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   BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09   

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BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09 (https://dejure.org/2010,395)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2010 - 9 C 8.09 (https://dejure.org/2010,395)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 9 C 8.09 (https://dejure.org/2010,395)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Notare Bayern PDF, S. 83 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff
    Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags

  • lexetius.com

    BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff.; BGB §§ 288, 291, 415, 812 ff.; GVG § 17a Abs. 5
    Erschließung; Erschließungsvertrag; Dritter; gemeindliche Eigengesellschaft; Beitragserhebung; Übertragung; Selbstvornahme; städtebaulicher Vertrag

  • openjur.de

    Erschließung; Erschließungsvertrag; Dritter; gemeindliche Eigengesellschaft; Beitragserhebung; Übertragung; Selbstvornahme; städtebaulicher Vertrag.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff.
    Beitragserhebung; Dritter; Erschließung; Erschließungsvertrag; Selbstvornahme; gemeindliche Eigengesellschaft; städtebaulicher Vertrag; Übertragung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB, § 124 BauGB, § 812 BGB, §§ 812 ff BGB, § 127 BauGB
    Erschließungsvertrag; Dritter; Übertragung; Auslegung und Anwendung von § 124 BauGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff.
    Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags

  • Wolters Kluwer

    Spezialität der Regelung über den Erschließungsvertrag in § 124 Baugesetzbuch (BauGB) gegenüber derjenigen über die Zulässigkeit und den Gegenstand städtebaulicher Verträge in § 11 BauGB; Gemeindlich beherrschte sog. Eigengesellschaft als Dritter i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB; ...

  • rewis.io

    Erschließungsvertrag; Dritter; Übertragung; Auslegung und Anwendung von § 124 BauGB

  • ra.de
  • rewis.io

    Erschließungsvertrag; Dritter; Übertragung; Auslegung und Anwendung von § 124 BauGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 124
    Spezialität der Regelung über den Erschließungsvertrag in § 124 BauGB gegenüber derjenigen über die Zulässigkeit und den Gegenstand städtebaulicher Verträge in § 11 BauGB; Gemeindlich beherrschte sog. Eigengesellschaft als Dritter i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB; Anforderungen an die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dritter im Sinne des Erschließungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kommunale Eigengesellschaft ist kein "Dritter" im Erschließungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommunale Eigengesellschaft im Erschließungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erschließung eines Baugebiets durch eine gemeindliche Eigengesellschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Flucht ins Zivilrecht

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erschließungsverträge der Kommune mit kommunaler Eigengesellschaft nichtig!

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Kommunale Eigengesellschaft ist kein Dritter im Erschließungsrecht

  • juve.de (Kurzinformation)

    Rechte von Grundstückseigentümern

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Sache der Gemeinde

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erschließungsverträge der Kommune mit kommunaler Eigengesellschaft nichtig!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kommunale Eigengesellschaft ist kein Dritter im Erschließungsrecht

Besprechungen u.ä. (5)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Erschließungsverträge mit kommunalen Eigengesellschaften (RA Dr. Jan Knöbl; ZIS 2011, 279)

  • Notare Bayern PDF, S. 83 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff
    Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Erschließungsvertrag ? er lebt noch! - Bewährtes Instrument zur Realisierung städtebaulicher Maßnahmen (RA Dr. Hans-Jörg Birk)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erschließungsverträge mit kommunalen Eigengesellschaften sind nichtig! (IBR 2011, 298)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Die kommunale Eigengesellschaft im Lichte des Erschließungsbeitragsrechts (IBR 2011, 1065)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 244
  • NVwZ 2011, 690
  • NZBau 2011, 405
  • VBlBW 2011, 345
  • DVBl 2011, 630
  • BauR 2011, 945
  • ZfBR 2011, 364
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (17)

  • Drs-Bund, 08.12.1992 - BT-Drs 12/3944
    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BTDrucks 12/3944 S. 1 ff. ) wurde darauf verwiesen, dass in den alten und neuen Bundesländern ein erheblicher Mangel an ausgewiesenem und verfügbarem Wohnbauland bestehe.

    "Um vertraglichen Regelungen zwischen Gemeinde und Investoren im Städtebaurecht mehr Raum zu eröffnen, zugleich aber die rechtlichen Grenzen solcher Verträge festzulegen" (BTDrucks 12/3944 S. 24 l.Sp.), führte der Gesetzgeber deshalb u.a. in § 124 Abs. 2 BauGB eine Freistellung von Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts ein.

  • BVerwG, 23.04.1969 - IV C 69.67

    Höhe des gemeindlichen Eigenanteils am Erschließungsaufwand

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Zwar ist anerkannt, dass die sich aus einem Erschließungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen entsprechend dessen Regelungsgegenstand öffentlich-rechtlicher Natur sind (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 69.67 - BVerwGE 32, 37 = Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 3 S. 2; Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - ZfBR 2001, 125 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht urteilte hierzu, dass die Gemeinde auch bei Abschluss eines Erschließungsvertrages grundsätzlich mindestens 10 Prozent des Erschließungsaufwandes übernehmen müsse; die Regelung des § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG gehöre zu den wesentlichen Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts, die auch im Rahmen einer vertraglichen Regelung beachtet werden müssten (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 69.67 - BVerwGE 32, 37 ).

  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 88/95

    "Spielbankaffaire"; Geltendmachung einer ausschließlichen urheberrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Da die Erhebung der Einrede eine Tatsache ist, wäre eine erst im Revisionsverfahren erhobene Verjährungseinrede unbeachtlich (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95 - NJW 1998, 1395 ; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, § 214 Rn. 11).
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Dieser Kondiktionsausschluss greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 - BGHZ 113, 62 und vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381 ).
  • BGH, 06.05.1999 - IX ZR 430/97

    Umfang der Bürgschaftsverpflichtung für einzelne Voraus- oder Abschlagszahlungen

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Diese sind ihrer Rechtsnatur nach keine abschließenden Vergütungen, sondern Anzahlungen auf die Vergütung für das Gesamtwerk (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. § 632a Rn. 4 und - für Bauverträge nach VOB - BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97 - NJW 1999, 2113 ).
  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96

    Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Dieser Kondiktionsausschluss greift erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 - BGHZ 113, 62 und vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381 ).
  • BGH, 08.11.1973 - VII ZR 246/72

    Fehlender Anspruch auf Ersatz anteiligen Erschließungsaufwands nach Übernahme der

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Ihre Aufwendungen muss sich die Beklagte daher im Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen erstatten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 246/72 - BGHZ 61, 359 ); der Beigeladenen entsteht dadurch ein beitragsfähiger Aufwand, den sie im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen auf die Kläger umlegen kann.
  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Zwar ist anerkannt, dass die sich aus einem Erschließungsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen entsprechend dessen Regelungsgegenstand öffentlich-rechtlicher Natur sind (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 69.67 - BVerwGE 32, 37 = Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 3 S. 2; Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - ZfBR 2001, 125 ).
  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 177/81

    Pflichten der Gemeinde bei Abschluß eines Erschließungsvertrages

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Dies entsprach auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 177/81 - LM § 123 BBauG Nr. 5 Bl. 1183 ).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 995/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2010 - 9 C 8.09
    Die §§ 127 ff. BauGB werden geprägt durch das verfassungsrechtlich begründete Vorteilsprinzip (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1, 7/58 - BVerfGE 9, 291 und vom 26. Mai 1976 - 2 BvR 995/75 - BVerfGE 42, 223 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 2 S 424/08

    Gemeindeeigene Gesellschaft als Partner eines Erschließungsvertrags

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

  • BGH, 06.07.2000 - V ZB 50/99

    Rechtsweg bei Vorfinanzierungsvereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 7.73

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe des BBauG und des Ortsrechts;

  • OLG Rostock, 08.09.2005 - 7 U 2/05

    Zur Frage der Rechtswegeröffnung bei einer Streitigkeit über Erschließungskosten

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

  • BayObLG, 25.05.2004 - 1Z RR 5/03

    Ansprüche aus Sicherungsabrede in Erschließungsvertrag

  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Dies hat zur Folge, dass bei der Gemeinde kein beitragsfähiger Aufwand i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt, soweit sie die Durchführung der Erschließung übertragen hat (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 31 m.w.N.).

    Aus dem vom Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 (a.a.O. Rn. 48) erwähnten Umstand, dass die Gemeinde durch § 124 Abs. 1 BauGB vor die Wahl gestellt wird, ob sie die Erschließung in "Eigenregie" durchführt, oder ob sie die Erschließung auf einen Dritten überträgt, der sie in "Fremdregie" durchführt und sich privatrechtlich refinanziert, folgt kein Verbot, bei einer Erschließung in "Fremdregie" in den Erschließungsvertrag eine Kostenvereinbarung aufzunehmen, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine vorteilsgerechte Beteiligung des Fremdanliegers an den Erschließungskosten ermöglicht.

    Das aus § 123 Abs. 1 BauGB folgende Verbot einer vertraglichen Refinanzierung bei Erschließung in "Eigenregie" der Gemeinde soll verhindern, dass die zugunsten der Grundstückseigentümer bestehende Schutzfunktion des Erschließungsbeitragsrechts, das die Heranziehung der Eigentümer auf den in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend aufgezählten Erschließungsaufwand begrenzt und die Gemeinde verpflichtet, mindestens 10 v.H. dieser Erschließungskosten selbst zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB), dadurch aufgehoben wird, dass sie die ihr entstandenen Kosten durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger überwälzt (vgl. Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 15.67 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4 S. 2 f., vom 22. August 1975 - BVerwG 4 C 7.73 - BVerwGE 49, 125 und vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 45).

    Aus diesem Grund legt der Senat auch den Begriff des "Dritten" im Sinne des § 124 Abs. 1 BauGB eng aus (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 44).

    Dass der Gesetzgeber als Partner eines Erschließungsvertrags einen privaten Erschließungsträger als "Investor" vor Augen hatte, der seine Entscheidung unabhängig von der Gemeinde trifft und sich dabei vor allem an kaufmännischen Überlegungen und den Möglichkeiten des "Marktes" und der Gewinnerzielung orientiert (BTDrucks 12/3944 S. 24 und S. 29 ; Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 40), lässt nicht den Schluss zu, nach der gesetzgeberischen Konzeption gehöre die ausschließlich privatrechtliche Refinanzierung des Erschließungsträgers zu den Wesensmerkmalen eines Erschließungsvertrags nach § 124 BauGB.

  • BVerwG, 12.12.2012 - 9 C 12.11

    Vertrag; öffentlich-rechtlicher Vertrag; städtebaulicher Vertrag;

    Neben dem Beitrag und dem Erschließungsvertrag eröffnet die Regelung über den Folgekostenvertrag in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB der Gemeinde keinen dritten Weg zur Refinanzierung beitragsfähiger Erschließungskosten (im Anschluss an Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 -).

    Demgegenüber ermöglicht § 124 BauGB es der Gemeinde nicht, die Erschließung selbst durchzuführen und die Kosten ganz oder teilweise auf vertraglicher Grundlage umzulegen (Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 35 ff., 48 = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 10).

    In diesem Sinne hat der Senat entschieden, dass § 124 BauGB gegenüber § 11 BauGB die speziellere Norm ist (Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 33 f.).

    Sie muss dann vielmehr den Weg des Beitragsrechts gehen; der Weg der vertraglichen Refinanzierung ist nur einem Dritten nach Übertragung der Erschließung auf ihn eröffnet (Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 48).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 259/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    Dieser refinanziere sich privatrechtlich bei den Grundstückseigentümern, indem diese sich verpflichteten, dem Erschließungsträger die ihm aus der Erfüllung des mit der Kommune geschlossenen Erschließungsvertrags entstehenden Kosten zu ersetzen (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Der Grundstückseigentümer verpflichte sich, den Erschließungsträger zu finanzieren und werde im Gegenzug von der Tragung der Erschließungsbeiträge befreit (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Da letztere Rechtsbeziehung zivilrechtlicher Natur ist (BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), kann die X GbR durch den Abschluss des Träger-/Eigentümervertrags bereits keine kommunale Aufgabe übernommen haben.

    Der Träger-/Eigentümervertrag ist damit nicht unabhängig von dem Erschließungsvertrag geschlossen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Diese werden vielmehr für die Kommune hergestellt und von dieser abgenommen; auch stehen alleine der Kommune die Gewährleistungsansprüche zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Zwar hat sich die X GbR - um den Vorteil der Befreiung von Erschließungsbeiträgen - gegenüber der I AG zur Refinanzierung verpflichtet, sodass eine "Akzessorietät" zwischen Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, ob die Gemeinde die Erschließung selbst übernimmt, entsprechende Unternehmen beauftragt und den Steuerpflichtigen durch Erhebung eines Erschließungsbeitrags nach §§ 127 ff. BauGB zur Kostentragung heranzieht oder ob die Gemeinde einen Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließung im Namen und auf Kosten der Erschließungsträgers beauftragt, wodurch ihr kein beitragsfähiger Aufwand i. S. d. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), und der Erschließungsträger sich deshalb durch privatrechtlichen Vertrag beim Steuerpflichtigen refinanziert.

    Zudem bringt der von der X GbR eingegangene Verzicht auf den Schutz des beitragsrechtlichen Vorteilsprinzips (also dem Schutz der Grundstückseigentümer vor einer Kostenbelastung für Vorteile der Allgemeinheit, die über ihren, der Grundstückseigentümer, Sondervorteil hinausgehen) zum Ausdruck, dass die Nachfrage nach Baugrundstücken in der Stadt U-Stadt so hoch war, dass die Erschließung eine über den beitragsrechtlichen Erschließungsvorteil hinausgehende Wertsteigerung der Grundstücke im Erschließungsgebiet erwarten ließ, die die X GbR abzuschöpfen beabsichtigte (näher BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244, Rn. 45).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 328/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    Dieser refinanziere sich privatrechtlich bei den Grundstückseigentümern, indem diese sich verpflichteten, dem Erschließungsträger die ihm aus der Erfüllung des mit der Kommune geschlossenen Erschließungsvertrags entstehenden Kosten zu ersetzen (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Der Grundstückseigentümer verpflichte sich, den Erschließungsträger zu finanzieren und werde im Gegenzug von der Tragung der Erschließungsbeiträge befreit (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Da letztere Rechtsbeziehung zivilrechtlicher Natur ist (BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), kann der Kläger durch den Abschluss des Vertrags mit der F KG bereits keine kommunale Aufgabe übernommen haben.

    Dieser Vertrag ist damit nicht unabhängig von dem Erschließungsvertrag geschlossen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Diese werden vielmehr für die Kommune hergestellt und von dieser abgenommen; auch stehen alleine der Kommune die Gewährleistungsansprüche zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Zwar hat sich der Kläger - um den Vorteil der Befreiung von Erschließungsbeiträgen - gegenüber der F KG zur Refinanzierung verpflichtet, sodass eine "Akzessorietät" zwischen Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, ob die Gemeinde die Erschließung selbst übernimmt, entsprechende Unternehmen beauftragt und den Steuerpflichtigen durch Erhebung eines Erschließungsbeitrags nach §§ 127 ff. BauGB zur Kostentragung heranzieht oder ob die Gemeinde einen Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließung im Namen und auf Kosten der Erschließungsträgers beauftragt, wodurch ihr kein beitragsfähiger Aufwand i. S. d. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), und der Erschließungsträger sich deshalb durch privatrechtlichen Vertrag beim Steuerpflichtigen refinanziert.

    Zudem bringt der vom Kläger eingegangene Verzicht auf den Schutz des beitragsrechtlichen Vorteilsprinzips (also dem Schutz der Grundstückseigentümer vor einer Kostenbelastung für Vorteile der Allgemeinheit, die über ihren, der Grundstückseigentümer, Sondervorteil hinausgehen) zum Ausdruck, dass die Nachfrage nach Baugrundstücken in der Stadt X-Stadt so hoch war, dass die Erschließung eine über den beitragsrechtlichen Erschließungsvorteil hinausgehende Wertsteigerung der Grundstücke im Erschließungsgebiet erwarten ließ, die der Kläger abzuschöpfen beabsichtigte (näher BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244, Rn. 45).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 280/21

    Einkommensteuer - Zur Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der Land- und

    Dieser refinanziere sich privatrechtlich bei den Grundstückseigentümern, indem diese sich verpflichteten, dem Erschließungsträger die ihm aus der Erfüllung des mit der Kommune geschlossenen Erschließungsvertrags entstehenden Kosten zu ersetzen (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Der Grundstückseigentümer verpflichte sich, den Erschließungsträger zu finanzieren und werde im Gegenzug von der Tragung der Erschließungsbeiträge befreit (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Da letztere Rechtsbeziehung zivilrechtlicher Natur ist (BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), kann der Kläger durch den Abschluss des Träger-/Grundstückseigentümer-Vertrags bereits keine kommunale Aufgabe übernommen haben.

    Der Träger-/Grundstückseigentümer-Vertrag ist damit nicht unabhängig von dem Erschließungsvertrag geschlossen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Diese werden vielmehr für die Kommune hergestellt und von dieser abgenommen; auch stehen alleine der Kommune die Gewährleistungsansprüche zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Zwar hat sich der Kläger - um den Vorteil der Befreiung von Erschließungsbeiträgen - gegenüber der I AG zur Refinanzierung verpflichtet, sodass eine "Akzessorietät" zwischen Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, ob die Gemeinde die Erschließung selbst übernimmt, entsprechende Unternehmen beauftragt und den Steuerpflichtigen durch Erhebung eines Erschließungsbeitrags nach §§ 127 ff. BauGB zur Kostentragung heranzieht oder ob die Gemeinde einen Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließung im Namen und auf Kosten der Erschließungsträgers beauftragt, wodurch ihr kein beitragsfähiger Aufwand i. S. d. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), und der Erschließungsträger sich deshalb durch privatrechtlichen Vertrag beim Steuerpflichtigen refinanziert.

    Zudem bringt der vom Kläger eingegangene Verzicht auf den Schutz des beitragsrechtlichen Vorteilsprinzips (also dem Schutz der Grundstückseigentümer vor einer Kostenbelastung für Vorteile der Allgemeinheit, die über ihren, der Grundstückseigentümer, Sondervorteil hinausgehen) zum Ausdruck, dass die Nachfrage nach Baugrundstücken in der Stadt U-Stadt so hoch war, dass die Erschließung eine über den beitragsrechtlichen Erschließungsvorteil hinausgehende Wertsteigerung der Grundstücke im Erschließungsgebiet erwarten ließ, die der Kläger abzuschöpfen beabsichtigte (näher BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244, Rn. 45).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    b) Umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist auch der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des BVerwG vom 1. Dezember 2010 9 C 8.09 (juris), wonach eine sog. kommunale Eigengesellschaft, d.h. eine private Gesellschaft, die --wie im Streitfall die Klägerin-- ganz von der Gemeinde beherrscht wird, kein Dritter i.S. des § 124 BauGB ist und daher zwischen Gemeinde und Eigengesellschaft abgeschlossene Erschließungsverträge nichtig seien.
  • BVerwG, 10.08.2011 - 9 C 6.10

    Erschließungsvertrag; Erschließungsunternehmer; Erschließungskosten;

    Die mit dem Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) eingeführte Neuregelung in § 124 Abs. 2 und 3 BauGB bedeutet eine Entgrenzung des Rechts der Erschließungsverträge vom Beitragsrecht, d.h. deren Freistellung von dessen Vorgaben (Urteil vom 1. Dezember 2010 - BVerwG 9 C 8.09 - NVwZ 2011, 690 Rn. 40 f. mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien).

    Diese Rechtsprechung war für den Gesetzgeber ausdrücklich Anlass für die Neufassung des § 124 BauGB (vgl. das Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 39 f.).

    Sie verkennt, dass die Neuregelung des § 124 Abs. 2 und 3 BauGB das Recht der Erschließungsverträge von den Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts gerade freistellen will (vgl. das Urteil vom 1. Dezember 2010 a.a.O.).

  • FG Münster, 20.04.2023 - 8 K 666/21

    Keine Berechtigung zur Bildung von Rücklagen im Zusammenhang mit Einkünften aus

    Dieser refinanziere sich privatrechtlich bei den Grundstückseigentümern, indem diese sich verpflichteten, dem Erschließungsträger die ihm aus der Erfüllung des mit der Kommune geschlossenen Erschließungsvertrags entstehenden Kosten zu ersetzen (unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Da letztere Rechtsbeziehung zivilrechtlicher Natur ist (BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), kann der Kläger durch den Abschluss des Vertrags vom 10.07.2006 bereits keine kommunale Aufgabe übernommen haben.

    Der Vertrag vom 10.07.2006 ist damit nicht unabhängig von dem Erschließungsvertrag geschlossen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Diese werden vielmehr für die Kommune hergestellt und von dieser abgenommen; auch stehen alleine der Kommune die Gewährleistungsansprüche zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Zwar hat sich der Kläger - um den Vorteil der Befreiung von Erschließungsbeiträgen - gegenüber der H-AG zur Refinanzierung verpflichtet, sodass eine "Akzessorietät" zwischen Erschließungsvertrag und Kostenvereinbarung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244).

    Insbesondere kann es keinen Unterschied machen, ob die Gemeinde die Erschließung selbst übernimmt, entsprechende Unternehmen beauftragt und den Steuerpflichtigen durch Erhebung eines Erschließungsbeitrags nach §§ 127 ff. BauGB zur Kostentragung heranzieht oder ob die Gemeinde einen Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließung im Namen und auf Kosten der Erschließungsträgers beauftragt, wodurch ihr kein beitragsfähiger Aufwand i. S. d. § 127 Abs. 1 BauGB verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244), und der Erschließungsträger sich deshalb durch privatrechtlichen Vertrag beim Steuerpflichtigen refinanziert.

    Zudem bringt der vom Kläger eingegangene Verzicht auf den Schutz des beitragsrechtlichen Vorteilsprinzips (also dem Schutz der Grundstückseigentümer vor einer Kostenbelastung für Vorteile der Allgemeinheit, die über ihren, der Grundstückseigentümer, Sondervorteil hinausgehen) zum Ausdruck, dass die Nachfrage nach Baugrundstücken in der Stadt X-Stadt so hoch war, dass die Erschließung eine über den beitragsrechtlichen Erschließungsvorteil hinausgehende Wertsteigerung der Grundstücke im Erschließungsgebiet erwarten ließ, die der Kläger abzuschöpfen beabsichtigte (näher BVerwG, Urt. v. 01.12.2010, 9 C 8/09, BVerwGE 138, 244, Rn. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 2 S 1840/14

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; endgültige Herstellung einer Anlage;

    Einer Klage von Grundstückseigentümern, die an die ...G gezahlte Abschlagszahlungen zurückgefordert hatten, gab das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz mit Urteil vom 01.12.2010 - 9 C 8.09 - statt.

    Genau dies regelt im vorliegenden Fall der Vertrag zwischen der Beklagten und der ...G vom 03.03.1997 (so ausdrücklich - zum vorliegenden Erschließungsvertrag - BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244, juris-Rn. 31).

    Dies war im Übrigen ersichtlich auch den damaligen Rechtsmittelführern in den Verfahren 2 S 424/08 (vor dem Senat) bzw. 9 C 8.09 (vor dem BVerwG) bewusst, die die Rückerstattung bereits gezahlter Kostenerstattungsbeträge geltend gemacht hatten.

    Sie hatten damals nicht vorgetragen, dass sie überhaupt nicht zu Erschließungskosten herangezogen werden dürften, sondern im Wesentlichen geltend gemacht, die konkrete Vertragsgestaltung führe zu einer unzulässigen Umgehung zwingender erschließungsbeitragsrechtlicher Vorschriften (vgl. den in dem Senatsurteil vom 23.10.2009 - 2 S 424/08 - DVBl. 2010, 185 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 - 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 wiedergegebenen Vortrag der dortigen Kläger).

  • OVG niedersachsen, 18.02.2016 - 1 LC 28/12

    Folgekosten; salvatorische Klausel

    Auch wenn die Klägerin sachlich von einem verdeckten Gewinnabschöpfungsvertrag ausgegangen wäre, belegt das nicht die positive Kenntnis der Nichtschuld, die für eine Anwendung des § 814 BGB erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 1.12.2010 - 9 C 8.09 -, BVerwGE 138, 244).

    Auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag kann sich die Beklagte nicht berufen, wenn das Rechtsverhältnis spezialgesetzlich wie hier durch § 11 BauGB geregelt ist (BVerwG, Urt. v. 1.12.2010 - 9 C 8.09 -, aaO).

  • BFH, 23.02.2022 - II R 9/21

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei noch zu erschließendem Grundstück

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 15 A 78/16

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvertrag; Regimeentscheidung

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - 4 LB 10/14

    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes in einem Seenotfall,

  • VG Bayreuth, 27.07.2011 - B 4 K 09.870

    Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags wegen Verstoß gegen Formvorschriften oder

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

  • BVerwG, 21.12.2015 - 9 B 32.15

    Revisionszulassung; Anspruch auf Prozesszinsen; Verhältnis von

  • LG Münster, 03.04.2012 - 15 O 273/11

    Notarieller Grundstückskaufvertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2013 - 3 L 93/09

    Kosten der Unterbringung eines Hundes

  • LG Osnabrück, 03.12.2012 - 2 O 1351/12

    Anspruch auf Rückzahlung von im Kaufpreis eines Grundstückskaufvertrages

  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 22 U 11/13

    Ansprüche des Käufers eines von einer städtischen Erschließungsgesellschaft

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 6.11

    Heranziehung zu Abwasserbeiträgen eines Spanplattenwerks bzgl.

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 9 LB 407/19

    Ablösung; Anlage, leitungsgebunden; Auslegung; Avalzinsen;

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2016 - 2 LB 12/16

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer bei an die Kinder im Rahmen eines

  • BVerwG, 25.08.2021 - 4 B 3.21

    (Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags

  • VG Schleswig, 05.02.2016 - 2 A 10/14

    Zweitwohnungssteuer bei Nutzung durch Ehegatten als Hauptwohnsitz

  • VG Frankfurt/Oder, 25.10.2011 - 3 K 630/07

    Rechtswidrigkeit einer Erschließungsbeitragsforderung wegen fehlender Widmung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - 4 LB 11/14

    Kostenhaftung nach dem BPolG für Einsatz anlässlich eines Seenotfalles;

  • VG München, 26.03.2021 - M 28 S 20.1155

    Erschließungsbeitrag eines Fremdanliegers

  • OLG Celle, 07.11.2019 - 8 U 94/19

    Erschließungsvertrag - Beurkundungsbedürftigkeit - Aufrechterhaltung trotz

  • OLG Stuttgart, 04.12.2018 - 12 U 180/17

    Bauvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses: Wirksamkeit einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2018 - 6 A 11945/17

    Auslegung eines Erschließungsvertrags hinsichtlich Stehens der Verpflichtung des

  • VG Augsburg, 13.06.2013 - Au 2 K 12.1237

    Eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften (auch des

  • LG Osnabrück, 30.01.2013 - 5 O 1486/12

    Auskunfts- oder Rückzahlungsansprüche von Bauherren bzgl. des im Pauschalpreis

  • OLG Hamm, 19.07.2012 - 22 U 87/12
  • VG Trier, 06.12.2022 - 7 K 2385/22 K

    Ortsgemeinde Nittel: Abnahme von Erschließungsanlagen

  • VG Stuttgart, 13.12.2019 - 15 K 2499/17

    Verpflichtung des Erschließungsträgers zum Bau von Erschließungsanlagen außerhalb

  • VG Schleswig, 19.09.2017 - 2 B 43/17

    Zweitwohnungssteuer; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • LG Osnabrück, 30.01.2013 - 10 O 1537/12

    Anspruch des Grundstückskäufers gegen eine kommunalbeherrschte Eigengesellschaft

  • VG Aachen, 24.05.2019 - 7 K 5433/17

    Erschließungsbeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - 9 S 57.11

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Vorfinanzierungsinteresse; echter unter

  • VG Potsdam, 07.09.2011 - 12 L 320/11

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Potsdam, 17.01.2014 - 12 K 1139/11

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG München, 13.09.2012 - M 2 S 12.3815

    Eilverfahren; Erschließungsbeitrag; Erschließungsvertrag (verneint);

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