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   BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07   

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BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07 (https://dejure.org/2008,7330)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2008 - 5 B 188.07 (https://dejure.org/2008,7330)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 5 B 188.07 (https://dejure.org/2008,7330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle; Zuständigkeitssystematik des § 97 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegenüber der Vorgängerregelung des § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Rechtswegzuweisung des § ...

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2005 - 1 L 496/04
    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    Wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 22. November 2005 (- 1 L 496/04 - NordÖR 2006, 521) zu Recht näher darstellt, hat § 97 Abs. 1 SGB XII gegenüber der Vorgängerregelung des § 100 BSHG die Zuständigkeitssystematik gleichsam "umgedreht".

    Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende abstrakte Obersätze hat das Oberverwaltungsgericht auch in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 22. November 2005 (a.a.O.) nicht aufgestellt.

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2005 - 4 OB 193/05

    Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits an die Sozialgerichtsbarkeit;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    Diese Rechtswegzuweisung betrifft nicht nur die Ansprüche der Hilfesuchenden, sondern auch Erstattungsansprüche für einem Hilfesuchenden erbrachte Sozialhilfe zwischen verschiedenen Trägern dieser Hilfeart (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 OB 193/05 - NVwZ 2005, 1097).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.05.2006 - 4 MB 35/06
    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    Wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 22. November 2005 (- 1 L 496/04 - NordÖR 2006, 521) zu Recht näher darstellt, hat § 97 Abs. 1 SGB XII gegenüber der Vorgängerregelung des § 100 BSHG die Zuständigkeitssystematik gleichsam "umgedreht".
  • BVerwG, 09.06.2000 - 4 B 19.00

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris).
  • BVerwG, 31.08.1993 - 9 B 393.93

    Revisionszulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsvorschrift außer Kraft -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    Dies gilt zum einen nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 31. August 1993 - BVerwG 9 B 393.93 - Buchholz 412.3 § 11 BVFG Nr. 5).
  • BVerwG, 17.04.1985 - 3 B 26.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    Im Übrigen käme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei einem in je selbständiger Weise doppelt begründeten Urteil eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. Beschluss vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
    Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 21.06.2010 - 5 B 48.09

    Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts; grundsätzliche Bedeutung im Sinne

    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).

    Die grundsätzliche Klärung des Bedeutungsgehalts des § 75 Abs. 3 SGB XII sowie des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist vielmehr dem für sozialhilferechtliche Streitigkeiten nunmehr zuständigen obersten Bundesgericht vorzubehalten (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 - BVerwG 2 B 82.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 und vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 213; s.a. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 57/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wesentlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2008 - 5 B 188.07 - juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 55/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wesentlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2008 - 5 B 188.07 - juris m. w. N.).
  • BVerwG, 16.07.2010 - 5 B 2.10

    Ablehnung einer Einbürgerung; rechtliches Gehör; Sachverhaltsaufklärung;

    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 58/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wesentlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2008 - 5 B 188.07 - juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 53/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wesentlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2008 - 5 B 188.07 - juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 56/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

    § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist wesentlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2008 - 5 B 188.07 - juris m. w. N.).
  • BVerwG, 28.10.2013 - 5 B 65.13

    Rückforderung von Leistungen bei Gewährung eines wohnungsbaurechtlichen

    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete und fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).
  • BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 13.09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der

    4 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - den Fragen in einer der Sache nach gleichgerichteten Beschwerde, die bezogen waren auf die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregelungen in den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum BSHG bzw. SGB XII und Fragen zu §§ 97 ff. BSHG aufgeworfen hatten, mit Blick auf die Übergangsregelungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3071) unter dem Aspekt auslaufenden Rechts die grundsätzliche Bedeutung abgesprochen.
  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).
  • BVerwG, 28.10.2013 - 5 B 66.13

    Rückforderung von gewährten Leistungen für ein Wohnungsbauunternehmen i.R.e.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 54/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 60/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2008 - 3 L 59/06

    Fortgeltungsklausel in Heimverträgen

  • BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13

    Einheitswert von Grundstücken als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung

  • BVerwG, 11.12.2012 - 5 B 78.12

    Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit;

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