Rechtsprechung
   BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15 D   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16068
BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15 D (https://dejure.org/2017,16068)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2017 - 5 B 75.15 D (https://dejure.org/2017,16068)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - 5 B 75.15 D (https://dejure.org/2017,16068)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,16068) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Nachweis einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht ...

  • rewis.io

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Nachweis einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht ...

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Das Oberverwaltungsgericht spricht zwar im Rahmen der Subsumtion von der "maßgeblichen damaligen Sicht des Berichterstatters", nimmt aber bei der Formulierung der (abstrakten) rechtlichen Maßstäbe der streitentscheidenden Norm, d.h. des § 198 Abs. 1 GVG, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach es darauf ankommt, wie "das [Ausgangs-]Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte" (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Demgegenüber ist das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146) davon ausgegangen, dass mit § 198 Abs. 1 GVG schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen seien und wegen der Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts zur Begründung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreiche.

    Vielmehr basieren die Ausführungen der Beschwerde auf der Bewertung der Klägerin, es liege eine im Sinne des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 GVG schwerwiegende (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 66) Beeinträchtigung ihres Anspruchs auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit vor, welche in dem angefochtenen Urteil keine Stütze findet.

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht spricht zwar im Rahmen der Subsumtion von der "maßgeblichen damaligen Sicht des Berichterstatters", nimmt aber bei der Formulierung der (abstrakten) rechtlichen Maßstäbe der streitentscheidenden Norm, d.h. des § 198 Abs. 1 GVG, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach es darauf ankommt, wie "das [Ausgangs-]Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte" (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20).

    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 4.15

    Klagebegehren; Auslegung des Rechtsschutzziels; Feststellungsklage bei Streit

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Maßgebend ist der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen, d.h. dem Klageantrag und der Klagebegründung, und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - UPR 2017, 105 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 8 B 27.15 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2016 - 8 B 27.15

    Nachweis einer vermögensrechtlichen Schädigung im Rahmen der Enteignung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Maßgebend ist der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen, d.h. dem Klageantrag und der Klagebegründung, und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 - 4 C 4.15 - UPR 2017, 105 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 8 B 27.15 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.10.2014 - 5 B 30.14

    Beihilfefähigkeit von Familien- und Haushaltshilfen; Begriff der überwiegenden

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - 5 B 30.14 - PersV 2016, 237 Rn. 2).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, kann aber ausnahmsweise insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 7 B 45.10

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie; Beachtlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 - 5 B 30.14 - PersV 2016, 237 Rn. 2).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 5 B 75.13

    Beihilfeberechtigung eines Contergan-Geschädigten für Rehabilitationsmaßnahmen in

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15
    Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

  • BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 12/15

    Gestaltungsspielraum des Gerichts während des Zeitraums gerichtlicher Untätigkeit

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1856/10

    Verletzung des Willkürverbots durch unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvR 2405/11

    Zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit - hier: Verbot des Tragens von

  • BVerwG, 17.09.2006 - 1 B 102.06

    Revisionsverfahren, rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung,

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

    In diesem Fall scheidet eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung von vornherein aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345 Rn. 4 und vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 ).

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    Erweist sich eine solche Verfahrensweise bei Zugrundelegung einer objektivierenden Betrachtung als vertretbar, kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 155; Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 - 5 B 13.17 D - Rn. 5).
  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte 5 B 75.15 D, die Akte 13 D 12/15 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und die Akte 26 K 1874/11 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verwiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht