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   BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14   

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BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14 (https://dejure.org/2015,14900)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2015 - 9 B 61.14 (https://dejure.org/2015,14900)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - 9 B 61.14 (https://dejure.org/2015,14900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7h Abs. 2
    Reichweite des allgemeine Zuschussbegriffs des Einkommensteuergesetzes im Rahmen einer Fördermittelvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.08.2011 - 9 B 76.10

    Erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat das Berufungsurteil vom 25. Juni 2010 mit Beschluss vom 3. August 2011 - 9 B 76.10 - wegen eines Gehörsverstoßes aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Vielmehr kleidet die Beschwerde ihre Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Streitfalles durch den Verwaltungsgerichtshof erneut nur in abstrakte hypothetische Fragen, die in den Feststellungen und Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils keine hinreichende Grundlage finden (vgl. den Beschluss des Senats vom 3. August 2011 - 9 B 76/10 - juris Rn. 7 zu den schon damals weitgehend wortgleich aufgeworfenen Fragen).

    Der mit der Zurückverweisung verbundene Hinweis des Senats, der Verwaltungsgerichtshof müsse "in eine nähere Prüfung der Bedeutung der genannten Klausel des notariellen Kaufvertrages im Kontext der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten" eintreten und habe dabei gegebenenfalls tatsächliche Absprachen und den tatsächlichen Wert der von der Klägerin erworbenen Immobilie zu würdigen (Beschluss vom 3. August 2011 - 9 B 76.10 - juris Rn. 8), stellt keinen abstrakten Rechtssatz dar, von dem der Verwaltungsgerichtshof im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen sein könnte.

  • BVerwG, 03.11.2011 - 2 B 1.11

    Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14
    Ein etwaiger Verstoß gegen die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 4).

    Die Bindungswirkung bezieht sich auf alle Punkte der rechtlichen Würdigung, die für die Aufhebung des ersten Urteils ursächlich (tragend) gewesen sind, einschließlich der logischen Voraussetzungen für die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14
    Diesbezügliche Rügen führen nicht, nicht einmal ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, auf einen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 63.05

    Vergabe eines Standplatzes auf einem nach § 69 Gewerbeordnung (GewO)

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14
    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 63.05 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.11.2001 - 9 B 46.01

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels im

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2015 - 9 B 61.14
    Auf einem Verfahrensfehler kann die Vertragsauslegung allenfalls dann beruhen, wenn das Gericht entgegen dem in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Gebot, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, den tatsächlichen Prozessstoff verkannt, etwa vertragliche Regelungen falsch gelesen oder sprachlich falsch verstanden hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2001 - 9 B 46.01 - juris Rn. 3 f. und vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.10.2018 - 6 A 8.18

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Anhörungsrüge bei Geltendmachung einer

    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 m.w.N.; Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8, vom 1. Juni 2015 - 9 B 61.14 - juris Rn. 18 und vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B6B52.17.0] - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 18.12.2017 - 6 B 52.17

    Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung

    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8 und vom 1. Juni 2015 - 9 B 61.14 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 28.08.2017 - 9 B 14.17

    Anspruch auf Kostenbeteiligung bei der Straßenentwässerung; Ortsdurchfahrt

    Auf einem Verfahrensfehler kann die Vertragsauslegung allenfalls dann beruhen, wenn das Gericht entgegen dem Gebot, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, den tatsächlichen Prozessstoff verkannt, etwa vertragliche Regelungen falsch gelesen oder sprachlich falsch verstanden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 9 B 61.14 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.2017 - 6 B 53.17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots für bestimmte Bereiche der Stadt Freiburg

    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38; Beschlüsse vom 29. Juni 2011- 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8 und vom 1. Juni 2015- 9 B 61.14 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 01.02.2022 - 4 BN 48.21

    Rüge betreffend die gerichtliche Überspannung der Anforderungen an die

    Die Auslegung und rechtliche Würdigung vertraglicher Vereinbarungen ist eine Anwendung des sachlichen Rechts, so dass Fehler, die dem Gericht dabei unterlaufen können, grundsätzlich materielle Mängel sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 9 B 61.14 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 11 N 44.17

    Nachzug zum deutschen Kind

    Ein solches läge allerdings nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 9 B 61/14 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2016 - 11 N 137.12

    Rechtsnatur der bergrechtlichen Betriebspläne bzw. ihrer Einreichung;

    Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 9 B 61/14 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
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