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   BVerwG, 02.03.2023 - 4 KSt 1.23 (4 C 4.20)   

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https://dejure.org/2023,10387
BVerwG, 02.03.2023 - 4 KSt 1.23 (4 C 4.20) (https://dejure.org/2023,10387)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2023 - 4 KSt 1.23 (4 C 4.20) (https://dejure.org/2023,10387)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 2023 - 4 KSt 1.23 (4 C 4.20) (https://dejure.org/2023,10387)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.05.2020 - 4 KSt 2.19

    Änderung einer Streitwertfestsetzung auf Anregung; Streitwertfestsetzung für

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2023 - 4 KSt 1.23
    Ein vom Kläger so bezeichnetes "Rechtsmittel" gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 28.08.1992 - 4 B 170.92

    Streitwert; Imbissstand; Verkaufswagen

    Auszug aus BVerwG, 02.03.2023 - 4 KSt 1.23
    Die vom Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 28. August 1992 - 4 B 170.92 - (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 63) für erforderlich erachtete wirtschaftliche Betrachtungsweise führt auf kein anderes Ergebnis.
  • BVerwG, 08.02.2024 - 6 KSt 1.24

    Pauschaler Streitwert bei Vereinsverbot

    Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 KSt 1.23 - juris Rn. 1 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 13 S 569/23

    Streitwertbemessung bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von

    Die Gegenvorstellungen sind entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG (im Fall des Verfahrensbevollmächtigten i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2023 - 4 KSt 1.23 - juris Rn. 1, vom 05.05.2022 - 6 C 13.20 - juris Rn. 2, vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 5 ff. und vom 18.06.2009 a. a. O.), aber unbegründet.
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