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   BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92   

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BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92 (https://dejure.org/1992,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 (https://dejure.org/1992,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1992 - 2 WD 14.92 (https://dejure.org/1992,1845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Soldatengesetz - Dienstvergehen - Eindringen in die Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; SG § 10 Abs. 1 § 1; StGB § 172

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung, 13.09.1993)

    Seitensprung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 93, 269
  • NJW 1993, 948
  • NVwZ 1993, 486 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 951
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 WD 8.91

    Ehebruch eines Soldaten - Ehefrau eines Kameraden - Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte und insbesondere des 2. Wehrdienstsenats, der zuletzt durch Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - zur disziplinarrechtlichen Würdigung des sogenannten Einbruchs eines Soldaten in eine Kameradenehe Ausführungen gemacht habe, seien derartige Handlungen von Soldaten gegenüber Kameradenfrauen angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen nicht als überholt anzusehen.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.

    Der Senat sieht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Veranlassung, seine ständige Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Würdigung des "Einbruchs" eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - - m.w.N.).

    Bei einem ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhältnis zu einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]> ausgeführt und im Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - erneut hervorgehoben hat, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert, da ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht unverändert schwer wiegt und die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität eines Soldaten, der sich in dieser Weise unkameradschaftlich verhält, nach wie vor erheblich beeinträchtigt werden.

  • BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [188 f.]> und vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 jeweils m.w.N.).

    Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre und die Würde eines seiner Kameraden verletzt, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 27. September 1991 a.a.O.).

    Da der Gehorsam, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf, nur auf Überzeugung und Vertrauen aufbaut, sind Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich (vgl. Urteil vom 27. September 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1971 - II WD 38.71

    Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit - Vorsätzliche Verletzung der Pflichten

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Der 2. Wehrdienstsenat habe bereits in einem früheren Urteil (Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]>) darauf hingewiesen, daß es fragwürdig sei, die Beseitigung der Strafbarkeit des Ehebruchs dafür anzuführen, daß eine solche Handlung auch disziplinar nicht mehr zu würdigen sei.

    Denn nicht nur ehebrecherische, sondern auch ehewidrige Beziehungen eines verheirateten Soldaten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [294]> m.w.N.) ansehens- und vertrauensschädigend, wenn ein Zusammenhang mit dem dienstlichen Bereich besteht.

    Bei einem ehewidrigen oder ehebrecherischen Verhältnis zu einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]> ausgeführt und im Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - erneut hervorgehoben hat, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert, da ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht unverändert schwer wiegt und die Vertrauenswürdigkeit, das Ansehen und die Autorität eines Soldaten, der sich in dieser Weise unkameradschaftlich verhält, nach wie vor erheblich beeinträchtigt werden.

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Das Bundesverfassungsgericht habe diese Generalklauseln als mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar angesehen, weil es sich um Normen handele, die nur den Kreis der Berufsangehörigen beträfen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergäben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar seien (BVerfGE 26, 186).

    Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf Kriminalstrafen, sondern - allerdings mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben - auch auf ehrengerichtliche und "Disziplinarstrafen" (BVerfGE 26, 186 [203, 204] m.w.N.).

  • BVerwG, 23.11.1989 - 2 WD 50.86

    Offizier - Überschreitung dienstlicher Kompetenzen - Private Zwecke -

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre und die Würde eines seiner Kameraden verletzt, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 27. September 1991 a.a.O.).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 2 WD 50.81

    Ehebruch eines Soldaten - Ehe eines Kameraden - Dienstvergehen - Laufbahnhemmende

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Ober die Pflicht, die soldatische Kameradschaft zu wahren, kann auch die Kameradenfrau nicht verfügen; die Schutzwürdigkeit der Würde, der Ehre und der Rechte ihres Ehemannes, vor störenden Eingriffen in seine Ehe verschont zu bleiben, entfällt nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbricht (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 50.81 - <NZWehrr 1983, 28 = ZBR 1983, 134 = RiA 1982, 172>).
  • BVerwG, 09.02.1982 - 2 WD 18.81

    Verstoß eines Soldaten gegen seine Pflicht zur Kameradschaft - Pflicht zu

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.
  • BVerwG, 26.01.1982 - 2 WD 15.81

    Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht - Pflicht zu achtungswürdigem und

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.
  • BVerwG, 04.06.1980 - 2 WD 55.79

    Wohlverhaltenspflicht des Soldaten - Ehebruch mit Kameradenfrau - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - <BVerwGE 73, 15 [17] = NZWehrr 1981, 28 [f.]>, vom 26. Januar 1982 - BVerwG 2 WD 15.81 -, vom 9. Februar 1982 - BVerwG 2 WD 18.81 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - ) ist es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt hat.
  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92
    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [188 f.]> und vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Diese Generalklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst unter dem strengen Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich und in der Regel auch nicht nötig ist; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 ; vgl. auch BVerwGE 93, 269 ).
  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 19/14 R

    (Vertrags[zahn]arzt - Honorarkürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis -

    Disziplinarverfahren unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 22.3.2011 - 2 BvR 983/09 = StV 2013, 449, Juris RdNr 11; BVerfGE 26, 186, 203 f; BVerfGE 45, 346, 351; BVerwGE 93, 269, 273 f) .
  • BVerwG, 16.04.2002 - 2 WD 43.01

    Intime Beziehungen eines Soldaten zu einer Kameradin (zugleich Ehefrau eines

    Der Senat hat jedoch bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 -) mildernd berücksichtigt, wenn sich die Ehefrau eines Kameraden aus Enttäuschung über die Entwicklung ihrer Ehe bewusst einem Soldaten zugewandt und ihrerseits offensichtlich zielgerichtet darauf hingewirkt hatte, dass es zum wiederholten Austausch von Zärtlichkeiten kam, die über ein rein freundschaftliches Ausmaß hinausgingen.
  • BVerwG, 21.07.1995 - 2 WD 10.95

    Dienstvergehen eines Soldaten durch ehewidrige oder ehebrecherische Beziehung zu

    Von der Pflicht, die soldatische Kameradschaft zu wahren, konnte der Soldat hier auch nicht durch die zuneigungsbedingte Einwilligung der Zeugin R. in die Aufnahme und Fortsetzung einer ehewidrigen Beziehung entbunden werden; denn die Schutzwürdigkeit der Würde, der Ehre und der Rechte ihres Ehemannes, vor störenden Eingriffen in seine Ehe geschützt zu bleiben, entfällt nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbricht (vgl. Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <BVerwGE 93, 269 [273]> m.w.N.).

    Der Senat sieht im übrigen - nach wie vor - keine Veranlassung, seine ständige Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Würdigung des "Einbruchs" eines Soldaten in eine Kameradenehe angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung moralischer Grundsätze und sozialer Anschauungen über ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen als überholt anzusehen (vgl. BVerwGE 93, 269 [273] m.w.N.).

    Bei einer ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehung eines Soldaten zu einer Kameradenfrau hat sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG 2 WD 38.71 - <BVerwGE 43, 293 [295]> ausgeführt und zuletzt im Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <BVerwGE 93, 269 [276 f.]> m.w.N. erneut hervorgehoben hat, an dem disziplinaren Gewicht der Eheverfehlung nichts geändert.

  • BVerwG, 19.07.2006 - 2 WD 13.05

    Beweiswürdigung; früherer Soldat; Beförderungsverbot; Verhängungsverbot;

    Denn eine Dienstpflicht, außerhalb des Dienstes jedenfalls keine mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten zu begehen, begegnet aus der Sicht des Bestimmtheitsgebotes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu u.a. Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 = NZWehrr 1999, 72 und vom 3. April 2003 - BVerwG 2 WD 46.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr 2003, 259 ; BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 ).
  • BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05

    Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß;

    Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf Kriminalstrafen, sondern - allerdings mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben - auch auf ehrengerichtliche und "Disziplinarstrafen" (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 = NZWehrr 1993, 72).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 2 WD 24.94

    Soldatenrecht - Drogenbesitz - Schwerwiegende Pflichtwidrigkeit

    Eine Einzelnormierung ist hier - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [203 f.] m.w.N. und Urteil vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - <NZWehrr 1993, 72>).
  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 WD 12.06

    Befehl; Grenzen der Befehlsbefugnis; Fürsorgepflicht; Kameradschaftspflicht;

    Dies ergibt sich wegen des für alle materiellrechtlichen Vorschriften geltenden Analogieverbots, das nicht nur im Strafrecht, sondern im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auch im Wehrdisziplinarrecht gilt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518.66 - BVerfGE 26, 286 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 = NZWehrr 1993, 72, und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 -), nicht aus einer entsprechenden Anwendung des in § 323a StGB normierten "Rechtsgedankens" (so SchererAlff, a.a.O. § 23 Rn. 8 m.w.N.), sondern unmittelbar aus § 23 Abs. 1 SG.
  • BVerwG, 03.04.2003 - 2 WD 46.02

    Disziplinarrechtliche Einstufung; tatmildernde Umstände; Einstellung des

    Denn eine Dienstpflicht, außerhalb des Dienstes keine mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten zu begehen, begegnet weder aus der Sicht des Bestimmtheitsgebots verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 1. Juli 1992 - 2 WD 14.92 - <BVerwGE 93, 269 [274] = NZWehrr 1999, 72> und BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - <BVerfGE 26, 186 [204]>) noch kann sich ein Soldat, der wegen vorsätzlichen Meineides verurteilt worden ist, insoweit auf Grundrechtsschutz berufen.
  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden, den Dienstbetrieb zu stören und dadurch letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe zu gefährden (BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 - 2 WD 14.92 -, Rn. 11, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1999 - 2 K 1634/98 -, Rn. 22, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 12 Rn. 1).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 2 WD 17.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Anwerbung von Kameraden für verbotene

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

  • BVerwG, 24.03.1994 - 2 WD 46.93

    Disziplinarrechtliche Würdigung - Homosexuelle Belästigung - Untergebener -

  • VG Schleswig, 25.08.2014 - 12 A 230/13

    Dienstrecht der Soldaten: Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus dem

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