Rechtsprechung
   BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34182
BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16 (https://dejure.org/2017,34182)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2017 - 1 C 37.16 (https://dejure.org/2017,34182)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2017 - 1 C 37.16 (https://dejure.org/2017,34182)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,34182) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 25 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs 1 AufenthG
    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • Wolters Kluwer

    Hinderung an der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig (hier: Bulgarien); Anforderungen an die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinderung an der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig (hier: Bulgarien); Anforderungen an die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    Die Vorlage steht in engem Zusammenhang mit einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Senats mit Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Sekundärmigration anerkannter Flüchtlinge.

    Dies hängt davon ab, ob die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG durch andere unionsrechtliche Regelungen (insbesondere Art. 4 GRC und Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU) eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Vorlagefragen 1 und 2).

    a) Abweichend zur Vorlagefrage 1 im Vorlagebeschluss des vorlegenden Gerichts vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - bedarf im vorliegenden Verfahren nicht nur der Klärung, ob es für ein neuerliches Anerkennungsverfahren ausreicht, dass die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Bulgarien), nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU genügt (Vorlagefrage 1 a).

    aa) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist Vorlagefrage 1 zu verneinen, jedenfalls solange die Lebensverhältnisse im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung nicht gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Rn. 32 ff.).

    Hierdurch soll geklärt werden, ob anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf einen über eine formal-rechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen hinausgehenden Mindeststandard haben (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Rn. 36).

    2.2 Die im Vorlagebeschluss des vorlegenden Gerichts vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - weiter aufgeworfene Frage zu den Folgen einer fehlenden Anhörung des Ausländers zur beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts stellt sich im vorliegenden Verfahren hingegen nicht.

    Sollte der Gerichtshof diese Einschätzung nicht teilen, würde sich auch im vorliegenden Verfahren die im Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - aufgeworfene Vorlagefrage 3 stellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    Daraus folgt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein kann, einen Antrag auf nochmalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat entgegen der dort im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Vorlagefrage 3).

    Daraus folgt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass allein das Fehlen eines entsprechend dimensionierten und den Defiziten des hier zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramms einen anderen Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht - entgegen der im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit, derartige Anträge zu prüfen - zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Vorlagefrage 3).

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29).

    Danach gilt das gesetzliche Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für ausländische Flüchtlingsanerkennungen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Abschiebung in einen Staat, in dem die Lebensbedingungen für einen Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gleichkommen, nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C 578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] - Rn. 59 ff.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    Diese Fragen, die der vorlegende Senat dem Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag in einem weiteren Verfahren - 1 C 2.17 - unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) bzw. der ihr vorausgegangenen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13 - Richtlinie 2005/85/EG) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16
    Damit kommt es für die Zulässigkeit des Antrags im vorliegenden Verfahren nicht auf die Auslegung der Übergangsregelung in Art. 52 Richtlinie 2013/32/EU an (vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - Vorlagefrage 1).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 C 39.16

    Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen

    Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f. und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - Rn. 19).

    Die Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats nicht, dass das Bundesamt nach Erhalt entsprechender Belege oder Indizien für eine Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat noch einmal ausdrücklich Gelegenheit gibt, zu diesen und der aufgrund dessen beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 31).

    Der Kläger hatte in diesem Rahmen hinreichende Gelegenheit, zu den für die spätere Unzulässigkeitsentscheidung maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen (vgl. zu einem ähnlichen Fall BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus sind dem Gerichtshof zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen zu einer möglichen sachlichen Einschränkung der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ermöglichten Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts unterbreitet worden, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass die Lebensbedingungen anerkannter international Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz zuerkannt hat, mit Art. 4 Grundrechte-Charta oder sonstigem Unionsrecht unvereinbar seien (vgl. zu Italien etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Asylmagazin 2017, 236 Frage 3; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 und 1 C 2.17 - jeweils zu Bulgarien).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91 und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - ZAR 2018, 178; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120) - unabhängig davon unzulässig ist.

    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91 und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - ZAR 2018, 178) stehen einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

    Dabei ist derzeit aber (noch) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus über das Unionsrecht Einschränkungen unterliegt, wenn für Schutzberechtigte dort schlechte Lebensbedingungen bestehen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16 - juris und vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 und 1 C 37.16 - juris; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120).

  • VG Berlin, 30.11.2017 - 23 K 463.17

    Asylrecht: Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen bereits erfolgter Zuerkennung

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Prüfung des Art. 3 EMRK im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in mehreren Vorlagebeschlüssen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, welcher diese bisher noch nicht beantwortet hat (vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37/16 - juris, Vorlagefrage 1.b) und Rn. 20 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris, Vorlagefrage 3.b) und Rn. 28 ff.).

    Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht selbst aufgezeigt, dass die Prüfung der Lebensbedingungen in dem den internationalen Schutz gewährenden Staat im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zwingend geboten ist, sondern durchaus auch eine Lösung über das Ausländerrecht möglich - und nach seiner Auffassung offenbar vorzugswürdig - ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 24).

    Nach dessen Abs. 1 geht die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet auf Deutschland über (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 24 und vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 34).

    Vielmehr könnte dem durch eine unionskonforme Auslegung des nationalen Rechts dahingehend Rechnung getragen werden, dass der Betroffene für die Dauer des Bestehens eines Abschiebungsverbots wie ein Ausländer behandelt wird, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (ausführlich: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 24 f.; vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 34 f. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 34).

    Darüber würde der Bundesrepublik Deutschland im Falle der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens auch die Möglichkeit genommen, die Voraussetzungen für eine Rückkehr in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung dadurch zu befördern, dass sie dem international Schutzberechtigten im Wege der Vorleistung die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, die dieser im Falle einer Rückkehr bis zur - notfalls gerichtlichen - Durchsetzung der mit seiner Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile zur vorläufigen Sicherung seines Existenzminimums unter Zugrundelegung der dortigen allgemeinen Lebensverhältnisse benötigt (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 25).

    Selbst nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei dieser Konstellation "offenkundig weder der nochmaligen Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat noch einer unionskonformen erweiternden Auslegung der dort für anerkannte Flüchtlinge geltenden aufenthalts- und sozialrechtlichen Vorschriften" (wörtlich BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 22).

    Gegen eine Herabsetzung der Schwelle des Art. 3 EMRK spricht auch, dass der Unionsgesetzgeber auf eine Vereinheitlichung existenzsichernder Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte innerhalb der Union verzichtet hat (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 23; vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 33 und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 35).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht