - BauR 2011, 1622, juris Rn. 11) Rechnung getragen, wonach auch dann in eine ausgeübte Nutzung eingegriffen werde, wenn bisher zulässige Sortimente, die gerade nicht geführt werden, durch die Änderung eines Bebauungsplans ausgeschlossen werden; denn ein Gewerbetreibender mache auch mit einem aktuellen, nur auf bestimmte Branchen beschränkten Sortiment von seinem Recht Gebrauch, Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung zu betreiben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2013 - 8 C 11067/12

    Bauplanung; Offenlegung des Planentwurfs; Umweltgutachten; Ausschluss

    Denn bei dieser bauleitplanerischen Festsetzung handelt es sich um die Überplanung vorhandener Betriebe, die Bestandsschutz genießen, was die Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, BauR 2011, 1622 und juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 4 B 7.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Bedient sich die Gemeinde des Mittels der Rückwirkungsanordnung zur Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern, so stellt sie die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders, sondern sie ersetzt lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan mit der Folge, dass dieser Plan ab dem Zeitpunkt des ersten (scheinbaren) Inkrafttretens entgegenstehende Vorhaben ausschließt (Beschluss vom 1. Juni 2011 - BVerwG 4 B 2.11 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2018 - 5 S 2575/16

    Nutzungsänderung innerhalb eines Einkaufszentrums ist kein UVP-pflichtiges

    Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 1. Juni 2011 (- 4 B 2.11 - BauR 2011, 1622) Rechnung getragen, wonach auch dann in eine ausgeübte Nutzung eingegriffen werde, wenn bisher zulässige Sortimente, die gerade nicht geführt werden, durch die Änderung eines Bebauungsplans ausgeschlossen werden; denn ein Gewerbetreibender mache auch mit einem aktuellen, nur auf bestimmte Branchen beschränkten Sortiment von seinem Recht Gebrauch, Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung zu betreiben.
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2015 - 1 KN 10/14

    Zulässigkeit der Bekanntmachung einer Veränderungssperre

    Die entsprechende Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB unwirksam (zum zwingenden Charakter des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 101, 58 = BRS 58 Nr. 44; Beschl. v. 1.6.2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5 = BauR 2011, 1622 = BRS 78 Nr. 64).
  • VG München, 09.05.2017 - M 1 K 15.3909

    Unzulässige Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in Spielhalle im Gewerbegebiet -

    Die Beigeladene konnte jedoch in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB diesen Ausfertigungsfehler dadurch heilen, indem sie den Bebauungsplan am 17. Februar 2017 erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 18. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat (BVerwG, U.v. 5.12.1986 a.a.O. Rn. 18 ff.; B.v. 1.6.2011 - 4 B 2.11 - BauR 2011, 1622 - juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 20.4.2007 - 7 D 83/06.NE - juris Rn. 48; zur rückwirkenden Heilung eines Bekanntgabemangels durch erneute Bekanntgabe des Bebauungsplans vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21 f.).
  • VG Augsburg, 19.07.2023 - Au 4 K 23.199

    Vorkaufssatzung, Satzungsbeschluss in nicht öffentlicher Sitzung, Heilung durch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, stellt sich die rückwirkende Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans bzw. einer Satzung nach Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern nicht als eine materielle Planänderung dar, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung geboten wäre (BVerwG, B.v. 18.1.2011 - 4 B 2.11 - juris Rn 6).
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