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   BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09, 6 B 72.09 (6 PKH 28.09)   

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https://dejure.org/2010,1527
BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09, 6 B 72.09 (6 PKH 28.09) (https://dejure.org/2010,1527)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2010 - 6 B 72.09, 6 B 72.09 (6 PKH 28.09) (https://dejure.org/2010,1527)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2010 - 6 B 72.09, 6 B 72.09 (6 PKH 28.09) (https://dejure.org/2010,1527)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 67 Abs 4 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 130a S 2 VwGO
    Anhörung; Beweisantrag; vereinfachtes Berufungsverfahren; rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Anhörung durch ein Berufungsgericht nach Erfolgen einer ersten Anhörung i.R.e. erheblichen Vorbringens oder eines erheblichen Beweisantrags; Maßgeblichkeit der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für die ...

  • rewis.io

    Anhörung; Beweisantrag; vereinfachtes Berufungsverfahren; rechtliches Gehör

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörung; Beweisantrag; vereinfachtes Berufungsverfahren; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Anhörung durch ein Berufungsgericht nach Erfolgen einer ersten Anhörung i.R.e. erheblichen Vorbringens oder eines erheblichen Beweisantrags; Maßgeblichkeit der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für die ...

  • datenbank.nwb.de

    Anhörung; Beweisantrag; vereinfachtes Berufungsverfahren; rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 845
  • NVwZ-RR 2010, 845
  • DVBl 2010, 794
  • DÖV 2010, 620
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5, Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 9; zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19, 21) nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

    Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10, vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O. S. 1027).

    Hiermit zusammenhängend muss im Gegenzug die von dem Berufungsführer erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer erneuten Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch angebracht worden wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten worden sein soll (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10 und vom 28. April 1997 - BVerwG 6 B 6.97 - juris Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 2 B 77.07

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

    Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10, vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O. S. 1027).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 27. Februar 2008 - BVerwG 6 C 11.07 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 23 S. 51 ; Beschluss vom 15. Mai 2008 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

    Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10, vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O. S. 1027).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5, Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 9; zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19, 21) nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5, Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 9; zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19, 21) nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5, Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 9; zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19, 21) nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

  • BVerwG, 28.04.1997 - 6 B 6.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erneute Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    Hiermit zusammenhängend muss im Gegenzug die von dem Berufungsführer erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer erneuten Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch angebracht worden wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten worden sein soll (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10 und vom 28. April 1997 - BVerwG 6 B 6.97 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).
  • BVerwG, 04.04.2003 - 1 B 244.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    Entsprechendes gilt für die Behandlung von Beweisanträgen, so dass das Gericht etwa von einer erneuten Anhörung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 434.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26 und vom 4. April 2003 - BVerwG 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49).
  • BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 1037.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; irreführende Anhörungsmitteilung; Angabe über

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09
    bb) Entgegen dem von dem Kläger fernerhin erhobenen Einwand hat ihn das Berufungsgericht durch das Unterlassen einer weiteren Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch nicht dadurch in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es ihn mit den auf die erste Anhörung folgenden Zwischenverfügungen in die Irre geführt und dadurch seine Rechtsverteidigung beeinträchtigt hat (vgl. zum irreführenden Inhalt einer Anhörung: Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16).
  • BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07

    Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft,

  • BVerwG, 01.12.1999 - 9 B 434.99

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten.
  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Die Bevollmächtigten der Beklagten haben der beabsichtigten Verfahrensweise im Rahmen der Anhörung gem. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zwar mit Schreiben vom 11. Mai 2020 widersprochen; dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Auch diese geben dem Senat nach nochmaliger Prüfung keinen Anlass, von der angekündigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8).

    Von einer erneuten (nunmehr dritten) Anhörung wird abgesehen, da das Vorbringen vom 22. März 2018 nach der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Senats unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8).

    Auch diese sind unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 130a Rn. 5).

    Die Ablehnung der Beweisanträge und weiteren Beweisanregungen der Klägerin (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.4.1999 - 8 B 150/98 -, NVwZ-RR 1999, 537 f.; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 7 f.) beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:.

  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

    Dadurch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dem Zweck des in dem Verfahren nach § 130a VwGO der Sache nach zu wahrenden § 86 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung der Beweisanträge entstandene prozessuale Lage hinzuweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht gehalten war, nach Ankündigung weiterer Beweisanträge mit Schriftsatz vom 22. März 2018 eine erneute Anhörung durchzuführen, weil sich auch diese Anträge aus Sicht des Gerichts als unerheblich erwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11

    Verfahrensmängel; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung;

    Im Falle eines Vorgehens nach § 130a VwGO (zuvor Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes) gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die Verfahrensbeteiligten von der fortbestehenden Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch eine erneute Anhörung in Kenntnis setzt, wenn sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach der entsprechenden Ankündigung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert, insbesondere wenn erstmals ein substantiierter erheblicher Beweisantrag gestellt wurde (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

    Will das Berufungsgericht hieran auch angesichts entscheidungserheblicher Beweisanträge festhalten, wird dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs stets genügt, wenn der Beteiligte durch eine erneute Anhörungsmitteilung i.S.d. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über das unverändert beabsichtigte Verfahren darauf hingewiesen wird, dass das Berufungsgericht seinen Beweisanträgen nicht durch förmliche Beweisbeschlüsse nachgehen wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 1994 - 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12 m.w.N., vom 6. Juli 1999 - 2 B 45.99 - juris Rn. 2 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7).

    a) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 6 ff. m.w.N.) nicht hinreichend Rechnung getragen, weil es zu kurze Fristen zur Äußerung gesetzt habe.

    Entsprechendes gilt für die Behandlung von Beweisanträgen, sodass das Gericht etwa von einer erneuten Anhörung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird oder es nicht entscheidungserheblich ist und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 - 9 B 434.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26, vom 4. April 2003 - 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

  • BVerwG, 29.06.2020 - 2 B 37.19

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 130a VwGO bei tatsächlich komplexer

    Entsprechendes gilt für die Behandlung von Beweisanträgen, sodass das Gericht etwa von einer neuen Anhörung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird oder es nicht entscheidungserheblich ist und es deshalb auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 - 9 B 434.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 45 S. 26, vom 4. April 2003 - 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 S. 49 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

    Es darf nicht ohne weitere Anhörung nach § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 f. und vom 20. Oktober 2011 - 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 ).

  • BVerwG, 03.09.2015 - 9 B 20.15

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Weigerung zur

    a) Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 28. November und vom 17. Dezember 2014 die Anhörung gemäß § 130a i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht wiederholt und nicht darauf hingewiesen habe, dass es weiterhin beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, lässt bereits entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen, inwiefern das nach der ersten Anhörungsmitteilung Vorgetragene aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich war oder welcher erhebliche Vortrag im Falle einer erneuten Anhörung noch angebracht worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 10 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

    b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hätte eine erneute Anhörung darüber hinaus nur dann geboten, wenn das Vorbringen des Klägers in den vorgenannten Schriftsätzen für die Entscheidung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts erheblich gewesen wäre, er etwa seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt bzw. erweitert oder erstmals einen substantiierten erheblichen Beweisantrag gestellt hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 f. und vom 6. September 2011 - 9 B 48.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69 Rn. 10).

    Auch insoweit liegt daher ein Gehörsverstoß nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

  • BVerwG, 27.03.2023 - 1 B 74.22

    Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Anhörung; Verletzung des Anspruchs auf

    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, seine Sachentscheidung zurückzustellen und Ausführungen zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 16 f. m. w. N. und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8 m. w. N.).

    Im Gegenzug muss die von dem Berufungsführer erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer erneuten Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch angebracht worden wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten worden sein soll (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

    Die Beklagte hat der beabsichtigten Verfahrensweise im Rahmen der Anhörung gem. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zwar mit Schreiben vom 3. August 2023 widersprochen; dies gibt dem Senat nach Kenntnisnahme des neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht enthaltenden Vorbringens auch nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe gleichwohl keinen Anlass, in Ausübung des durch § 130a VwGO eingeräumten Ermessens von seiner beabsichtigten Verfahrensweise abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9).

    Einer weiteren Anhörungsmitteilung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1993 - 4 B 73/93 - juris, Rn. 3; B.v. 2.3.2010 - 6 B 72/09 -, NVwZ-RR 2010, 845 [846] Rn. 8; B.v. 22.6.2007 - 10 B 56/07 - juris, Rn. 9; B.v. 25.8.1999 - 8 C 12/98 - juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • BVerwG, 20.10.2011 - 2 B 63.11

    Unzulässigkeit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren;

  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 51.11

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Verwerfung eines Antrags auf

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 13 A 10716/22

    Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führt nicht zur Rechtswidrigkeit

  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 49.11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Vorabbescheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 12 A 3328/08

    Bei eindeutig nicht vorhandenen Sprachkenntnissen i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG besteht

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094

    Untersagung des Betriebs eines Altenheims

  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Vorabbescheidung

  • VGH Hessen, 04.01.2011 - 5 A 847/10

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer; Berechnung der Spielapparatesteuer;

  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 57.16

    Abwägungskontrolle; Aufklärungsrüge; Bestandssicherung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - 15 A 647/07

    Die Begründung eines Bebauungsplans ist nicht normativer Bestandteil der Satzung

  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 91.10

    Voraussetzungen einer erneuten Anhörung i.R.d. Anspruchs auf Gewährung

  • BVerwG, 21.06.2011 - 9 B 90.10

    Anspruch auf rechtliches Gehör; rechtswidriger Abgabenbescheid; zuwarten auf

  • BVerwG, 07.12.2021 - 3 B 6.21

    Genehmigung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung nach der VO (EU)

  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 94.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 4 B 5.20

    Rehabilitierungsinteresse nach Eintritt in den Ruhestand wegen eines Verbots der

  • VGH Bayern, 18.04.2017 - 12 ZB 13.2095

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich heimrechtlicher

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 13.2101

    Erledigung der Betriebsuntersagung mangels Funktionsfähigkeit von Rufglocken

  • BVerwG, 03.07.2014 - 9 B 11.14

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der

  • BVerwG, 03.07.2014 - 9 B 12.14

    Durchführung eines Ortstermins bzgl. Bestimmung der Zugehörigkeit eines

  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 92.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 21.11.2022 - 1 B 37.22

    Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines verfahrensrechtlich

  • VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1856/14

    Gewährung von Trennungsgeld nach Ablauf der Ausschlussfrist

  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 93.10

    Voraussetzungen einer erneuten Anhörung i.R.d. Anspruchs auf Gewährung

  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 96.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 95.10

    Voraussetzungen einer erneuten Anhörung i.R.d. Anspruchs auf Gewährung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - 15 A 648/07

    Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen ist rechtmäßig; Heranziehung

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