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   BVerwG, 02.08.2010 - 4 BN 36.10   

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https://dejure.org/2010,8777
BVerwG, 02.08.2010 - 4 BN 36.10 (https://dejure.org/2010,8777)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2010 - 4 BN 36.10 (https://dejure.org/2010,8777)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2010 - 4 BN 36.10 (https://dejure.org/2010,8777)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 3 S 1 VwGO
    Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Behandlung einer Gemeinde als Bauherr bei Errichtung eines Gebäudes auf einem gemeindlichen Grundstück durch einen Dritten auf eigene Rechnung

  • rewis.io

    Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rewis.io

    Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 137 Abs. 1; VwGO § 173; ZPO § 560
    Behandlung einer Gemeinde als Bauherr bei Errichtung eines Gebäudes auf einem gemeindlichen Grundstück durch einen Dritten auf eigene Rechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung eines Bebauungsplanes durch Nachbarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinde als "wahre" Bauherrin? (IBR 2011, 49)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.06.1995 - 1 B 132.94

    Ausländergesetz - Grundsatz der streitbaren Demokratie

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2010 - 4 BN 36.10
    Die Prüfung des Senats ist auf die Beschwerdegründe beschränkt, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen sind (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 B 132.94 - NVwZ 1995, 1134).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2010 - 4 BN 36.10
    Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und gegeben ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr).
  • OVG Sachsen, 20.04.2020 - 6 B 1182/18

    Widerruf der Approbation; Kinderpornografie; Verhältnismäßigkeit

    Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2019, der nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, zu diesem Zulassungsgrund Ausführungen macht, können diese nicht berücksichtigt werden (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 VwGO; SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2011 - 3 A 131/10 -, juris Rn. 4; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 2. August 2010 - 4 BN 36.10 -, juris Rn. 5; v. 14. Juni 1995 - 1 B 132.94 -, NVwZ 1995, 1134).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 40.10

    Zurechenbarkeit der Entgegennahme und des Führens sowie der Nutzung eines

    Die Prüfung des Senats ist auf die Beschwerdegründe beschränkt, die innerhalb der Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen sind (vgl. Beschluss vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10 - juris).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem in Bezug genommenen Schriftsatz das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. Beschluss vom 2. August 2010 a.a.O. Rn. 5).

  • BVerwG, 10.02.2015 - 5 B 60.14

    Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

    Soweit in diesem Schriftsatz neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen enthalten ist, kann es deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2, vom 2. August 2010 - 4 BN 36.10 - juris Rn. 5 und vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

    Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 2 und vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.12.2010 - 5 B 39.10

    Darlegungsanforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels im Falle der

    Dieses Vorgehen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil der zitierte Schriftsatz nicht innerhalb der Beschwerdefrist in Kopie vorgelegt worden ist und weil es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts sein kann, aus einem in Bezug genommenen Schriftsatz das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. Beschlüsse vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10 - juris Rn. 5 und vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 01.03.2011 - 4 BN 41.10
    Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und gegeben ist (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10).
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