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   BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21   

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BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21 (https://dejure.org/2022,22776)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 (https://dejure.org/2022,22776)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 2022 - 10 C 5.21 (https://dejure.org/2022,22776)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GRC Art. 7 und 8; RL 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. f, Unterabs. 2 Satz 1 und 2; GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1; UIG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; IFG § 5 Abs. 3 und 4
    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 2 UAbs 1 Buchst f EGRL 4/2003, Art 4 Abs 2 UAbs 2 S 1 EGRL 4/2003, Art 4 Abs 2 UAbs 2 S 2 EGRL 4/2003, § 5 Abs 4 IFG, § 5 Abs 3 IFG
    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

  • Wolters Kluwer

    Zugang eines Unternehmens zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes; Einzelfallbezogene Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse

  • rewis.io

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

  • lda.brandenburg.de PDF

    Interessenabwägung, Personenbezogene Daten

  • fragdenstaat.de

    Interessenabwägung - Personenbezogene Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang eines Unternehmens zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes ; Einzelfallbezogene Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse

  • datenbank.nwb.de

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten - aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umweltinformationen - und der Zugang zu Namen und Kontaktdaten

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Interessenabwägung, Personenbezogene Daten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zugang zu Namen und Kontaktdaten aufgrund des Umweltinformationsgesetzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2022, 869
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 28.07.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, Art. 4 UIRL sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen müsse, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen könne, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern könnten (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-266/09 [ECLI:EU:C:2010:779] - Rn. 59; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 [ECLI:EU:C:2011:525] - Rn. 29).

    Dem 16. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie ist hierzu zu entnehmen, dass dabei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung abgewogen werden sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 - Rn. 22).

    Soweit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 UIRL darüber hinaus vorsieht, dass in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen wird, besteht seine eigenständige Funktion gegenüber Satz 1 darin, dass er der zuständigen Behörde eine kumulierte Würdigung von Gründen für eine Verweigerung der Bekanntgabe erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 - Rn. 24 ff.; vgl. auch, Schlussanträge der Generalanwältin vom 10. März 2011 - C-71/10 [ECLI:EU:C:2011:140] - Rn. 26 ff.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Bereich der Durchführung des Unionsrechts (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC) stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, sondern Grundrechtsvielfalt zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 42 ff.).

    Dabei ist von der grundsätzlichen Vermutung auszugehen, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 55).

    Eine Ausnahme von der diese Vermutung tragenden Annahme grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht oder eine Widerlegung der Vermutung der Mitgewährleistung des Schutzniveaus der Charta sind nur in Betracht zu ziehen, wenn hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 68 f.).

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    In diesem Rahmen soll ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - BVerwGE 171, 90 Rn. 42 m. w. N.).

    Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25/19 -, BVerwGE 171, 90 Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2014 - 10 S 2043/14

    Zugang zu Umweltinformationen - Geheimhaltungsinteresse

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Nur bestimmte, durch das Merkmal der Erheblichkeit anknüpfend an ihr Gewicht qualifizierte Vertraulichkeitsinteressen können zur Antragsablehnung führen (in diesem Sinne auch OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 - ZD 2011, 89; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 - NVwZ-RR 2015, 169 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 - 12 B 13.12 - NVwZ-RR 2015, 801 ; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 A 1734/13.Z - NVwZ 2014, 533 Rn. 21; ebenso Engel, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 9 Rn. 18).

    In diesem Kontext vollzieht sich der Schutz personenbezogener Daten nach Maßgabe der bereichsspezifischen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, deren differenzierte Vorgaben nicht unter Hinweis auf allgemeine datenschutzrechtliche Erwägungen überspielt werden dürfen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 S 2043/14 - NVwZ-RR 2015, 169 ; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 10 f., zu § 5 IFG).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, Art. 4 UIRL sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe in jedem den zuständigen Behörden vorgelegten Einzelfall erfolgen müsse, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen könne, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern könnten (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-266/09 [ECLI:EU:C:2010:779] - Rn. 59; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 [ECLI:EU:C:2011:525] - Rn. 29).

    Eine derartige Regelung des nationalen Rechts (dort: zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) stand in dem Ausgangsverfahren inmitten, das dem zitierten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-266/09 zugrunde lag (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-266/09 [ECLI:EU:C:2010:546] - Rn. 12, 16 sowie Schlussanträge der Generalanwältin vom 23. September 2010 - C-266/09 [ECLI:EU:C:2010:546] - Rn. 14).

  • VG Braunschweig, 26.06.2013 - 5 A 239/10

    Amtliche Information; Bearbeiter; Informationsfreiheitsgesetz; personenbezogene

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Diese gehören im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 IFG zur "Büroanschrift" (VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 239/10 - juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 K 294.12 - juris Rn. 59; Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand August 2022, § 5 IFG Rn. 27; a.A. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 103).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Denn ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe kann nur dann angenommen werden, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 1.18 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 4 Rn. 46 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    In ihrem unmittelbaren, auf Zugangsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz beschränkten Anwendungsbereich enthalten diese Bestimmungen jeweils eine generelle Vorwegnahme bzw. einen generellen Ausschluss der insoweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG im Grundsatz vorgesehenen Einzelfallabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem gegenläufigen Interesse des Dritten an der Vertraulichkeit seiner personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 41 m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen über

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Soweit Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 UIRL darüber hinaus vorsieht, dass in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen wird, besteht seine eigenständige Funktion gegenüber Satz 1 darin, dass er der zuständigen Behörde eine kumulierte Würdigung von Gründen für eine Verweigerung der Bekanntgabe erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - C-71/10 - Rn. 24 ff.; vgl. auch, Schlussanträge der Generalanwältin vom 10. März 2011 - C-71/10 [ECLI:EU:C:2011:140] - Rn. 26 ff.).
  • VG Berlin, 23.10.2013 - 2 K 294.12

    Auskunftsanspruch nach dem IFG gegenüber der Entschädigungseinrichtung für

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2022 - 10 C 5.21
    Diese gehören im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 IFG zur "Büroanschrift" (VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 239/10 - juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 K 294.12 - juris Rn. 59; Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand August 2022, § 5 IFG Rn. 27; a.A. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 103).
  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 1857/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung restlicher

  • EuGH, 08.05.2014 - C-329/13

    Stefan - Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/4/EG - Gültigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 2861/07

    Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15

    Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

  • VGH Hessen, 31.10.2013 - 6 A 1734/13

    Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 33.17

    Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 12 B 13.12

    Informationszugang; Umweltinformationen; Umwandlung von Wald-flächen; Ausgleichs-

  • VG Stuttgart, 01.09.2023 - 14 K 501/21

    Informationszugang zu personenbezogenen Daten auf ministerieller digitaler

    Vielmehr ist bei den Beschäftigten, auf die der Kläger mit seinem Antrag zielt, aufgrund ihrer Qualifikation davon auszugehen, dass diese im Sinne einer sachbearbeitenden Tätigkeit mit den konkreten Vorgängen befasst waren (vgl. zu dieser Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 -, juris Rn. 36).

    Zudem handelt es sich um Daten aus der Sozialsphäre, die nur geringe Aussagekraft in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der regelmäßig lediglich in ihrer beruflichen oder amtlichen Funktion Betroffenen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 -, juris Rn. 31).

    Ließe man das allgemeine Risiko der Internetveröffentlichung für ein überwiegendes Schutzinteresse des Betroffenen genügen, wäre diese Voraussetzung für eine Ablehnung des Zugangs praktisch stets erfüllt und damit bedeutungslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 -, juris Rn. 34 zum UIG).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 3.23

    Pkw-Maut; ISA; Rechtsschutzbedürfnis; rechtsmissbräuchliche Klageerhebung;

    Gegen die Auslegung der Beklagten spricht auch die weitere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen, denen im Zuge des in Rede stehenden Verwaltungsvorgangs inhaltliche Stellungnahmen, Entwürfe und dergleichen per E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind ("cc"), ebenfalls als Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG zu qualifizieren sein können, wenn eine sachliche Befassung im Rahmen des konkreten Vorgangs gegeben ist (vgl. BVerwG zu den Voraussetzungen des dort im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG analog angewandten § 5 Abs. 4 IFG: Urteil vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - juris Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 11.22

    Pkw-Maut - ISA - Schiedsvereinbarung - Schiedsfähigkeit von IFG-Ansprüchen -

    Gegen die Auslegung der Beklagten spricht auch die weitere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen, denen im Zuge des in Rede stehenden Verwaltungsvorgangs inhaltliche Stellungnahmen, Entwürfe und dergleichen per E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind ("cc"), ebenfalls als Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG zu qualifizieren sein können, wenn eine sachliche Befassung im Rahmen des konkreten Vorgangs gegeben ist (vgl. BVerwG zu den Voraussetzungen des dort im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG analog angewandten § 5 Abs. 4 IFG: Urteil vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - juris Rn. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2023 - 12 B 12.22

    Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe -

    Gegen die Auslegung der Beklagten spricht auch die weitere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen, denen im Zuge des in Rede stehenden Verwaltungsvorgangs inhaltliche Stellungnahmen, Entwürfe und dergleichen per E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind ("cc"), ebenfalls als Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG zu qualifizieren sein können, wenn eine sachliche Befassung im Rahmen des konkreten Vorgangs gegeben ist (vgl. BVerwG zu den Voraussetzungen des dort im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG analog angewandten § 5 Abs. 4 IFG: Urteil vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - juris Rn. 36).
  • VG Trier, 25.01.2023 - 9 K 105/22

    Informationszugang zu einer Ausnahmegenehmigung zur Bereitung glutenfreien Bieres

    Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe mit dem Interesse des Dritten am Schutz seiner persönlichen Daten und der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat dabei die gegenläufigen Interessen im konkreten Einzelfall in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 -, BeckRS 2022, 29450 Rn. 30).
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