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   BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09, 4 BN 21.09   

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https://dejure.org/2009,18244
BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09, 4 BN 21.09 (https://dejure.org/2009,18244)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2009 - 4 BN 57.09, 4 BN 21.09 (https://dejure.org/2009,18244)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 2009 - 4 BN 57.09, 4 BN 21.09 (https://dejure.org/2009,18244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Maßstab bei der Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines abgelehnten Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 54 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
    Maßstab bei der Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines abgelehnten Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.02.1982 - 1 D 2.81

    Disziplinarmaßnahmen bei Zugriffen auf den Geldinhalt von Postsendungen -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Dass ein abgelehnter Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - offensichtlich willkürlich sind (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 [346]; Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 [1187]; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07, BVerwG 9 VR 19.07, BVerwG 9 VR 21.07 - NVwZ-RR 2008, 140 [141]; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 11a, 11b m. w. N.).
  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 31/02

    Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Selbst wenn die Vermutung des Antragstellers zuträfe, dass Frau Dr. H. die Cousine oder Schwester des Herrn Dr. He. sei, ließe sich daraus allein kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter herleiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - NJW 2004, 163 und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06 - NJW 2008, 1672 für den Fall der Ehe einer Rechtsmittelrichterin mit einem Richter, der an der angefochtenen Entscheidung beteiligt war).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Dass ein abgelehnter Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - offensichtlich willkürlich sind (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 [346]; Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 [1187]; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07, BVerwG 9 VR 19.07, BVerwG 9 VR 21.07 - NVwZ-RR 2008, 140 [141]; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 11a, 11b m. w. N.).
  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 [38 f.]).
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

    Begriff des gesetzlichen Richters im Berufungsverfahren; Entscheidung über einen

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Selbst wenn die Vermutung des Antragstellers zuträfe, dass Frau Dr. H. die Cousine oder Schwester des Herrn Dr. He. sei, ließe sich daraus allein kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter herleiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - NJW 2004, 163 und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06 - NJW 2008, 1672 für den Fall der Ehe einer Rechtsmittelrichterin mit einem Richter, der an der angefochtenen Entscheidung beteiligt war).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 9 VR 19.07

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Dass ein abgelehnter Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - offensichtlich willkürlich sind (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 [346]; Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 [1187]; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07, BVerwG 9 VR 19.07, BVerwG 9 VR 21.07 - NVwZ-RR 2008, 140 [141]; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 11a, 11b m. w. N.).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 4 B 71.91

    Verfahrensrüge Befangenheitsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Dass ein abgelehnter Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht - wofür hier nichts ersichtlich ist - offensichtlich willkürlich sind (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - BVerwGE 73, 339 [346]; Beschluss vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 [1187]; Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07, BVerwG 9 VR 19.07, BVerwG 9 VR 21.07 - NVwZ-RR 2008, 140 [141]; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 54 Rn. 11a, 11b m. w. N.).
  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 21.09
    Auszug aus BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09
    Der Vorwurf des Antragstellers, die Richter seien voreingenommen, weil sie sich im Beschluss vom 9. September 2009 BVerwG 4 BN 21.09 vorsätzlich der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer ureigensten Aufgabe versagt hätten, ihrer richterlichen Kontrollpflicht gerecht zu werden, und geltendes Verfahrensrecht vorsätzlich missachtet hätten, ist objektiv nicht berechtigt.
  • BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10

    Anforderungen der Besetzungsrüge; Senatswechsel anhängiger Sache durch

    a) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die nach dem Geschäftsverteilungsplan im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) richtet, ergibt sich dies daraus, dass der Antragsteller mit seinem Ablehnungsgesuch ausschließlich Gründe geltend macht, die eine angeblich unzutreffende Sachbehandlung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 im Beschluss vom 9. September 2009 (BVerwG 4 BN 21.09) betreffen und die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) gewesen sind, mit dem das Gericht im Rahmen des gegen den Beschluss vom 9. September 2009 gerichteten Anhörungsrügeverfahrens das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die genannten Richter zurückgewiesen hat.

    Der nachfolgende Zeitraum und mithin auch der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 16. Februar 2010 (BVerwG 4 BN 57.09) wird vom Antragsteller nur insoweit erwähnt, als er sich hierdurch "im Wiederholungsfall" (S. 30) und "in gleicher Weise wie im vorangegangenen Verfahren verletzt" (S. 28) sieht und die Besorgnis der Befangenheit "auch weiterhin" für begründet hält.

    b) Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen Mitglieder des Senats (Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz) betrifft, die am Beschluss vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) beteiligt waren, mit dem das Gericht das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen hat, fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan und mangels Vertretungsfall (siehe oben a) nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

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