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   BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87   

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https://dejure.org/1987,6374
BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87 (https://dejure.org/1987,6374)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1987 - 1 WB 8.87 (https://dejure.org/1987,6374)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1987 - 1 WB 8.87 (https://dejure.org/1987,6374)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Kameradschaftspflichten - Veröffentlichung eines Artikels - Benennung eines Autors

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 26/77

    Urheberrechtsschutzfähigkeit von Darstellungen iSv UrhG § 2 Abs. 1 Nr 7

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt als "Werk" die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers, die in der Darstellung selbst, also in ihrer Formgestaltung, liegen muß, nicht jedoch das wissenschaftliche oder technische Gedankengut selbst (BGHZ 73, 288).

    Diese geistigen Leistungen sind nicht Gegenstand des Urheberschutzrechts, zumal wenn sie vom Antragsteller in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich als typisch verlangt werden (vgl. BGH in MDR 1974, 292; BGHZ 73, 288).

  • BVerwG, 07.04.1987 - 1 WB 12.86

    Unrichtige Behandlung eines Soldaten von Vorgesetzten oder von Dienststellen der

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Insoweit stellt die Unkameradschaftlichkeit noch keine "dienstliche Maßnahme" im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die allein der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte zugänglich ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BDHE 7, 163 f.; BVerwG NZWehrr 1979, 179; BVerwG Beschluß vom 7. April 1987 - 1 WB 12/86).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens des BMVg begehrt, weil es "im Interesse der Rechtssicherheit ... wie auch im Interesse einer Gleichbehandlung der Soldaten ... in diesem Problembereich einer klaren und eindeutigen Regelung" bedürfe, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 12.12.1978 - 1 WB 141.76

    Soldat - Innerdienstliche Zuständigkeiten - Innerdienstliche Organisationsakte -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Wenn der Chef des Stabes Fü L die Veröffentlichung eines bestimmten luftwaffenbezogenen Themas - hier: HF-Funkkonzept - in einer Zeitschrift der Truppeninformation anordnet und das Referat Fü L III 5 zur Vorlage des für die Veröffentlichung bestimmten Beitrages bestimmt, handelt es sich hierbei um eine organisatorische, nicht überprüfbare Entscheidung nach Maßgabe dienstlicher Zweckmäßigkeit (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 141/76).
  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 126.61

    Erhebung eines Zuschlages zur Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch wegen

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens des BMVg begehrt, weil es "im Interesse der Rechtssicherheit ... wie auch im Interesse einer Gleichbehandlung der Soldaten ... in diesem Problembereich einer klaren und eindeutigen Regelung" bedürfe, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 33.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens des BMVg begehrt, weil es "im Interesse der Rechtssicherheit ... wie auch im Interesse einer Gleichbehandlung der Soldaten ... in diesem Problembereich einer klaren und eindeutigen Regelung" bedürfe, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 28.02.1974 - I WB 43.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Maßnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers oder sonstige in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genannte Rechte verletzt werden, wobei entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in seine Rechte überhaupt in Betracht kommt (BVerwGE 46, 239, 241 [BVerwG 28.02.1974 - I WB 43/71]; 53, 23, 25).
  • BVerwG, 07.12.1982 - 1 WB 89.81

    Rechtsverletzung eines Soldaten durch verspätete Weiterleitung für ihn günstiger

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens des BMVg begehrt, weil es "im Interesse der Rechtssicherheit ... wie auch im Interesse einer Gleichbehandlung der Soldaten ... in diesem Problembereich einer klaren und eindeutigen Regelung" bedürfe, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.; 16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
  • BVerwG, 25.03.1976 - 1 WB 105.75
    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Das Antragsverfahren nach §§ 17, 21 WBO setzt vielmehr voraus, daß eine im besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis begründete Handlung oder Unterlassung eines Vorgesetzten vorliegt und angegriffen wird (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 160 f. [BVerwG 25.03.1976 - I WB 105/75]).
  • BGH, 09.11.1973 - I ZR 126/72

    Bewußter und planmäßiger Verstoß gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften im

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1987 - 1 WB 8.87
    Diese geistigen Leistungen sind nicht Gegenstand des Urheberschutzrechts, zumal wenn sie vom Antragsteller in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich als typisch verlangt werden (vgl. BGH in MDR 1974, 292; BGHZ 73, 288).
  • BVerwG, 23.04.1975 - I WB 189.72

    Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens - SoldatVerwendungsplanung -

  • BGH, 29.03.1984 - I ZR 32/82

    Ausschreibungsunterlagen

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