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   BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05   

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BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05 (https://dejure.org/2005,4749)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2005 - 6 B 6.05 (https://dejure.org/2005,4749)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 2005 - 6 B 6.05 (https://dejure.org/2005,4749)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenzrüge; Grundsätzliche Bedeutung der Frage zur gerichtlichen Befugnis im Fall einer Aufhebung der Entgeltgenehmigung nach ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    23 nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist trotz des Außerkrafttretens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 12 f. m.w.N.).

    28 Die von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 f. m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.2004 - 1 B 176.03

    Revisionsrechtliche Behandlung von Fragen hinsichtlich der Auslegung auslaufenden

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    23 nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004 BVerwG 1 B 176.03 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 m.w.N.).

    28 Die von der Beigeladenen als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage des ausgelaufenen Rechts kann auch nicht deshalb ausnahmsweise als rechtsgrundsätzlich im Sinne des Zulassungsgrundes von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden, weil ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre, was im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 11 f. m.w.N.; Beschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., S. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    31 Die Beigeladene ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 (BVerwGE 72, 300 ) und vom 22. Oktober 1987 BVerwG 7 C 4.85 (BVerwGE 78, 177 ) abgewichen, "nach denen die Gerichte grundsätzlich keine Vollzugsverantwortung übernehmen, die im gewaltenteiligen Staat primär der Exekutive zukommt und die mit ihrer reinen Kontrollaufgabe nicht vereinbar ist".
  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    31 Die Beigeladene ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 (BVerwGE 72, 300 ) und vom 22. Oktober 1987 BVerwG 7 C 4.85 (BVerwGE 78, 177 ) abgewichen, "nach denen die Gerichte grundsätzlich keine Vollzugsverantwortung übernehmen, die im gewaltenteiligen Staat primär der Exekutive zukommt und die mit ihrer reinen Kontrollaufgabe nicht vereinbar ist".
  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. September 2000 BVerwG 6 B 47.00 Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 07.11.2001 - 6 B 55.01

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    Eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig und so auch hier nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 7. November 2001 BVerwG 6 B 55.01 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23 S. 6).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    Hat eine Rechtsänderung diesen Willen (und begegnet das unter den gegebenen Umständen keinen aus übergeordnetem Recht, vor allem aus Verfassungsrecht, herleitbaren Bedenken), dann reagiert darauf das Prozessrecht mit dem an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden Befehl der Klagabweisung (Urteil vom 27. April 1990 BVerwG 8 C 87.88 Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 52).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss in der Weise selbstständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 BVerwG 4 C 70.80 Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29; Urteil vom 8. Juli 2004 BVerwG 5 C 5.03 Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 13 S. 4).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 6 B 3.05

    Genehmigungsantrag des Vertragspartners einer Vereinbarung über die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05
    Dies muss vielmehr offensichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 6 B 3.05 Umdruck S. 3 f.).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 33.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Einwilligung des Verpächters zur

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 5.03

    Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    a) Sowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung als auch im Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist weitgehend anerkannt, dass ein mit der Anfechtungsklage bzw. der Anfechtungsbeschwerde angegriffener Verwaltungsakt, der teilweise rechtswidrig ist, vom Gericht nur insoweit aufzuheben ist, als die Rechtswidrigkeit reicht und der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6/05, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28/06, juris Rn. 6; Beschluss vom 26. Mai 2011 - 2 C 8/10, NVwZ-RR 2011, 824 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1976 - KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. - Vitamin B 12; Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, WuW/E 1445, 1446 - Valium, insoweit in BGHZ 68, 23 nicht abgedruckt; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 9; BeckOK VwGO/Decker, Stand 1. April 2015, § 113 Rn. 32, 36; Kühnen in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., GWB, § 71 Rn. 26; Lembach in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., GWB, § 71 Rn. 28; Stockmann in MünchKommWettbR, 2. Aufl., GWB § 71 Rn. 12; vgl. auch K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., GWB, § 71 Rn. 15; Deichfuß in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, GWB § 71 Rn. 30).

    So heißt es in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: "Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ... ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt ... auf." Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Ermessensentscheidung - wie hier hinsichtlich des Aufgreifermessens (BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - KVZ 20/00, ZIP 2001, 807) - beruht (BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6/05, juris Rn. 6).

    Anders ist es lediglich, wenn die Verfügung durch die Teilaufhebung in ihrem Wesen verändert würde (BGH, Beschluss vom 18. Mai 1993 - KVZ 10/92, WuW/E 2869, 2871 - Pauschalreisen-Vermittlung II; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 - Lüsterbehangsteine) oder wenn die rechtlich unbedenklichen Teile in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6/05, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28/06, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 13.12.2023 - 1 C 34.22

    Fall eines verfahrensfehlerhaften Prozessurteils wegen Verneinung des

    Das Bestehen eines derartigen inneren Zusammenhangs ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der der Bedeutungsinhalt der Gesamtregelung in den Blick zu nehmen und zu fragen ist, ob die Behörde die (Rest-)Regelung auch isoliert erlassen hätte (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 - juris Rn. 8; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2023, § 113 Rn. 36).
  • BVerwG, 28.01.2009 - 6 C 39.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, fiktiver Markt,

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt (s. Urteile vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 9 S. 36 und vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354 = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 4 S. 30; Beschluss vom 2. Mai 2005 - BVerwG 6 B 6.05 - [...] Rn. 8, jeweils m.w.N.).
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