Rechtsprechung
   BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1248
BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08 (https://dejure.org/2009,1248)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2009 - 6 C 30.08 (https://dejure.org/2009,1248)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 2009 - 6 C 30.08 (https://dejure.org/2009,1248)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 134; WaffG § 4 Abs. 3; WaffKostV Abschnitt III Nr. 1
    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Amtshandlung, Gebühr, Waffenkostenverordnung, auf Veranlassung, Pflichtenkreis, Verantwortungsbereich.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 134

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung

  • Judicialis

    WaffG § 4 Abs. 3; ; WaffG § 50 Abs. 1; ; WaffG § 50 Abs. 2; ; WaffKostV § 1; ; WaffKostV § 9; ; WaffKostV § 11; ; WaffKostV § 13; ; WaffKostV § 14; ; VwGO § 134 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Waffenrechtliche Regelüberprüfung gebührenpflichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebühren für die Regelüberprüfung im Waffenrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Regelüberprüfung gebührenpflichtig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Waffenbesitzer werden regelmäßig überprüft - Das ist laut "Waffenkostenverordnung" gebührenpflichtig: Gebührenbescheid ist rechtens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Behördliche Überprüfung eines Waffenbesitzers gebührenpflichtig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.9.2009)

    Besitz eines Waffenscheins nicht kostenlos // Inhaber muss für eigene Überprüfung bezahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 146
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7).

    Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.).

    Auf den Umstand, dass die Prüfung ohne seine Mitwirkung ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass sie zugleich und sogar in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit diente (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992 a.a.O. S. 111 ff. bzw. S. 3 ff. und vom 25. August 1999 a.a.O. S. 276 f. bzw. S. 7 f.).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.).

    Auf den Umstand, dass die Prüfung ohne seine Mitwirkung ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass sie zugleich und sogar in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit diente (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992 a.a.O. S. 111 ff. bzw. S. 3 ff. und vom 25. August 1999 a.a.O. S. 276 f. bzw. S. 7 f.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung muss so gefasst sein, dass der (künftige) Abgabenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1 ).

    Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

  • BVerwG, 25.11.1992 - 4 C 16.92

    Sprungrevision - Zustimmung in mündlicher Verhandlung - Revisionsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Es genügte auch, die Zustimmung innerhalb der noch offenen einmonatigen Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachzureichen (s. Beschluss vom 25. November 1992 - BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 = NVwZ-RR 1993, 219).

    Eine vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils erklärte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision stellt zwar für sich genommen nicht die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels dar und kann regelmäßig auch nicht dahin ausgelegt werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 48; Beschlüsse vom 25. November 1992 a.a.O. und vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - Buchholz 310 § 134 Nr. 52).

  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Vor diesem Hintergrund ist die rechtzeitig erteilte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls zugleich als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen (zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation ebenso: Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7).
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. - BVerfGE 93, 213 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. - BVerfGE 93, 213 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).
  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend: Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 47; vgl. auch den ebenfalls einen gebührenrechtlichen Auffangtatbestand betreffenden Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49).
  • BVerwG, 25.08.2005 - 6 C 20.04

    Sprungrevision; Zustimmung des Rechtsmittelgegners; Schriftform; Telefax; Kopie

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Eine vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils erklärte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision stellt zwar für sich genommen nicht die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels dar und kann regelmäßig auch nicht dahin ausgelegt werden (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 48; Beschlüsse vom 25. November 1992 a.a.O. und vom 25. August 2005 - BVerwG 6 C 20.04 - Buchholz 310 § 134 Nr. 52).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 12 A 11556/03

    Sportschütze muss Gebühr für Bundeszentralregister-Auskunft zahlen

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08
    Vor diesem Hintergrund ist die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG in Bezug auf den Kläger als Veranlasser hinreichend individualisiert (in diesem Sinne zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2004 - 12 A 11556/03 - [...] Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - [...] Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 11 LC 169/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der

  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 61.07

    Abfallverbringung; Überwachung; obligatorisches Nachweisverfahren;

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 107.79

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Androhung einer

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 27.11

    Zuverlässigkeit; Eignung; Regelüberprüfung; Dreijahreszeitraum; Unterschreitung;

    Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.).

    aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung", die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).

    Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer 23a.3.2 als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 24.11

    Gebührenpflichtige Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern

    Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.).

    aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung", die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).

    Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - 1 S 625/18

    Gebührentatbestand "Ungerechtfertigtes Anfordern von Polizeikräften";

    Handelt es sich um eine Rechtsgrundlage für eine - wie hier - Gebührenerhebung, muss diese so gefasst sein, dass der (künftige) Gebührenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146).

    Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2009, a.a.O., und v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222; OVG Bremen, Urt. v. 05.02.2018 - 2 LC 139/17 - NordÖR 2018, 157).

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 25.11

    Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung eines Jägers und

    Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.).

    aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung", die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).

    Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 26.11

    Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung eines Jägers und

    Der erkennende Senat bekräftigt insofern seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 Rn. 20 ff.).

    aa) Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung", die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 18).

    Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (Urteil vom 1. September 2009 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12

    Sprungrevision; Erschließungsanlage; Vorteilsprinzip; Beitragsgerechtigkeit;

    Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nämlich offenkundig einvernehmlich zum Anlass genommen, die Frage, ob eine Hauptstraße und mehrere von ihr abzweigende Nebenstraßen eine Erschließungseinheit bilden, alsbald durch das Bundesverwaltungsgericht klären zu lassen (vgl. Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146 Rn. 10 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19

    Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von

    Ein die Heranziehung zur Gebührenerhebung rechtfertigender "Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis" kann bei behördlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen insbesondere dann bestehen, wenn die Maßnahme speziell und individualisierbar (auch) auf die als Gebührenschuldner in Betracht kommende Person bezogen ist und (auch) ihrem Interesse dient, insbesondere dem Interesse daran, den kontrollierten Gegenstand weiterhin unbeanstandet nutzen zu können (vgl. BT-Drs. 17/10422, S. 95 f.; zur Gebührenerhebung für immissionsschutzrechtliche Kontrollen beim Anlagenbetreiber BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272; zu waffenrechtlichen Kontrollen beim Waffenbesitzer BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146).

    Handelt es sich um eine Rechtsgrundlage für eine - wie hier - Gebührenerhebung, gebietet das Bestimmtheitsgebot, dass diese so gefasst ist, dass der (künftige) Gebührenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146; Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris m.w.N.).

    Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG, Urt. v. 01.09.2009, a.a.O., und v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222; Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16

    Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff;

    Denn eine gebührenpflichtige Amtshandlung ist dem Betroffenen auch dann individuell zurechenbar im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs, wenn sie an eine besondere, aus der Sache selbst ableitbare Verantwortlichkeit des Betroffenen anknüpft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223) oder im Pflichtenkreis des Betroffenen erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - BVerwG 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321, 328; Urt. v. 22.8.2012 - BVerwG 6 C 25.11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 1.9.2009 - BVerwG 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146, 147; Urt. v. 22.10.1992 - BVerwG 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109, 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 1 S 2712/19

    Heranziehung zu Feuerwehrkosten

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 28.11

    Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung eines Jägers und

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18

    Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung

  • BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 29.11

    Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Überprüfung eines Jägers und

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10

    Auch Inhaber eines Jagdscheins unterliegen grundsätzlich der waffenrechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - 11 S 27.11

    Waffenrecht; Gebührenerhebung; Aufbewahrungskontrolle; Amtshandlung;

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10903/18
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16

    Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der

  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10890/18

    Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

  • VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11

    Erhebung von Gebühren für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • BVerwG, 11.10.2023 - 5 C 11.22
  • VG Göttingen, 19.05.2010 - 1 A 259/09

    Erfordernis einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit bei

  • VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12

    Mindestgebühr von 210 Euro für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle

  • VG Gießen, 29.06.2012 - 4 K 4571/11

    Gebühren für waffenrechtliche Regelüberprüfungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2013 - 9 A 78/13

    Zahlung der Kosten der Überprüfungsmaßnahmen von Arzneimitteln bei zurechenbarer

  • VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11

    Gebührenpflichtigkeit der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen

  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2023 - 7 K 606/18

    Zur Erhebung von Baugebühren für Werbeanlagen in Brandenburg

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