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   BVerwG, 01.09.1995 - 11 B 105.95   

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BVerwG, 01.09.1995 - 11 B 105.95 (https://dejure.org/1995,15435)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1995 - 11 B 105.95 (https://dejure.org/1995,15435)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1995 - 11 B 105.95 (https://dejure.org/1995,15435)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindung an die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde - Bindung an Prozesshandlungen - Anfechtung der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1981 - 6 C 70.80

    Feststellung der Nichtbeendigung eines Rechtsstreits durch Klagerücknahme -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1995 - 11 B 105.95
    Eine solche kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nach den Grundsätzen des materiellen Rechts wegen Irrtums oder anderer Willensmängel angefochten werden; der Widerruf einer Rücknahmeerklärung ist nur zulässig, wenn ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO vorliegt (vgl. etwa BVerwGE 57, 342 [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78]; Beschluß vom 26. Januar 1981 - BVerwG 6 C 70.80 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5).

    Es verbleibt demnach bei dem Einstellungsbeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1995 (vgl. etwa Beschluß vom 18. März 1965 - BVerwG 5 B 37.65 - MDR 1965, 1014; Beschluß vom 26. Januar 1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94

    Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1995 - 11 B 105.95
    Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil das Verfahren über die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Fortsetzung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens darstellt, sondern ihm gegenüber ein gesondertes Verfahren mit rechtlich selbständiger Bedeutung ist (vgl. hierzu zuletzt etwa Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - und Beschluß vom 22. Juni 1995 - BVerwG 11 B 7.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.06.1995 - 11 B 7.95

    Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bewahrt nicht vor einer

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1995 - 11 B 105.95
    Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil das Verfahren über die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Fortsetzung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens darstellt, sondern ihm gegenüber ein gesondertes Verfahren mit rechtlich selbständiger Bedeutung ist (vgl. hierzu zuletzt etwa Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - und Beschluß vom 22. Juni 1995 - BVerwG 11 B 7.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1995 - 11 B 105.95
    Eine solche kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nach den Grundsätzen des materiellen Rechts wegen Irrtums oder anderer Willensmängel angefochten werden; der Widerruf einer Rücknahmeerklärung ist nur zulässig, wenn ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO vorliegt (vgl. etwa BVerwGE 57, 342 [BVerwG 21.03.1979 - 6 C 10/78]; Beschluß vom 26. Januar 1981 - BVerwG 6 C 70.80 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5).
  • VG München, 19.05.2009 - M 4 K 08.1948

    Prüfungsrecht; erste Juristische Staatsprüfung 2007/2; Wirksamkeit der

    Denn wenn es der Gesetzgeber nach diesen Vorschriften zulässt, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in §§ 579, 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (BVerwG v. 7.8.1998, Az. 4 B 75/98, Buchholz § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; BVerwG v. 6.12.1996, Az. 8 C 33/95, NVwZ 1997, 1210 = Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3; BVerwG v. 1.9.1995, Az. 11 B 105/95, juris; BVerwG v. 26.1.1981, Az. 6 C 70/80, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5; BFH v. 21.8.2003, Az. IV B 93/01 u.a., juris; zum ganzen auch: Clausing, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Loseblatt, § 92 RdNrn. 22 f.).

    Für die Wirksamkeit der Klagerücknahme bedurfte es keiner Zustimmung des Klägers, denn die der Prozessbevollmächtigten erteilte und dem Gericht vorgelegte Vollmacht ermächtigte sie im Verhältnis zum Gericht und zum Beklagten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 81 ZPO), also auch zu der Klagerücknahme (BVerwG v. 6.12.1996, Az. 8 C 33/95, NVwZ 1997, 1210 = Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3; BVerwG v. 1.9.1995, Az. 11 B 105/95, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2008 - L 12 AL 8/07

    Arbeitslosenversicherung

    Unabhängig hiervon ist die Rücknahme der Berufung eine Prozesshandlung mit prozessualer Gestaltungswirkung, auf die nach einhelliger Meinung der Rechtsprechung und Literatur die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder anderer Willensmängel nicht anwendbar sind (BSG, Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - ; BSG, Beschluss vom 12.08.1961 - 3 RK 13/59 - SozR SGG § 102 Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1995 - 11 B 105/95 - ; BVerwG, Beschluss vom 26.01.1981 - 6 C 79/80 - , Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5: Wirksamkeit des Widerrufs einer Klagerücknahme ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kläger zur Rücknahme der Klage durch eine unrichtige Belehrung des Verwaltungsgerichts über die Versäumung der Klagefrist veranlasst worden ist).
  • OVG Thüringen, 24.10.2000 - 3 ZKO 530/00

    Rechtsschutzbedürfnis für Zulassung zur Berufung; Bindungswirkung einer

    Die erklärte Klagerücknahme ist als Prozesshandlung bindend und kann nach den Grundsätzen des materiellen Rechts regelmäßig nicht wegen Irrtums oder anderer Willensmängel angefochten werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 1. September 1995 - 11 B 105/95 - zitiert nach juris; vgl. allgemein zum Widerruf von Prozesshandlungen bei Willensmängeln: Zöller, ZPO, Kommentar, 20. Auflage, vor § 128 Rdnrn. 21 ff.).
  • OVG Bremen, 28.04.2021 - 2 B 176/21

    Anfechtung oder Widerruf der Rechtsmittelrücknahme (hier: Beschwerde); Vorläufige

    Das Gericht hatte deswegen - wie tenoriert - festzustellen, dass die Beschwerde rechtswirksam zurückgenommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98, juris; Beschl. v. 01.09.1995 - 11 B 105/95, juris Rn. 2; Bay. VGH , Urt. v. 21.03.2019 - 13 A 18.2365, juris, Rn. 27).
  • SG Osnabrück, 10.02.2015 - S 29 AS 500/12

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Die Grundsätze über die Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder anderer Willensmängel sind nicht anwendbar (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 1995, 6 RKa 18/95; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 01. November 1995, 11 B 105/95; Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteile vom 16. Januar 200, L 6 RJ 596/01 und vom 18. Februar 2004, L 1 U 831/03 sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juni 2008, L 12 AL 8/07).
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