Rechtsprechung
BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Schwerbehinderte - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung der Haupfürsorgestelle - Wichtiger Grund
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bei fehlendem Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung; Auslegung einer gesetzlichen Sollvorschrift; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 06.10.1988 - AN 11 K 88.00957
- VG München, 14.08.1990 - 12 B 89.26
- VGH Bayern, 14.08.1990 - 12 B 89.26
- BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91
Papierfundstellen
- NZA 1993, 123
- DVBl 1992, 1486
- BB 1992, 2291
Wird zitiert von ... (13)
- BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 276/99
Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen …
Das Zustimmungsverfahren nach § 21 SchwbG dient der Sicherung dieses Schutzzwecks vor mit der Behinderung im Zusammenhang stehenden außerordentlichen Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten (vgl. BVerwG 2. Juli 1992 - 5 C 31/91 - AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 1).Soll die Kündigung nicht aus einem mit der Behinderung im Zusammenhang stehenden Grund ausgesprochen werden, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit einem zustimmenden Bescheid rechnen (vgl. BVerwG 2. Juli 1992 aaO).
- OVG Niedersachsen, 28.10.1992 - 4 L 2706/92
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung;; Behinderung; Kündigung, …
Nach § 21 Abs. 4 SchwbG ist die Zustimmung zu erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, und seine atypische nicht Fallgestaltung vorliegt (BVerwG, Urt. v. 2.7.1992, 5 C 31.91 , S. 6 f. des Urteilsabdrucks).Durch die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 2.7.1992, 5 C 31.91, S. 9 ff. des Urteilsabdrucks) ist geklärt, daß die Hauptfürsorgestelle die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen, sondern als gegeben anzunehmen hat.
Atypisch wäre der Fall der Klägerin (Rechts-, nicht Ermessensfrage) nur dann, wenn die außerordentliche Kündigung sie in einer die Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart träfe, d. h. ihr im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangte (BVerwG, Urt. v. 2.7.92, 5 C 31.91, S. 7).
Wie oben dargelegt, waren diese nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 2.7.1992, 5 C 31.91, S. 9 ff des Urteilsabdrucks) auf der Grundlage derjenigen Gründe anzustellen, welche die Beigeladene zur Rechtfertigung ihrer außerordentlichen Kündigung angeführt hat.
- BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 720/93
Schwerbehinderte - fristlose Kündigung - Zustimmungsfiktion
Die Hauptfürsorgestelle soll unter einen "kurzfristigen Entscheidungszwang" gestellt werden (BVerwG Beschluß vom 2. Juli 1992 - 5 C 31/91 - AP Nr. 1 zu § 21 SchwbG 1986).
- BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch Arbeitgeber, …
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Senats vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - (Buchholz 436.61 § 21 SchwbG 1986 Nr. 4 = AP Nr. 1 zu § 21 SchwbG 1986) zugelassen werden. - BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94
Antrag des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung, Beginn der Ausschlußfrist
Von den Arbeitsgerichten, denen es nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls grundsätzlich obliegt, verbindlich über die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung zu befinden (BVerwGE 81, 84 [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]; 90, 275 ; Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 -), sind dahin gehende Feststellungen nicht getroffen worden. Auch kann nicht angenommen werden, daß die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Ergehen der Kündigung vom 29. Mai 1992 offensichtlich abgelaufen und diese Kündigung deshalb offensichtlich unwirksam war (vgl. dazu den Vorbehalt des Senats in BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90] und im Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - ).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2017 - L 19 AS 2129/17
SGB-II -Leistungen; Rechtsweg für eine Klage auf Inanspruchnahme aus einer …
Sie nehme Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.12.2014 - 21 K 7813/14 und weise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.1994 - 5 C 31.91 hin, wonach der Zivilrechtweg nur ausnahmsweise als "Sonderfall" bei einer Garantiezusage des Sozialhilfeträgers gegeben sei. - VG Ansbach, 03.07.2008 - AN 14 K 07.02945
Zustimmung zur verhaltensbedingten außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung
Ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung erst ermöglicht, der dem Integrationsamt den bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX an sich verschlossenen Ermessensspielraum gleichsam wiedereröffnet, ist eine vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage (vgl. hierzu zu dem insoweit identischen früheren § 21 Abs. 4 SchwbG, BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, 5 C 39.90, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 3 = BVerwG N 90, 275 ff.; Urteil vom 2.7.1992, 5 C 31.91, Buchholz 436.61, § 21 SchwbG 1986 Nr. 4; Urteil vom 10.9.1992, 5 C 80.88, Buchholz 436.61, § 18 SchwbG Nr. 6).Ausgehend von dem Gedanken, dass eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung für das Verwaltungsgericht nur dann maßgeblich ist, wenn sie sich "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht" als offen zutageliegend darstellt und "sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt" (BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, a.a.O.) trifft dies für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht zu.
- LAG Hamburg, 06.12.2007 - 8 Sa 51/07
Verurteilung zu vorgegebener Formulierung im Zeugnis verstößt nicht gegen Art. 5 …
Ein solcher Eindruck entwertet das Zeugnis und ist geeignet, Misstrauen gegen den Inhalt des Zeugnisses zu erwecken (BAG v. 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 - NZA 93, 123, Tz 18). - VG Göttingen, 08.12.2004 - 2 A 279/04
(Kein) Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, wenn der Kündigungsgrund - …
In der Rechtsprechung zum Vorläufer dieser Regelung, dem § 21 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes - einer wortgleichen Norm, die durch § 91 SGB IX abgelöst wurde - ist geklärt, dass diese Sollvorschrift allerdings nur anzuwenden ist, wenn keine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 31.91 -, DVBl 1992, 1486 f; daran anschließend Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1992- 4 L 2706/92 - und Urteil vom 09.03.1994 - 4 L 3927/92 -, Nds. MBl. 1994, 1050). - VG Göttingen, 28.05.2003 - 2 A 2219/01
Kündigung eines Schwerbehinderten - Prüfungsumfang der Hauptfürsorgestelle
Nach § 21 Abs. 4 SchwbG ist die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung zu erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgen soll, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Schwerbehinderten bzw. eines Gleichgestellten steht, und eine atypische Fallgestaltung nicht vorliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 31.91 -, DVBl 1992, 1486 f; daran anschließend OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 4 L 2706/92 - und Urteil vom 9. März 1994 - 4 L 3927/92 -, Nds. Ministerialblatt 1994, 150 - LS -). - BVerwG, 19.02.1996 - 5 B 200.95
Übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache und Verfahrenseinstellung
- VG Karlsruhe, 10.09.1998 - 5 K 1082/98
Zur Fristberechnung gem SchwbG § 21 Abs 2 - zum Zusammenhang zwischen Kündigung …
- VG Schleswig, 08.03.2006 - 15 A 187/05