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   BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08   

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BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08 (https://dejure.org/2008,17206)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2008 - 6 B 17.08 (https://dejure.org/2008,17206)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 6 B 17.08 (https://dejure.org/2008,17206)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung einer Witwenrente; Wirksamkeit einer nach islamischem Recht (Sharia) gültig geschlossene Ehe gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB; Bindung eines deutschen Gerichts durch eine die Eheschließung für das Heimatland eines Ehegatten ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08
    10 (3) Die zur sog. "hinkenden Ehe" aufgeworfene Problematik ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dahingehend gelöst worden, dass "zumindest eine nach dem Recht des Heimatlandes eines der Verlobten wirksame und damit auch nachweisbare Eheschließung" vorliegen muss (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 1 BvR 818/81 BVerfGE 62, 323 ; Kammerbeschluss vom 28. Februar 2005 1 BvR 155/05 NJW 2005, 1709).

    Wie sich aus der ausdrücklichen Gleichsetzung einer (nach dem Heimatrecht eines Verlobten) wirksamen Ehe mit deren Nachweisbarkeit ergibt, ist das Bundesverfassungsgericht bei seiner Begriffsbestimmung der durch Art. 6 Abs. 1 GG mitgeschützten "hinkenden Ehe" von der Einhaltung einer bestimmten Form der Eheschließung ausgegangen; dabei stand ihm die Ehe als ein "öffentliches Rechtsverhältnis" in dem Sinne vor Augen, "dass die Tatsache der Eheschließung für die Allgemeinheit erkennbar ist, die Eheschließung selbst unter amtlicher Mitwirkung erfolgt und der Bestand der Ehe amtlich registriert wird" (Beschluss vom 30. November 1982 a.a.O. S. 330; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 1989 4 RA 70/88 SozR 2200 § 1291 Nr. 35).

    12 Die Klägerin macht geltend, dass das Berufungsurteil von den Aussagen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1982 (a.a.O.) abweicht, zitiert indessen die von ihr herangezogene Passage nicht vollständig dahin gehend, dass danach zumindest eine nach dem Recht des Heimatlandes eines der Verlobten wirksame und damit auch nachweisbare Eheschließung vorliegen muss.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08
    Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BGH, 08.11.1977 - IX ZB 64/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass nach Art. 11 Abs. 1, Art. 13 EGBGB die Frage, ob eine rechtswirksame Ehe vorliegt und welche Bedeutung einer rituellen Trauung zukommt, nur nach dem (staatlichen) Ortsrecht des Staates zu beurteilen ist, in dem diese Trauung vorgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 8. November 1977 IX ZB 64/75 FamRZ 1978, 232).
  • BVerfG, 28.02.2005 - 1 BvR 155/05

    Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08
    10 (3) Die zur sog. "hinkenden Ehe" aufgeworfene Problematik ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dahingehend gelöst worden, dass "zumindest eine nach dem Recht des Heimatlandes eines der Verlobten wirksame und damit auch nachweisbare Eheschließung" vorliegen muss (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 1 BvR 818/81 BVerfGE 62, 323 ; Kammerbeschluss vom 28. Februar 2005 1 BvR 155/05 NJW 2005, 1709).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08
    Die Entscheidung der Tatsacheninstanz über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO für das Revisionsgericht bindend (Beschluss vom 21. Juli 1988 BVerwG 1 B 44.88 Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 7).
  • BSG, 07.12.1989 - 4 RA 70/88

    Kein Wegfall der RV-Witwenrente, wenn die Witwe (Braut und Bräutigam Deutsche) in

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2008 - 6 B 17.08
    Wie sich aus der ausdrücklichen Gleichsetzung einer (nach dem Heimatrecht eines Verlobten) wirksamen Ehe mit deren Nachweisbarkeit ergibt, ist das Bundesverfassungsgericht bei seiner Begriffsbestimmung der durch Art. 6 Abs. 1 GG mitgeschützten "hinkenden Ehe" von der Einhaltung einer bestimmten Form der Eheschließung ausgegangen; dabei stand ihm die Ehe als ein "öffentliches Rechtsverhältnis" in dem Sinne vor Augen, "dass die Tatsache der Eheschließung für die Allgemeinheit erkennbar ist, die Eheschließung selbst unter amtlicher Mitwirkung erfolgt und der Bestand der Ehe amtlich registriert wird" (Beschluss vom 30. November 1982 a.a.O. S. 330; vgl. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 1989 4 RA 70/88 SozR 2200 § 1291 Nr. 35).
  • BVerwG, 19.07.2012 - 10 C 2.12

    Visum; nationales Visum; Ehe; Internationales Privatrecht; selbstständige

    Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern ungeachtet der vorerwähnten Besonderheiten wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 17; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - BVerwG 10 B 88.07 - Buchholz 310 § 173 VwGO Nr. 1 und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 6 B 17.08 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 50); § 545 ZPO findet keine Anwendung (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2012, § 173 Rn. 277).
  • BVerwG, 22.09.2022 - 3 C 10.21

    Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen

    Die Entscheidung der Tatsacheninstanz über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 7 f. und vom 2. Juni 2008 - 6 B 17.08 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 50 Rn. 7).
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