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   BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94   

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https://dejure.org/1994,12072
BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94 (https://dejure.org/1994,12072)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1994 - 5 B 27.94 (https://dejure.org/1994,12072)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1994 - 5 B 27.94 (https://dejure.org/1994,12072)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung eines Sachverhalts mit grundsätzlicher Bedeutung - Zuständigkeitswechels bei der Auslegung des § 91 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) durch die Zivilgerichte anstatt der Verwaltungsgerichte

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.06.1989 - 2 B 70.89

    Rüge des Verfahrensfehlers der Zugrundelegung eines unrichtigen Tatbestandes

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
    Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes eines Urteils kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Verfahrensmangel gerügt, sondern nur mit einem fristgebundenen Antrag auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (Beschluß vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - ; Senatsbeschluß vom 9. September 1994 - BVerwG 5 PKH 9.94 -).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87

    Berechnung des Unterhalts für erwachsene Kinder

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ).
  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ).
  • BVerwG, 09.05.1994 - 5 B 137.93

    Frage zur Überleitungsfähigkeit von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
    Sie haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - ; Senatsbeschluß vom 9. Mai 1994 - BVerwG 5 B 137.93 -).
  • BVerwG, 07.09.1990 - 5 B 83.90

    Rechtswidrigkeit einer Sozialhilfeleistung - Notwendigkeit einer stationären

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß, während die allgemeine, einzelfallabhängige Härtefallregelung nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG für alle gilt, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Eltern bei bestimmten Hilfen in besonderen Lebenslagen für ihre Kinder grundsätzlich nur bis zu deren 21. Lebensjahr in Anspruch genommen werden sollen (Beschluß vom 7. September 1990 - BVerwG 5 B 83.90 - ), und daß von der Inanspruchnahme eines unterhaltspflichtigen Kindes auch bei einem langen und schweren Leidenszustand des Hilfeempfängers nicht nach § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG abgesehen werden kann (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 2.87 - ; vgl. auch schon BVerwGE 58, 209 ).
  • BVerwG, 10.05.1991 - 2 B 50.91

    Grundsätzliche Rechtsbedeutung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
    Sie haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - ; Senatsbeschluß vom 9. Mai 1994 - BVerwG 5 B 137.93 -).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz aus einer in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 5 B 96.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Eine solche Rechtsfrage hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - ; Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 27.94 - zu § 91 BSHG a.F.).
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