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   BVerwG, 02.01.2018 - 1 B 154.17   

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https://dejure.org/2018,757
BVerwG, 02.01.2018 - 1 B 154.17 (https://dejure.org/2018,757)
BVerwG, Entscheidung vom 02.01.2018 - 1 B 154.17 (https://dejure.org/2018,757)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Januar 2018 - 1 B 154.17 (https://dejure.org/2018,757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht hinsichtlich Verfolgung im Heimatland; Darlegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Beteiligten durch das Gericht hinsichtlich Verfolgung im Heimatland; Darlegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstinstanzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs - und die Nichtzulassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2018 - 1 B 154.17
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 -1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2018 - 1 B 154.17
    Da nach der ersten Anhörung auch schriftsätzlich kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden war, erübrigte sich auch eine erneute Anhörungsmitteilung (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 13.09.2017 - 1 B 118.17

    Ablehnung eines Beweisantrags als Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2018 - 1 B 154.17
    Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, der Vortrag der Kläger hätte ohne Überprüfung auf Übereinstimmung bzw. Widersprüche mit aktuellen Herkunftslandinformationen nicht als unplausibel oder unglaubhaft gewertet werden dürfen, verkennt sie, dass die Überprüfung des Vorbringens auf Übereinstimmung bzw. Widersprüche mit aktuellen Herkunftslandinformationen grundsätzlich einen in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrag voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 - juris Rn. 8).
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