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   BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19   

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BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19 (https://dejure.org/2020,20741)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.2020 - 2 A 6.19 (https://dejure.org/2020,20741)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 2 A 6.19 (https://dejure.org/2020,20741)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung bei einem System von Regelbeurteilungen

  • doev.de PDF

    Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung bei einem System von Regelbeurteilungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach übereinstimmend für erledigt erklärtem Rechtsstreit um eine Anlassbeurteilung; Anforderungen an den Umfang der Änderung des Tätigkeitsbereichs als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anlassbeurteilung; Erfordernis eines originären eigenen ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung bei einem System von Regelbeurteilungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 62
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19
    Dies setzt bei einem dreijährigen Rhythmus der Regelbeurteilungen eine Änderung für die Dauer von mindestens zwei Jahren und inhaltlich die Wahrnehmung von Aufgaben eines anderen Statusamtes voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 39 ff.).

    Dass das Urteil des Senats vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - (ZBR 2020, 35) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung noch nicht vorlag, ist für die Kostenentscheidung nicht von Bedeutung.

    Jedenfalls bestand nach den Grundsätzen des Urteils des Senats vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - (ZBR 2020, 35 Rn. 57 bis 63) keine Veranlassung, für die Klägerin allein aus Anlass dieser zusätzlichen Beurteilung eines Mitbewerbers ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen.

    Das Bundesbeamtengesetz gibt in §§ 21 und 22 das System von regelmäßigen Beurteilungen als Regel vor, von der Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. zu denkbaren Ausnahmekonstellationen, BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 42 m.w.N.).

    Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für sämtliche Beamte die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern gleichmäßig erfasst und sie auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung bewertet (BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 S. 13, vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 10 und vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 41).

    Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 30 und Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 41).

    Muss für einen Bewerber eines Auswahlverfahrens nach diesen Grundsätzen wegen einer veränderten Tätigkeit während eines erheblichen Zeitraums eine Anlassbeurteilung erstellt werden, so hat dies nicht zur Folge, dass für Mitbewerber, bei denen keine relevante Veränderung eingetreten ist, ebenfalls Anlassbeurteilungen zu erstellen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 57 ff.).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19
    Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für sämtliche Beamte die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern gleichmäßig erfasst und sie auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung bewertet (BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 S. 13, vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 10 und vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 41).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19
    Je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 30 und Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 41).
  • BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17

    Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung;

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19
    Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip kommt auch in § 48 BLV zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - Buchholz 232.1 § 28 BLV Nr. 2 Rn. 67 ff.).
  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 54.82

    Periodische dienstliche Beurteilung eines Richters - Probezeitbeurteilung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19
    Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für sämtliche Beamte die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern gleichmäßig erfasst und sie auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung bewertet (BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 S. 13, vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 10 und vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - ZBR 2020, 35 Rn. 41).
  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1984 - 2 C 54.82 -, juris, Rn. 17, vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, juris, Rn. 10 und vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris, Rn. 11.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30 und vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 41.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30 und vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 41.

  • BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

    Dabei unterliegt die Anfertigung von Anlassbeurteilungen ebenfalls gesetzlichen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG) und von der Rechtsprechung konkretisierten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 37 ff. sowie Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 9, 12).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem ausgesprochen, dass je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung ist und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 41; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 30 und vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 11).

    An diesen Grundsätzen haben sich auch die Beurteilungsbestimmungen des jeweiligen Verwaltungsbereichs - hier Nr. 206 ZDv A-1340/50 - zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 12 f.).

    Fehlt ein solcher, bedarf es nicht nur keiner Anlassbeurteilung, sondern ist dem Dienstherrn der Erlass einer solchen auch verwehrt (noch offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 9).

    Denn das System von Regelbeurteilungen darf - wie ausgeführt - nicht dadurch unterlaufen werden, dass im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt werden (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 12).

  • VG Düsseldorf, 17.10.2023 - 13 L 1593/23

    Über die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.N02 -, juris, Rz. 30 und vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris, Rz. 11; Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rz. 41.
  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2021 - 12 L 454/21

    Stellenbesetzung Beförderung Auswahlentscheidung Spitzenamt dienstliche

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris Rn. 9 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 23 ff.

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41.

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2022 - 2 K 315/20

    Entfernung einer Anlassbeurteilung aus Personalakte

    Anlassbeurteilungen werden gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6/19 -, juris Rn.11).

    Besteht für eine Beurteilung kein Anlass, kann der Beamte die Aufhebung der Anlassbeurteilung verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6/19 -, juris, Rn.14).

    Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass ein System von Regelbeurteilungen zu einem bestimmten Stichtag nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass Anlassbeurteilungen erstellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6/19 -, juris, Rn.12).

    Somit darf bei hinreichend aktueller Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung nicht ohne ausreichenden Grund erstellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6/19 -, juris, Rn.12).

  • VG Hamburg, 05.01.2021 - 14 E 564/20
    (1) Zutreffend ist zunächst die Ansicht des Antragstellers, dass die - nur hilfsweise von der Antragsgegnerin betrachteten - älteren Regelbeurteilungen der beiden Bewerber für den Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2017 für einen Leistungsvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit von Anlassbeurteilungen im Rahmen eines Regelbeurteilungssystems ungeeignet sind (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, 2 C 1.18, juris Rn. 39ff.; Beschl. v. 2.7.2020, 2 A 6/19, juris Rn. 12).

    Die anderweitige Tätigkeit ist nur von Bedeutung, wenn der Beamte Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen - höherwertigen oder einer anderen Laufbahn zugehörigen - Statusamt zuzuordnen sind (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, a.a.O.).

    Denn sie umfassen einen Beurteilungszeitraum, der den bei einer Anlassbeurteilung zu bewertenden Zeitraum nur geringfügig - um ca. 2 Monate - übersteigt, so dass ihnen eine belastbare Aussagekraft in Bezug auf den relevanten Zeitraum zukommt und ihnen darüber hinaus auch nicht der "Makel" einer gerade für die Zwecke eines konkreten Auswahlverfahrens erstellten Anlassbeurteilung anhaftet, bei der häufig der Verdacht besteht, sie diene - zielgerichtet - lediglich der Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, 2 A 6/19, juris Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 16.11.2022 - 3 CE 22.1887

    Konkurrentenstreitigkeit - Regelbeurteilung und Erfordernis einer

    Da sie in der Regel einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, muss die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Bedarf nach einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung kann aber entstehen, wenn der Beamte nach dem Stichtag der letzten (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung wesentlich andere Aufgaben (qualitatives Element) während eines erheblichen Zeitraums (zeitliches Element) wahrgenommen hat (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 12; U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 38, 41 ff., 49 ff.; im Einzelnen dazu Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020 unter A.VI.2 Rn. 80 ff.).

    Bei einem zweijährigen Regelbeurteilungszeitraum ist das zeitliche Element hiernach regelmäßig nicht erfüllt (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 12; U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 38, 49 f.; erläuternd hierzu: von der Weiden, jurisPR-BVerwG 21/2019 Anm. 5 unter B.2.a und D. sowie jurisPR-BVerwG 20/2020 Anm. 5 unter C.I.: "mindestens zwei Jahre lang und während der Dauer von zwei Dritteln des Beurteilungszeitraums").

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 3 CE 20.3137

    Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer Regelbeurteilung

    3.1 Dem Antragsteller kann nicht gefolgt werden, soweit er meint, die maßgebliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen hätte nicht erstellt werden dürfen, weil die nur ausnahmsweise anzuerkennenden Voraussetzungen nicht vorlägen und sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris) "verschärft" habe.

    Die Beschwerde beruft sich demgegenüber ausschließlich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitierte Gefahr, eine Anlassbeurteilung könne der zielgerichteten Durchsetzung von vorgefassten, der Bestenauswahl nicht genügenden Personalentscheidungen dienen (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 11).

    Wenn man bedenke, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 2.7.2020 a.a.O., Leitsatz) zur Zulässigkeit von Anlassbeurteilung bei einem dreijährigen Rhythmus der Regelbeurteilungen eine Änderung für die Dauer von mindestens zwei Jahren - also zwei Dritteln - verlangt werde, könne von einer Vergleichbarkeit keine Rede mehr sein.

  • VG Bayreuth, 15.03.2023 - B 5 E 23.87

    Konkurrenteneilverfahren, Aktualität einer Regelbeurteilung, Erfordernis einer

    Da sie in der Regel einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, muss die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.11.2022 - 3 CE 22.1887 - juris Rn. 13).

    Bedarf nach einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung kann aber entstehen, wenn der Beamte nach dem Stichtag der letzten (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung wesentlich andere Aufgaben (qualitatives Element) während eines erheblichen Zeitraums (zeitliches Element) wahrgenommen hat (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 12; U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 38, 41 ff., 49 ff.; BayVGH, B.v. 16.11.2022 - 3 CE 22.1887 - juris Rn. 16; im Einzelnen dazu Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020 unter A.VI.2 Rn. 80 ff.).

    Bei einem zweijährigen Regelbeurteilungszeitraum ist das zeitliche Element hiernach regelmäßig nicht erfüllt (BVerwG, B.v. 2.7.2020 - 2 A 6.19 - juris Rn. 12; U.v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 - juris Rn. 38, 49 f.; erläuternd hierzu: von der Weiden, jurisPR-BVerwG 21/2019 Anm. 5 unter B.2.a und D. sowie jurisPR-BVerwG 20/2020 Anm. 5 unter C.I.: "mindestens zwei Jahre lang und während der Dauer von zwei Dritteln des Beurteilungszeitraums"; BayVGH, B.v. 16.11.2022 - 3 CE 22.1887 - juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 4 S 15.21

    Zum Parlamentsvorbehalt bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 mag dann als Absage an die verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines Regelbeurteilungssystems gedeutet werden (- 2 C 1.18 - juris Rn. 39), vielleicht auch noch dessen Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - (juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 1 B 1341/21

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines einstweiligen Anordnungsanspruchs

  • VG München, 02.08.2022 - M 5 E 22.2810

    Konkurrentenstreitigkeit - Regelbeurteilung und Erfordernis einer

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2021 - 5 ME 132/21

    Abwägungsdefizit; Bewerbungsverfahrensanspruch; Ermessen; Ermessensdefizit;

  • VG München, 12.12.2023 - M 5 E 23.575

    Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Bundespatentgericht, Anlassbeurteilung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - 6 B 406/22

    Hinreichende Aktualität der dienstlichen Beurteilung jedes Bewerbers auch im

  • VG Köln, 10.06.2022 - 15 L 268/22

    Anlass Anlassbeurteilung Regelbeurteilung Beurteilung Aktualität

  • VG Bayreuth, 01.09.2022 - B 5 E 22.733

    Konkurrententeilverfahren, Kein hinreichender Grund für Anlassbeurteilung,

  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 6 CE 20.1351

    Erfolgloser Eilantrag in einem Konkurrentenstreit (Vorsitzende Richterin am

  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen

  • VGH Bayern, 25.03.2021 - 6 CE 21.489

    Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung für ein Bewerberauswahlverfahren

  • VG Frankfurt/Oder, 20.02.2021 - 2 L 587/20
  • VG Greifswald, 02.08.2023 - 6 B 689/23

    Anlassbeurteilung eines Rechtspflegers; sachlichen Unabhängigkeit; Festlegung des

  • OVG Sachsen, 06.09.2023 - 2 B 108/23

    Konkurrentenstreit; Regelbeurteilung; Altersgrenze

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2022 - 4 S 3788/21

    Zum Vorliegen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens

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