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   BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15   

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BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15 (https://dejure.org/2017,1591)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.2017 - 2 C 25.15 (https://dejure.org/2017,1591)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 2017 - 2 C 25.15 (https://dejure.org/2017,1591)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
    AfNS; Amt für Nationale Sicherheit; Amt für Preise; Aufklärungspflicht; Beamter; DDR; Grenztruppen; Kausalität; Menschenrechtsverletzungen; MfS; Ministerium für Staatssicherheit; Parteihochschule; Ruhen; SED; Systemnähe; Versorgung; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 BBesG, § 30 BBesG, § 30 Abs 2 S 2 BBesG, § 12a BeamtVG, § 14 Abs 4 S 1 BeamtVG
    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR

  • Wolters Kluwer

    Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED als vergleichbare Bildungseinrichtung der Akademie für Staat und Recht; Übertragung einer bestimmten Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR; Ruhen von Versorgungsbezügen ...

  • doev.de PDF

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR

  • rewis.io

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; Versorgung; Versorgungsbezüge; Ruhen; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Vordienstzeit; DDR; SED; Parteihochschule; Systemnähe; systemnahe Tätigkeit; Übertragung einer Tätigkeit; Menschenrechtsverletzungen; Ministerium für Staatssicherheit; Amt für Nationale ...

  • rechtsportal.de

    Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED als vergleichbare Bildungseinrichtung der Akademie für Staat und Recht; Übertragung einer bestimmten Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR; Ruhen von Versorgungsbezügen ...

  • datenbank.nwb.de

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besondere persönliche Nähe zur DDR - und die Ruhestandsbezüge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermutung der Tätigkeitsübertragung wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 277
  • NVwZ-RR 2017, 549
  • DÖV 2017, 634
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Die Vorschrift enthält damit für Zeiten vor dem Übertragungsakt eine unwiderlegliche Vermutung der Systemnähe, die auf dem Gedanken beruht, dass sich die für die Übertragung erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ; Groepper, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand Dezember 2016, § 12a BeamtVG Rn. 27).

    Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

    Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 14 und vom 20. Juni 2013 - 2 B 71.12 - Buchholz 240 § 30 BBesG Nr. 3 Rn. 19).

    Denn auch wenn diese Fallgruppen, welche in Absatz 1 Satz 1 die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit oder dessen Nachfolgeeinrichtung, des Amtes für Nationale Sicherheit, in Absatz 1 Satz 3 die Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR und in Absatz 2 Satz 2 die Angehörigen systemstützender Organisationen wie Einheitspartei und Einheitsgewerkschaft, die mittleren und oberen Führungskräfte in zentralen Staatsorganen sowie die Lehrenden und Absolventen bestimmter Bildungseinrichtungen erfassen, unterschiedliche Personengruppen betreffen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte für ihre Identifizierung wählen, so ist ihnen gemein, dass sie durch eine "herausgehobene" Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR gekennzeichnet sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

    Die in der Regelung unwiderlegbar zum Ausdruck kommende Annahme, dass sich die für die angenommene Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet haben muss, vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

    Denn zu den Angehörigen der Grenztruppen gehörten in nicht unerheblichem Umfang auch Wehrpflichtige, die im Rahmen ihres Grundwehrdienstes ihren Dienst in den Grenztruppen verrichten mussten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 109.09

    Versorgungsbezüge; nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten; Zusammentreffen von

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 14 und vom 20. Juni 2013 - 2 B 71.12 - Buchholz 240 § 30 BBesG Nr. 3 Rn. 19).

    Soweit diese erdienten Versorgungsbezüge unterhalb der durch § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geregelten Mindestversorgung liegen, verbleibt ihm in der Gesamtbetrachtung zumindest diese (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6 f.).

    Der Dienstherr darf sich auch in diesem Fall von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 8).

    Allein die Versorgungsberechtigung zeigt auf, dass es sich hierbei nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 13).

    Denn über die Regelungen der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist gewährleistet, dass die Gesamtversorgung des Beamten mindestens deren Niveau erreicht und damit in jedem Falle dem Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6).

  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 610/97

    Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst - Anrechnungsausschluß wegen besonderer

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Da sich die von § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorausgesetzte Systemnähe im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG bereits unmittelbar aus der Ausbildung selbst ergibt, kommt es für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit derjenigen an der einzig in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Ausbildung an der Akademie für Staat und Recht in besonderem Maße auf eine Vergleichbarkeit von Lehrinhalten und Ausbildungszielen an (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 , zur tarifvertraglichen Vorbildvorschrift des § 30 BBesG).

    Die Ausbildung diente nach dem Willen des Ministerrats der DDR der ständigen klassenmäßigen Stärkung des sozialistischen Staatsapparates und der Erhöhung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse der Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane und der Entwicklung ihrer politischen und fachlichen Fähigkeit, schöpferisch die Politik der SED im Interesse der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten zur weiteren Festigung der Arbeiter- und Bauernmacht und ständigen Erhöhung ihres internationalen Ansehens zu verwirklichen (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 ).

    Zu widerlegen ist damit die gesetzliche Vermutung, dass die Systemnähe des Beamten zumindest eine von mehreren Ursachen (Mitursächlichkeit) bei der Übertragung der Tätigkeit gewesen ist (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 ; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 - juris Rn. 7).

    Dies unterstreicht die hier erforderliche Kausalität des Hochschulbesuchs (zur Bedeutung der zeitlichen Komponente vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374 und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 ).

    Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 und vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2001 - 12 A 2446/98

    Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der Festsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG knüpft an den Grund für die Übertragung der Tätigkeit, nicht an den Charakter der Tätigkeit an (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 80; Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 30 Rn. 7).

    Im Rahmen des hier einschlägigen § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG kommt es gerade nicht auf eine sonstige Systemnähe des Beamten an, sondern allein auf das Absolvieren der Ausbildung an einer der erfassten Bildungseinrichtungen, weil diese Absolventen im Sinne der SED-Interessen in besonderer Weise systemgetreu geschult und für später wahrgenommene (Spitzen-)Ämter im Staatsapparat der DDR wegen der systemnahen Ausbildung ausgewählt wurden (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 84).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 5.03

    Besoldungsdienstalter; Zeiten der Zugehörigkeit zu den Grenztruppen der DDR;

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Anders als vom Kläger angenommen kommt es auch nicht darauf an, ob die von § 30 BBesG erfasste Systemnähe in jedem Einzelfall ihren Ausdruck in der Repression gegen die Bevölkerung auch unter Begehung schwerster Menschenrechtsverletzungen findet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 5.03 - LKV 2004, 507 zu Angehörigen der Grenztruppen).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Er stellt es dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 ).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 und vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung wie etwa im Besoldungs- und Versorgungsrecht ein Gebiet, in dem der Normgeber über einen weiten Wertungsspielraum verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31).
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374 und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 ).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 B 71.12

    Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes; Verwendung; Anerkennung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2008 - 1 L 7/08

    Zum ruhegehaltrechtlichen Ausschluss von Zeiten gemäß § 12a BeamtVG (hier:

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14

    Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der

  • BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16

    Stufenzuordnung der nach dem 1. Juli 1977 geborenen Bestandsbeamten durch das

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 und 3 GKG (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 25.15 -), wobei der vom Kläger angegebene Differenzbetrag von monatlich 185, 00 EUR ab dem 1. Juli 2009 zugrunde gelegt worden ist.
  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614

    Kein Zulassungsgrund für die Berufung bei Nichtanerkennung von

    1.1.5 Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2017 (2 C 25.15 - bislang nur Pressemitteilung des BVerwG Nr. 5/2017 verfügbar), die sich mit der Anrechenbarkeit einer Rente auf Versorgungsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR befasst.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2020 - 4 S 2906/19

    Ruhen von Unfallruhegehalt

    Das Bundesverwaltungsgericht geht offenbar davon aus, dass auch bei den Ruhensvorschriften die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - hier dem 01.08.1999 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2015 - 2 B 79.14 -, Juris Rn. 7 m.w.N.) - geltende Fassung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 25.15 -, Juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2020 - 2 S 152/20

    Erhöhung der Grundversicherungsbeiträge der Postbeamtenkrankenkasse zum

    Ebenso wie im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256; BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 25.15 - BVerwGE 157, 277; Urteil vom 24.11.2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210) steht dem Normgeber auch bei der Ausgestaltung der Berechnung der Beiträge zur Grundversicherung bei der Beklagten ein weiter Entscheidungsspielraum zu.
  • OVG Bremen, 27.11.2018 - 2 LA 62/17

    Klage eines Ruhestandsbeamten gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der

    § 42 Abs. 3 GKG findet auch auf solche Streitigkeiten Anwendung, die bislang dem Teilstatus zugeordnet waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2017 - 2 C 30/16 -, Rn. 39, juris; vgl. auch bereits Beschluss vom 02.02.2017 - 2 C 25/15 -).
  • VGH Bayern, 16.05.2017 - 3 BV 15.1452

    Berücksichtigung der Mindeststudiendauer bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen

    Eine Bindung an die Entscheidung zum Besoldungs- bzw. Jubiläumsdienstalter, deren Ermittlung eine gänzlich andere Konzeption als der Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zugrunde liegt (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 25.15 - juris Rn. 41), besteht bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht (BVerwG, U.v. 6.5.1981 - 6 C 106.78 - juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2017 - 1 L 148/17

    Nichtanerkennung von Erfahrungszeiten wegen besonderer persönlicher Nähe zum

    Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen unter Beweis gestellten Tatsachen - unter anderem zur Mitgliedschaft und Funktion der Klägerin in der SED - zutreffend für rechtlich unerheblich gehalten, weil Gegenstand der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zum System der Deutschen Demokratischen Republik bzw. die Systemnähe der Klägerin an sich ist, es also gerade nicht auf eine sonstige Systemnähe der Klägerin, sondern allein auf das Absolvieren der Ausbildung an einer der erfassten Bildungseinrichtungen ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 25.15 -, juris Rn. 19 zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG).Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt indes nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
  • VG Magdeburg, 10.04.2018 - 8 A 398/16

    Ausschluss von Zeiten im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung

    Dies gilt auch für die Festsetzung des Ruhegehaltes unter Berücksichtigung der Höchstgrenzenregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 C 25/15 -, BVerwGE 157, 277-292, Rn. 28, juris).
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