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   BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97   

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BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97 (https://dejure.org/1998,1728)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1998 - 5 B 99.97 (https://dejure.org/1998,1728)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1998 - 5 B 99.97 (https://dejure.org/1998,1728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch Dritter gegenüber Sozialhilfeträger - Krankenhilfe - Vergütungsanspruch des Arztes im Rahmen der Sozialhilfe

  • Judicialis

    BSHG § 37 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 37 Abs. 3 S. 1
    Sozialhilferecht - E: Erstattungsanspruch Dritter gegenüber Sozialhilfeträger; K: Krankenhilfe, Kostenerstattungsanspruch Dritter gegenüber Sozialhilfeträger, Vergütungsanspruch des Arztes im Rahmen der Sozialhilfe; S: Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch Dritter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1806
  • DVBl 1998, 485
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97
    Einen solchen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat das Berufungsgericht mangels Fehlens eines "Eilfalles" im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG verneint, einen Anspruch der Hilfeempfängerin E.S. auf Übernahme von Zahnarztkosten hat es unter Hinweis auf die Regelung des § 5 BSHG und hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 90, 154; 96, 152) in Abrede gestellt.
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97
    Dazu ist erforderlich, daß die von der Beschwerde darzulegende Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - und Beschluß vom 23. September 1997 - BVerwG 5 B 51.97 - stRspr).
  • BVerwG, 23.09.1997 - 5 B 51.97

    Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97
    Dazu ist erforderlich, daß die von der Beschwerde darzulegende Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - und Beschluß vom 23. September 1997 - BVerwG 5 B 51.97 - stRspr).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87

    Sozialhilfe - Bedarfsdeckung

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97
    Einen solchen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat das Berufungsgericht mangels Fehlens eines "Eilfalles" im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG verneint, einen Anspruch der Hilfeempfängerin E.S. auf Übernahme von Zahnarztkosten hat es unter Hinweis auf die Regelung des § 5 BSHG und hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 90, 154; 96, 152) in Abrede gestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1997 - 6 S 3239/96

    Krankenhilfe: Kostenerstattung für zahnärztliche Behandlung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97
    BVerwG 5 B 99.97 VGH 6 S 3239/96.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. bereits BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1998 - 5 B 99.97
    Dieser Zeitpunkt ist für die Frage, in wessen Person Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger aus Anlaß von Hilfeleistungen Dritter entstehen, von entscheidender Bedeutung: Während vor diesem Zeitpunkt lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers nach § 121 Satz 1 BSHG entstehen kann, nicht aber ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen gegen den Sozialhilfeträger, kann nach dieser Kenntniserlangung ein Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG, also kraft Gesetzes, nicht mehr begründet werden; vielmehr kann allein ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe in Betracht kommen (vgl. Urteil des Senats vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 5 C 32.89 - ).
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Der Zweck dieser Vorschrift besteht - und erschöpft sich - allein darin, die Leistungen und die Höhe der hierfür aufgrund Gesetzes, Vertrags oder Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers zustehenden Vergütung zu regeln (vgl BVerwG, Beschluss vom 2.2.1998 - 5 B 99/97 - zu dem bis 30.6.2001 geltenden § 37 Abs. 3 Satz 1 BSHG) .
  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Jugendhilfe; Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe für einen unbegleiteten

    Möglich ist insoweit - nach entsprechender Vereinbarung - auch eine Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung nach den für die vertragsärztliche Versorgung gültigen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 5 B 99/97 -, NJW 1998, 1806 [1807]; SG Hamburg, Urteil vom 29. August 2008 - S 56 SO 339/06 -, BeckRS 2008, 57347, Rn. 3).
  • SG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - S 30 AY 6/19

    AsylbLG

    Grundlage für den geltend gemachten Anspruch könne daher nur noch entweder eine vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungsträger sein oder eine einseitige Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers sein (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 5 B 99/97 -, Rn. 3, juris).

    Der Sozialhilfeträger dürfe sich zur Kostenübernahme nur nach Maßgabe des Gesetzes verpflichten; vgl. § 31 SGB I, § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 1998 - 5 B 99/97 -, Rn. 6, juris), also wenn ein Anspruch des Hilfebedürftigen auf Leistungen für die Krankenbehandlung bestehe.

    Wolle der Dritte, also der Erbringer der medizinischen Leistung, den Leistungsträger auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, bedürfte es deshalb entweder entsprechender Vereinbarungen mit dem Leistungsträger, einer - ebenfalls auf vertraglicher Grundlage beruhenden - Heranziehung des Dritten durch den Leistungsträger zur Erfüllung der sich für diesen aus dem AsylbLG ergebenden Verpflichtungen oder einer Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers (BSG, aaO, Rn. 26 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 2.2.1998 - 5 B 99/97).

  • VG Köln, 01.07.2005 - 21 K 11045/02

    Erstattung von Nothelferaufwendungen; Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung des

    § 37 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung - BSHG a.F. -, der in Bezug auf die Vergütung für die Behandlung von Sozialhilfeempfängern als Anspruchsnorm in Erwägung gezogen werden könnte, wenn man annimmt, dass diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus nicht nur die Vergütung von Ärzten und Zahnärzten, sondern auch die der Polikliniken bzw. Hochschulambulanzen anspricht, begründet keinen unmittelbaren Vergütungsanspruch der Behandler gegenüber dem Sozialhilfeträger, Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 02. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, FEVS 48, 246.

    Solche in Bezug auf den jeweiligen einzelnen Behandlungsfall abgegebene Kostenübernahmeerklärungen eines Sozialleistungsträgers, der gegenüber dem Einrichtungsträger nicht kraft Gesetzes unmittelbar zur Übernahme bzw. Erstattung von Behandlungskosten verpflichtet ist, sind grundsätzlich geeignet, einen Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers zu begründen, BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 1999 - 16 A 2554/97 -, Juris.

  • VG Braunschweig, 06.11.2003 - 3 A 387/02

    Interessen sozialhilferechtlicher Art; Kostenübernahme; Kostenübernahmeerklärung;

    In der Entscheidung vom 02.02.1998 (5 B 99.97 - recherchiert in Juris -) sieht das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines Anspruchs aus einer Kostenübernahmeerklärung, führt dies aber aus Gründen des dort entschiedenen Einzelfalles nicht näher aus.

    Ein Zahlungsanspruch kann sich allenfalls aus einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Einrichtungs- und dem Sozialhilfeträger über die unmittelbare Kostenübernahme oder durch eine - auch einseitig mögliche - Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.2.1998, - BVerwG 5 B 99/97 -, FEVS 48, 246; LPK, a.a.O. § 93 Rdnr. 44).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1999 - 16 A 2554/97

    Vergütung eines Notfallarztes für die Versorgung eines nicht krankenversicherten

    vgl. zur Systematik: BVerwG, Beschluß vom 2. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, FEVS 48, 246.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1971 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121 (122/123); Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, FEVS 36, 361 (364/365) und Beschluß vom 2. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, a.a.O.

  • VG Düsseldorf, 15.06.1999 - 22 K 1580/96

    Anspruch eines Krankenhausträgers auf Erstattung der Kosten einer einem nach dem

    So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 2. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 48, S. 246 (248), zu der mit § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG übereinstimmenden Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz.

    - 5 C 32.89 -, BVerwGE 91, S. 245 (248 f.) = FEVS 44, S. 89 (92) m.w.N., sowie Beschluß vom 2. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, a.a.O., S. 247 f.

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2022 - L 9 SO 58/18

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenhausbehandlungskosten - sozialgerichtliches

    Eigene materielle Rechtspositionen des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger, die bereits vor Erteilung einer Kostenzusage entstehen und durch die Ablehnung der Kostenzusage verletzt werden könnten, vermag der Senat indes in Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 5 B 99/97 - Buchholz 436.0 § 37 BSHG Nr. 9, juris Rn. 3 f.) nicht zu erkennen.
  • VG Hamburg, 02.08.2023 - 2 K 618/23

    Erstattung der Aufwendungen für die Behandlung und Unterbringung eines psychisch

    Eigene materielle Rechtspositionen des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger, die bereits vor Erteilung einer Kostenzusage entstehen und durch die Ablehnung der Kostenzusage verletzt werden könnten, vermag der Senat indes in Übereinstimmung mit der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 5 B 99/97 - Buchholz 436.0 § 37 BSHG Nr. 9, juris Rn. 3 f.) nicht zu erkennen.".
  • VGH Bayern, 27.04.2006 - 12 BV 04.3020

    stationäre Heilbehandlung eines Asylbewerbers, Erstattungsanspruch des

    Zahlungsansprüche des Klägers würden in diesem Fall vertragliche Regelungen oder eine Kostenübernahmeerklärung des Sozialleistungsträgers voraussetzen (vgl. BVerwG vom 2.2.1998 NJW 1998, 1806), die der Beklagte jedoch nicht abgegeben hat.
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1998 - 4 M 4495/98

    Festzuschuss; Krankenhilfe; Nachrang; Notwendigkeit; Sozialhilfe; Zahnersatz

  • SG Frankfurt/Main, 15.08.2001 - S 27 KA 3128/00

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Wahrnehmung von Aufgaben nach § 75

  • VG Meiningen, 13.07.2006 - 8 K 289/03

    Sozialhilfe; Kostenübernahmeerklärung; Zuständigkeit; Bedürftigkeit

  • VG Braunschweig, 08.09.2005 - 3 A 301/04

    Eilfall; Geschäftsführung ohne Auftrag; Kostenträger; Kostenübernahmeerklärung;

  • VG Lüneburg, 11.12.2001 - 4 A 29/01

    Krankenhilfe; Krankentransport; Notfall; Nothelfer

  • VG Braunschweig, 23.05.2002 - 3 A 73/01

    Heimunterbringungskosten; Interessen sozialhilferechtlicher Art;

  • VG Düsseldorf, 17.07.2001 - 22 K 11145/98

    Übernahme der ungedeckten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung einer

  • VG Lüneburg, 14.11.2000 - 4 A 164/99

    Apotheker; Arzt; Kostenübernahmeerklärung

  • VG Stuttgart, 03.02.1999 - 12 K 7327/97

    Rechtswirksamkeit der Kostenzusage

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