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   BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17   

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BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17 (https://dejure.org/2017,37406)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2017 - 2 WDB 4.17 (https://dejure.org/2017,37406)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 2017 - 2 WDB 4.17 (https://dejure.org/2017,37406)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    WDO § 108 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4; EMRK Art. 6
    Überlange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgebot; Verfahrenshindernis; Einstellung; extreme Überlänge; unzumutbare Belastung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WDO § 108 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4
    Beschleunigungsgebot; Einstellung; Verfahrenshindernis; extreme Überlänge; unzumutbare Belastung; Überlange Verfahrensdauer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 2 WDO 2002, § 108 Abs 4 WDO 2002, Art 6 MRK
    Überlange Verfahrensdauer als mögliches Verfahrenshindernis; hier: 7 Jahre

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Verfahrenshindernisses durch die extreme Überlänge eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Außergewöhnlich großes Ausmaß an Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des (früheren) Soldaten; Prüfung der Angemessenheit ...

  • rewis.io

    Überlange Verfahrensdauer als mögliches Verfahrenshindernis; hier: 7 Jahre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WDO § 108 Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4; EMRK Art. 6
    Überlange Verfahrensdauer; Beschleunigungsverbot; Verfahrenshindernis; Einstellung; extreme Überlänge; unzumutbare Belastung

  • rechtsportal.de

    Begründung eines Verfahrenshindernisses durch die extreme Überlänge eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Außergewöhnlich großes Ausmaß an Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des (früheren) Soldaten; Prüfung der Angemessenheit ...

  • datenbank.nwb.de

    Überlange Verfahrensdauer als mögliches Verfahrenshindernis; hier: 7 Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 61
  • DÖV 2017, 1008
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Wird ein gerichtliches Disziplinarverfahren entgegen § 17 Abs. 1 WDO nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben und dadurch unter Verletzung des grundgesetzlichen Rechtsschutzanspruchs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 - juris Rn. 17) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK überlang, liegt ein Verfahrensfehler vor.

    Da die Überlastung des Verfassungsgerichts gerichtsbekannt strukturell bedingt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 - juris Rn. 28), ist sie verschuldensunabhängig dem Staat zuzurechnen.

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 WD 13.15

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahrenshindernis; Milderungsgrund; Entzug aus

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    bb) Gleichwohl führt diese unangemessene Verfahrensdauer selbst bei Einbeziehung des seit der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens verstrichenen Zeitraums nicht zu einem Verfahrenshindernis, weil damit noch keine extrem schwere Belastung des früheren Soldaten verbunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 WD 13.15 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Den aus der Dauer des Verfahrens erwachsenden psychischen Belastungen stehen zugleich zumindest zum Teil wirtschaftlich kompensierende Vorteile durch die Fortzahlung der höheren Ruhestandsbezüge aus dem höher besoldeten Amt gegenüber (BVerwG, Urteil vom 19. März 2016 - 2 WD 13.15 - Rn. 25).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und es ist nicht auf feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte abzustellen, unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 29).

    Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 6 EMRK zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 42).

  • EGMR, 16.07.2009 - 8453/04

    Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Ob die Dauer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 m.w.N., BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - Rn. 36).

    Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensdauer eines Disziplinarverfahrens ab der förmlichen Einleitung zu berücksichtigen ist (so EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 LS), mithin hier ab April 2006, oder aber wegen der Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO erst ab Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht im Mai 2009.

  • KAG Münster, 31.03.2016 - 1/16

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Wird ein gerichtliches Disziplinarverfahren entgegen § 17 Abs. 1 WDO nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben und dadurch unter Verletzung des grundgesetzlichen Rechtsschutzanspruchs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 - juris Rn. 17) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK überlang, liegt ein Verfahrensfehler vor.

    Da die Überlastung des Verfassungsgerichts gerichtsbekannt strukturell bedingt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 - juris Rn. 28), ist sie verschuldensunabhängig dem Staat zuzurechnen.

  • BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 10.15

    Fünf-Wochen-Frist; Verkündung; Verfahrensmangel; maßnahmebeschränkte Berufung;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Bei bereits überlangen Verfahren ist ein Wehrdienstgericht zu besondere Beschleunigung und damit hier zu vorrangiger Terminierung verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - Rn. 18).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 WD 10.12

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen außerdienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Scheidet auch nach dieser Norm eine Einstellung des Verfahrens aus, ist zu prüfen, ob der Überlänge des Verfahrens bei der Verhängung pflichtenmahnender Maßnahmen im Rahmen der Bemessungsentscheidung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2006 - 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 ; vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 - Rn. 116; vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - Rn. 122; vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 47 sowie vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 62).
  • BVerwG, 28.09.2011 - 2 WD 18.10

    Aufhebung; Zurückverweisung; Bindungswirkung; ausländisches Strafurteil;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" der Strafgerichte sind, kommt ein Lösungsbeschluss nur in Betracht, wenn sich die Zweifel an der Richtigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 WD 16.81 - S. 12 und Beschluss vom 28. September 2011 - 2 WD 18.10 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 38; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl., § 84 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Scheidet auch nach dieser Norm eine Einstellung des Verfahrens aus, ist zu prüfen, ob der Überlänge des Verfahrens bei der Verhängung pflichtenmahnender Maßnahmen im Rahmen der Bemessungsentscheidung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2006 - 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 ; vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 - Rn. 116; vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - Rn. 122; vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 47 sowie vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 62).
  • BVerwG, 30.07.1981 - 2 WD 16.81

    Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenwürdigem Verhalten - Vorliegen eines

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2017 - 2 WDB 4.17
    Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" der Strafgerichte sind, kommt ein Lösungsbeschluss nur in Betracht, wenn sich die Zweifel an der Richtigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 WD 16.81 - S. 12 und Beschluss vom 28. September 2011 - 2 WD 18.10 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 38; Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl., § 84 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

  • BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06

    Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache,

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

  • BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

    Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis;

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WD 9.19

    Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen

    Sie ist zwar noch nicht derart extrem, dass sie zu einem Verfahrenshindernis geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 2 WDB 4, 17 - NVwZ-RR 2018, 61 f. m.w.N.); allerdings ist sie beträchtlich.
  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WD 1.18

    Anstiften eines Untergebenen zum Dienstvergehen; Gestaltungszeitraum; Griff in

    Es verlangt jedoch nicht nur eine unangemessen - dazu 5. b) aa) bbb) -, sondern eine extrem lange Verfahrensdauer (zu sieben Jahren Verfahrensdauer (ablehnend): BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 2 WDB 4, 17 - NVwZ-RR 2018, 61 f. m.w.N.).
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