Rechtsprechung
BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts mit grundsätzlicher Bedeutung - Zuständigkeitswechels bei der Auslegung des § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) durch die Zivilgerichte anstatt der Verwaltungsgerichte
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1993 - 24 A 3142/93
- BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 07.06.1989 - 2 B 70.89
Rüge des Verfahrensfehlers der Zugrundelegung eines unrichtigen Tatbestandes …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes eines Urteils kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Verfahrensmangel gerügt, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (Beschluß vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - ; Senatsbeschluß vom 9. September 1994 - BVerwG 5 PKH 9.94 -). - BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87
Berechnung des Unterhalts für erwachsene Kinder
Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ). - BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78
Hilfe zum Lebensunterhalt
Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ).
- BVerwG, 09.05.1994 - 5 B 137.93
Frage zur Überleitungsfähigkeit von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Sie haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - ; Senatsbeschluß vom 9. Mai 1994 - BVerwG 5 B 137.93 -). - BVerwG, 07.09.1990 - 5 B 83.90
Rechtswidrigkeit einer Sozialhilfeleistung - Notwendigkeit einer stationären …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ). - BVerwG, 10.05.1991 - 2 B 50.91
Grundsätzliche Rechtsbedeutung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Sie haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - ; Senatsbeschluß vom 9. Mai 1994 - BVerwG 5 B 137.93 -). - BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …
Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz aus einer in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
- BVerwG, 07.03.1995 - 5 B 96.94
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …
Eine solche Rechtsfrage hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - ; Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 27.94 - zu § 91 BSHG a.F.).