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   BVerwG, 01.09.2015 - 5 C 48.15 (5 C 28.15)   

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https://dejure.org/2015,28586
BVerwG, 01.09.2015 - 5 C 48.15 (5 C 28.15) (https://dejure.org/2015,28586)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2015 - 5 C 48.15 (5 C 28.15) (https://dejure.org/2015,28586)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 2015 - 5 C 48.15 (5 C 28.15) (https://dejure.org/2015,28586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903
    Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.04.1998 - 3 B 70.97
    Auszug aus BVerwG, 01.09.2015 - 5 C 48.15
    Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Einlegung einer Anhörungsrüge und einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 5 B 219.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Betreuten bei

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2015 - 5 C 48.15
    Weder eine Anhörungsrüge noch eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde gehören jedoch zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 5 B 219.95 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24 S. 2).
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