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   BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90   

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BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90 (https://dejure.org/1992,14)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1992 - 5 C 39.90 (https://dejure.org/1992,14)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1992 - 5 C 39.90 (https://dejure.org/1992,14)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schwerbehinderter - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung - Ermessensentscheidung - Atypischer Fall - Vorliegen eines Wichtigen Grundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 275
  • MDR 1992, 1156
  • NVwZ 1993, 588 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1487
  • DÖV 1993, 47
  • DÖV 1993, 74
 
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Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Zwar ist das Schwerbehindertengesetz in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1978 - BVerwG 5 B 79.77 - sowie BVerwGE 29, 140 ; 81, 84 ).

    Die Regelung in den §§ 15, 21 Abs. 1 SchwbG enthält demnach ausschließlich Handlungsnormen für den Arbeitgeber und Beurteilungsnormen für die Arbeitsgerichte, nicht aber für die Hauptfürsorgestelle (vgl. BVerwGE 81, 84 für die wortgleichen §§ 12, 18 Abs. 1 SchwbG F. 1979).

    Denn diese hat nicht über die Wirksamkeit der Kündigung zu urteilen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1958 - BVerwG 5 C 31.56 - sowie BVerwGE 81, 84 ), sondern (Sonder-)Kündigungsschutz zu gewähren (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SchwbG), d.h. die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe - im Rahmen der durch § 21 Abs. 4 SchwbG gezogenen Grenzen - mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen (vgl. BVerwGE 81, 84 sowie Beschluß vom 7. März 1991 - BVerwG 5 B 114.89 - ).

    Wenn § 21 Abs. 3 SchwbG gleichwohl die Hauptfürsorgestelle unter kurzfristigen Entscheidungszwang stellt, kann hieraus nur geschlossen werden, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Tatbestandsvoraussetzung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist (vgl. auch BVerwGE 81, 84 zur Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft).

    Der durch die präventive Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz bewirkte Arbeitsplatzschutz für den Schwerbehinderten (vgl. BVerwGE 81, 84 sowie BAG, Urteil vom 20. Dezember 1976 ) ist Folge einer zugunsten des Schwerbehinderten ausgegangenen Interessenabwägung und der darauf gestützten Zustimmungsverweigerung, nicht aber - wie der Beigeladene meint - Zweck des Sonderkündigungsschutzes in dem Sinne, daß die Hauptfürsorgestelle das Bestandsschutzinteresse des Schwerbehinderten gegen die arbeitsvertragsrechtlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Kündigung abzuwägen hätte.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Einen über den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. BAGE 48, 122 ) hinausgehenden Schutz billigt das Gesetz dem Schwerbehinderten insoweit nicht zu.

    Denn gerade in solchen Fällen besteht nach allgemeinem Arbeitsvertragsrecht auch schon vor Ergenen eines erstinstanzlichen, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils ein Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. BAGE 48, 122 ), der durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1991 - 2 Sa 35/90 - <NZA 1991, 472>).

    Denn eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung kann nur angenommen werden, wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu läge liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (vgl. BAGE 48, 122 ).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 ; BSGE 59, 111 sowie BAG, Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - <NZA 1992, 23/24>).

    Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefalle zu geschehen hat; ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (vgl. BVerwGE 78, 101 , BSGE 59, 111 sowie BSG, Urteile vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 - und vom 3. Juli 1991 - 9 b RAr 2/90 - ).

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Zwar ist das Schwerbehindertengesetz in erster Linie ein "Fürsorgegesetz", das mit seinen Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dessen praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni 1978 - BVerwG 5 B 79.77 - sowie BVerwGE 29, 140 ; 81, 84 ).

    Das Schwerbehindertengesetz legt Wert darauf, diesen guten Willen zu erhalten und zu pflegen, indem es sich bemüht, möglichst viel von der Gestaltungsfreiheit des Betriebsinhabers zu erhalten (vgl. BVerwGE 29, 140 ).

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 ; BSGE 59, 111 sowie BAG, Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - <NZA 1992, 23/24>).

    Das durch eine Soll-Vorschrift eingeräumte Ermessen beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefalle zu geschehen hat; ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (vgl. BVerwGE 78, 101 , BSGE 59, 111 sowie BSG, Urteile vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 - und vom 3. Juli 1991 - 9 b RAr 2/90 - ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1989 - 13 A 2399/87

    Schwerbehindertenrecht - zur drittschützenden Wirkung der Antragsfrist des SchwbG

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Offenbleiben kann im vorliegenden Fall, ob etwas anderes dann gilt, wenn durch die im Zustimmungsverfahren vorzunehmenden Anhörungen und Ermittlungen offenbar wird, daß die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 25. April 1989 - 13 A 2399/87 - <NVwZ-RR 1990, 573/575> und vom 5. September 1989 - 13 A 2300/88 - <BB 1990, 1909/1910>; OVG Hamburg, Urteil vom 14. November 1986 - OVG BF I 1/86 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1989 - 13 A 2300/88

    Eintritt der Zustimmungsfiktion - außerordentliche Kündigung des

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Offenbleiben kann im vorliegenden Fall, ob etwas anderes dann gilt, wenn durch die im Zustimmungsverfahren vorzunehmenden Anhörungen und Ermittlungen offenbar wird, daß die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 25. April 1989 - 13 A 2399/87 - <NVwZ-RR 1990, 573/575> und vom 5. September 1989 - 13 A 2300/88 - <BB 1990, 1909/1910>; OVG Hamburg, Urteil vom 14. November 1986 - OVG BF I 1/86 - ).
  • OVG Hamburg, 14.11.1986 - BF I 1/86

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Offenbleiben kann im vorliegenden Fall, ob etwas anderes dann gilt, wenn durch die im Zustimmungsverfahren vorzunehmenden Anhörungen und Ermittlungen offenbar wird, daß die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG Münster, Urteile vom 25. April 1989 - 13 A 2399/87 - <NVwZ-RR 1990, 573/575> und vom 5. September 1989 - 13 A 2300/88 - <BB 1990, 1909/1910>; OVG Hamburg, Urteil vom 14. November 1986 - OVG BF I 1/86 - ).
  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 148.59
    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 ; BSGE 59, 111 sowie BAG, Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - <NZA 1992, 23/24>).
  • BVerwG, 15.12.1964 - VI C 9.62

    Rechtsanspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten im privatrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwGE 12, 284 ; 20, 117 ; 56, 220 ; 64, 318 ; 78, 101 ; BSGE 59, 111 sowie BAG, Urteil vom 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - <NZA 1992, 23/24>).
  • BVerwG, 17.08.1978 - 5 C 33.77

    Härteregelung - Sollvorschrift - Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

  • BVerwG, 12.06.1978 - 5 B 79.77

    Zustimmung zur Kündigung - Fürsorgegesetz

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 664/79

    Anfechtung eines Auflösungsvertrages mit einem Schwerbehinderten wegen Androhung

  • BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90

    Ermessenserwägungen bei rückwirkender Aufhebung des Leistungsbescheids bei

  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 55/86

    Aufhebung eines unrichtig gewordenen Verwaltungsaktes - Atypischer Fall -

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 74.86

    Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 260/78

    Nachgeschobene Kündigungsgründe - Ausspruch einer Kündigung -

  • BAG, 20.12.1976 - 5 AZR 736/75

    Schwerbehinderte: Zustimmungserfordernis der Hauptfürsorgestelle bei fristloser

  • BAG, 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78

    Unmöglichkeit der Nachschiebung von Kündigungsgründen im Prozeß, die der

  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 241/90

    Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

  • BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77

    Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • OVG Bremen, 07.05.1980 - 2 BA 4/80

    Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur fristlosen Kündigung - Fernmündliche

  • OVG Bremen, 06.03.1984 - 2 BA 35/83

    Ermessensspielraum der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung

  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 143/82

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten wegen strafbaren Verhaltens

  • LAG Berlin, 22.02.1991 - 2 Sa 35/90

    Ausbildungsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch bei gekündigtem

  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BVerwG, 19.12.1989 - 5 B 28.89

    Schwerbehindert - außerordentliche Kündigung

  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

    Dem Integrationsamt obliegt im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes die Inschutznahme des Schwerbehinderten mit dem Ziel, die aus seiner Behinderung resultierenden Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen, dadurch seine Wettbewerbsfähigkeit mit Nichtbehinderten herzustellen und sicherzustellen, dass er gegenüber Letzteren nicht ins Hintertreffen gerät (vgl. BVerwG 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275; 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287; 31. Juli 2007 - 5 B 81.06 - Rn. 5) .

    Eine derartige Bevorzugung ist aber nicht Zweck des Sonderkündigungsschutzes, der, wie ausgeführt, nur dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile dient (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 244/00 - BAGE 98, 114, 122; BVerwG 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275) .

  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf das Integrationsamt anders verfahren und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (zu § 18 Abs. 4 und § 21 Abs. 4 SchwbG: BVerwG 10. September 1992 - 5 C 80.88 - 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275) .
  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

    Dabei ist in der Rechtsprechung des BSG und des BVerwG seit langem geklärt, dass die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden ist (BSG Urteile vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 S 39 f, vom 3.7.1991 - 9b RAr 2/90 - SozR 3-1300 § 48 SGB X Nr. 10 S 10 und vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3 S 8; BVerwG Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 39/90 - BVerwGE 90, 275 = Juris RdNr 19; Schütze aaO § 48 RdNr 20 mwN; Steinwedel in KassKomm, Stand August 2012, § 48 SGB X RdNr 36; Lang in Fichte/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, Kap 4 RdNr 243; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 39 RdNr 7; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl 2014, § 40 RdNr 14 unter Verweis auf die Rspr des BSG; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 27 unter Verweis auf die Rspr des BSG und des BVerwG; aA Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB I IV X, 1. Aufl 2012, § 48 SGB X RdNr 16; Lilge, SGB I, 4. Aufl 2016, § 39 RdNr 17).
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