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BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- rechtsportal.de
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Auslegung der landesrechtlichen Regelung durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts; Bestehen eines Anfangsverdachts eines Betruges durch den Erlass eines verfassungswidrigen Beitragsbescheids
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 17.10.2019 - 5 K 2003/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2020 - 9 B 26.19
- BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
Dies zeigt gerade der Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14 -, aus dem der Kläger die Rechtswidrigkeit des an ihn gerichteten Beitragsbescheids ableitet.Denn darin hat die Kammer die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bejaht und die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, sie verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, weil die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG BB) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294; KAG BB n.F.) in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200; KAG BB a.F.) nicht mehr erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14 - juris Rn. 2, 4, 33 und 39 ff.).
Sie zielt darauf ab, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a.F. nicht mehr erhoben werden durften, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris Rn. 39 ff.), der Bundesgerichtshof und das Brandenburgische Oberlandesgericht die Verfassungswidrigkeit einer Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. in solchen Fällen aber verneinen.
- BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06
Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
Er bindet deshalb nicht nur nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 - juris Rn. 29; BT-Drs. 10/2951 S. 12), sondern ist der Senatsentscheidung auch hinsichtlich der sich aus § 79 BVerfGG ergebenden Entscheidungsfolgen gleichgestellt. - BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 2838/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines staats- und …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
Es hat festgestellt, dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Auslegung des einfachen Rechts nicht an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 gebunden waren und ihre Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 - juris Rn. 9 ff.).
- BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist deshalb analog auch dann anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 ). - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
Der bloße Hinweis auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht aber zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise nicht aus (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). - BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02
Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist deshalb analog auch dann anzuwenden, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64 - BVerfGE 20, 230 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - BVerfGE 115, 51 ). - BVerwG, 07.02.2014 - 8 B 39.13
Klärungsbedürftigkeit der Beendigung der Zwangsvollstreckung durch die Eintragung …
- BVerwG, 20.10.2011 - 9 B 60.11
Nichtzulassungsbeschwerde; Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung aufgrund …
- BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 6.19
Herausgaberverlangen bzgl. sichergestellten Bargeldes
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
Die Heranziehung allgemeiner, dem Bundesrecht entnommener Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Landesrechts eröffnet aber nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2019 - 6 B 6.19 - juris Rn. 4). - BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18
Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des …
Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 22.20
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Beteiligten dabei heranzuziehen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 58), nicht dadurch verletzt, dass es zu der Frage, ob der Verbandsvorsteher vorsätzlich verfassungswidrige Beitragsbescheide erlassen hat, keine Ermittlungen angestellt und nicht auf eine Erklärung des Beklagten zu den Vorwürfen des Klägers hingewirkt hat, der Verbandsvorsteher sei durch seine Rechtsanwälte über eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Bescheide hingewiesen worden und habe diese billigend in Kauf genommen.