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   BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13   

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BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13 (https://dejure.org/2013,20877)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2013 - 6 BN 1.13 (https://dejure.org/2013,20877)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2013 - 6 BN 1.13 (https://dejure.org/2013,20877)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 HuHV BB 2004, § 10 Abs 1 HuHV BB 2004, Art 3 Abs 1 GG
    Halten gefährlicher Hunde; hier: Rottweiler; Gleichbehandlungsgrundsatz; Normenkontrollverfahren

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollantrag gegen eine erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV BB) betreffend die Vorschriften über Hunde der Rasse Rottweiler

  • rewis.io

    Halten gefährlicher Hunde; hier: Rottweiler; Gleichbehandlungsgrundsatz; Normenkontrollverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HundehV § 8 Abs. 3 BB; GG Art. 3 Abs. 1
    Normenkontrollantrag gegen eine erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV BB) betreffend die Vorschriften über Hunde der Rasse Rottweiler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13
    Die Anforderungen an die Gewissheit seiner Annahmen und den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit richten sich nach der Art der zu ergreifenden Maßnahme (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 ).

    welche Anforderungen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an die Umsetzung des Beobachtungsgebots aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 zu stellen sind.

    Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. ).

    Es ergibt sich bereits unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden ist, wenn der Normgeber unterschiedliche Pflichten für Halter von Hunden daran anknüpft, dass Hunde einer bestimmten Rasse im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen häufiger auffällig sind als Hunde anderer Rassen (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 ).

    In seiner schon mehrmals erwähnten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass der Normgeber auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten ist, die weitere Entwicklung daraufhin zu beobachten, ob Hunde anderer als der von ihm in seinen Vorschriften erfassten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die er seine Regelungen bisher beschränkt hat (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O. ).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13
    Ein solcher Gefahrenverdacht oder ein solches Besorgnispotenzial liegt vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern und aus Gründen der Vorsorge zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen (vgl. hierzu Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 S. 26 ff.).
  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13
    Um die dafür notwendigen Feststellungen zu treffen, reicht es grundsätzlich aus, wenn das Gericht sich die Datenbasis und das prognostische Vorgehen erläutern lässt und die Prognose einer Plausibilitätskontrolle unterzieht (Beschluss vom 15. Januar 2008 - BVerwG 9 B 7.07 - NVwZ 2008, 675 Rn. 4).
  • BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08

    Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse; Zeitpunkt der

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13
    Dass ein Sachverständigengutachten die eigene Beweiswürdigung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass es bezüglich der im Wege der Bewertung festzustellenden Tatsache durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 13. März 2009 - BVerwG 1 B 20.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 65 Rn. 5).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 9 B 74.09

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2013 - 6 BN 1.13
    Liegen dem Tatsachengericht aus allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ausreichende Erkenntnisse vor, kann es eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnen, wenn der Beteiligte gegen diese allgemein zugänglichen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse keine detaillierten und substantiierten Beanstandungen erhoben hat (Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 9 B 74.09 - juris Rn. 35).
  • OLG Stuttgart, 14.05.2021 - 1 Rb 24 Ss 95/21

    § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG verfassungwidrig; Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1,

    Damit knüpft das Verbot an einen bloßen Gefahrenverdacht an; eine Situation in der ein Besorgnispotential besteht, zu dem jedoch (konkret) nähere Erkenntnisse (noch) nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 -, juris, LKV 2013, 464, 465, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.03.2019 - 10 BV 18.1917

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung einer American Staffordshire

    Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene "Besorgnispotential" bzw. den "Gefahrenverdacht" aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

    Ein solcher "Gefahrenverdacht" oder ein solches "Besorgnispotential" liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35).

    Hat der Normgeber wie vorliegend die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Norm (hier: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 12).

    In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

    Tragen hingegen auch spätere Erkenntnisse nicht dazu bei, die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder die möglichen Kausalverläufe in die eine oder andere Richtung aufzuhellen, ändert sich nichts an dem Besorgnispotential und damit der Befugnis des Normgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge tätig zu werden und die hierzu ergangene Norm aufrechtzuerhalten (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

    Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2024 - 7 N 1.24
    Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass eine Fallgestaltung vorliegt, in der das begehrte Sachverständigengutachten bezüglich von im Wege der Bewertung festzustellender Tatsachen als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2023 - BVerwG 3 B 44/22 - juris Rn. 19 und vom 2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1/13 - juris Rn. 50).
  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Dass ein Sachverständigengutachten die eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatrichters nicht ersetzen kann, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bietet, ändert nichts daran, dass es bezüglich der im Wege der Bewertung festzustellenden Tatsachen durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Betracht kommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2009 - 1 B 20.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 65 Rn. 5 und vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 99 Rn. 50).
  • VG Stuttgart, 09.11.2017 - 4 K 4634/15

    Hygieneanforderungen in Pflegeeinrichtungen

    Einer durch den Kläger zwischenzeitlich angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu den epidemiologischen Zusammenhängen bedurfte es daher nicht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 - 3 B 41.15 - juris Rn. 18; Beschl. v. 02.08.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 47 ff.; Beschl. v. 25.03.2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 21.07.2016 - 3 B 41.15

    Aufnahme von Betten einer Einrichtung in den Krankenhausplan

    Denn ein Sachverständigengutachten kann die eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatrichters nicht ersetzen, möglicherweise aber unterstützen (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 99 Rn. 50).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 3 L 107/19

    Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Miniatur Bullterrier

    Ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern und aus Gründen der Vorsorge zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2020 - 3 L 17/20

    Begründungspflicht des Landesgesetzgebers bei der Normierung eines

    Ein solcher "Gefahrenverdacht" oder ein solches "Besorgnispotential" liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35).

    Hat der Normgeber - wie vorliegend - die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich - in Bezug auf die Rassen Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier - prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Norm (§ 3 Abs. 2 HundeG LSA) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2013, a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 31.07.2019 - 6 B 37.19

    Beschwwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Untersagung der Haltung eines

    Der Gesetzgeber muss die fachwissenschaftliche Entwicklung beobachten und die gesetzlichen Beschränkungen aufheben, wenn sich aus fachwissenschaftlicher Sicht ohne vernünftige Zweifel ausschließen lässt, dass rassespezifischen Merkmalen für das Verhalten von Hunden, insbesondere für das Beißverhalten, keine Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 ; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 und Beschluss vom 2. August 2013 - 6 BN 1.13 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 99 Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Dass sich eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden aus ihrer Rassezugehörigkeit ergeben kann, mag zwar in der fachwissenschaftlichen Literatur umstritten sein, ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn.105) sowie in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 62, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 BN 1.08 -, juris Rn. 4 f., und Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris Rn. 77 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1.13 -, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 10 N 20.1227

    Normenkontrollantrag gegen Hundehaltungsverordnung

  • BVerwG, 21.07.2016 - 3 B 42.15

    Aufnahme eines Krankenhauses mit der geplanten Fachabteilung der neurologischen

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