Rechtsprechung
   BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17192
BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17 (https://dejure.org/2017,17192)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17 (https://dejure.org/2017,17192)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17 (https://dejure.org/2017,17192)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17192) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach Syrien; Drohen einer Folterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage; ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach Syrien; Drohen einer Folterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75).

    a) Die Beschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75) sowie unter Bezeichnung im Ergebnis abweichender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz sowie des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis - für grundsätzlich klärungsbedürftig,.

  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Dies unterstreicht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242 und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 ), nach der es vertretbar sei zu erwarten, dass nach Einreisealternativen zu staatlich kontrollierten Grenzübergängen und Flughäfen zumindest gefragt wird.
  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Dies unterstreicht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242 und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 ), nach der es vertretbar sei zu erwarten, dass nach Einreisealternativen zu staatlich kontrollierten Grenzübergängen und Flughäfen zumindest gefragt wird.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus.
  • BVerwG, 27.07.1983 - 9 C 541.82

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht - Rügeverlust - Berufungsbegründungsschrift -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 10 B 19.13

    Gerichtliche Sachaufklärung; Beweiswürdigung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 3 A 546/17

    Flüchtlingsanerkennung; Reservist; Rückkehrerverfolgung; Syrien; syrische

    Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass bei Regimen wie dem syrischen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen." (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 33).

    Das erkennende Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die überzeugend begründete Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O.; so auch BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen durch BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 1 B 74.17 -, juris; ferner Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017, a.a.O., wobei dort die Herkunft aus einer regierungsfeindlichen Zone mit berücksichtigt wurde).

    Aus der Sicht des Gerichts ist im Falle dieses Regimes nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrdienstpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dient, vielmehr ist die Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs maßgeblich auch auf eine vermutete, bis zum Beweis des Gegenteils unterstellte regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - gerade auch zum Zwecke der Disziplinierung und Abschreckung anderer - eliminiert werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 58 ff.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff.; vgl. Hess VGH, a.a.O., Rn. 58; BayVGH, a.a.O., Rn. 78 ff.; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 143, 146).

    Derjenige, der sich am existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen weite Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, offenbart mit der Wehrdienstentziehung - zumal durch eine illegale Flucht ins westliche Ausland - seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 70; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69).

    Ferner berücksichtigt diese Argumentation auch nicht die Gefahr der vorherigen schwerwiegenden Misshandlung oder Folter unmittelbar nach der Ergreifung, um Rückkehrer vor weiterer Abtrünnigkeit abzuschrecken (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 72; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 71).

    Die Verfolgung von Wehrdienstentziehern oder Deserteuren basiert nicht allein auf rationalen Überlegungen zur Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts, sondern es handelt sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der vermuteten regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70; BayVGH, a.a.O., juris; Österr. BVwG, Entscheidung vom 22.03.2017 - W221 2134862-1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013).

  • VG Göttingen, 23.05.2018 - 3 A 719/17
    Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass bei Regimen wie dem syrischen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshand lungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborge nen in einer Grauzone abspielen (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen statt findet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen." (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 33).

    Das erkennende Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die überzeugend begründete Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O.; so auch BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Beschwerde der Be klagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen durch BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 1 B 74.17 -, juris; ferner Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017, a.a.O., wobei dort die Herkunft aus einer regierungsfeindlichen Zone mit berücksichtigt wurde).

    Aus der Sicht des Gerichts ist im Falle dieses Regimes nach der gegenwärtigen Erkennt nislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrdienstpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dient, vielmehr ist die Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs maßgeblich auch auf eine vermutete, bis zum Beweis des Gegenteils unterstellte regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - gerade auch zum Zwecke der Disziplinierung und Abschreckung anderer - eliminiert werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 58 ff.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff.;.

    Derjenige, der sich am existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen weite Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, offenbart mit der Wehrdienstentziehung seine Illoyalität gegenüber dem syri schen Regime (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 70; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69).

    Ferner berücksichtigt diese Argumentation auch nicht die Gefahr der vorherigen schwerwiegenden Misshandlung oder Folter un mittelbar nach der Ergreifung, um Rückkehrer vor weiterer Abtrünnigkeit abzuschrecken (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 72; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 71).

    Die Verfolgung von Wehrdienstentziehern oder Deserteuren basiert nicht allein auf rationalen Überlegungen zur Vollstreckung des syrischen Wehrstraf rechts, sondern es handelt sich hierbei auch ganz maßgeblich um Vergeltung aufgrund der vermuteten regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 7 1 ; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70; BayVGH, a.a.O., juris; Österr. BVwG, Entscheidung vom 22.03.2017 - W221 2134862- 1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students

    Dabei sind selbst geschaffene - also subjektive - Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, - anders als beim Grundrecht auf Asyl - grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen; diese müssen folglich auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14, v. 24.9.2009 - 10 C 25/08 - juris Rn. 20 u. Beschl. v. 2.5.2017 - 1 B 74/17 - juris Rn. 18; ferner NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 B 8.18

    Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufgrund

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - juris Rn. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2022 - 3 L 9/20

    Asylverfahren; Konversion eines Iraners zum Christentum; Glaubhaftigkeit des

    Dies legt bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG ("insbesondere") nahe (s. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - juris Rn. 18).
  • VG Münster, 29.10.2021 - 6 K 3631/18
    BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - , juris, Rn. 18.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht