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   BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17   

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BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17 (https://dejure.org/2018,27594)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2018 - 4 B 15.17 (https://dejure.org/2018,27594)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2018 - 4 B 15.17 (https://dejure.org/2018,27594)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde gegen eine Veranstaltung oder Versammlung; Überlagerung baurechtlicher Gesichtspunkte durch den Regelungsbereich des Art. 8 GG bei gemischten Veranstaltungen

  • rewis.io

    Einfluss der Versammlungsfreiheit auf das Bauordnungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 8 ; BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2
    Unzulässigkeit eines Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde gegen eine Veranstaltung oder Versammlung; Überlagerung baurechtlicher Gesichtspunkte durch den Regelungsbereich des Art. 8 GG bei gemischten Veranstaltungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - (BVerwGE 129, 42) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - (BVerfGE 143, 161) die Kernaussage, dass jeweils nach dem "Gesamtgepräge" zu entscheiden sei, ob es sich um Versammlungen im Rechtssinne handele.
  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 ; Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch keinen Rechtssatzwiderspruch auf (stRspr; hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 05.08.1997 - 1 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Darlegungserfordernis bei Grundsatzrevision,

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Im Übrigen legt die Beschwerde weder dar, welche Sachverhaltsermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen mit welchen Beweismitteln und welchem für den Beschwerdeführer günstigen Beweisergebnis noch hätten aufdrängen müssen (zu diesen Darlegungsanforderungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 9 B 567.99 - juris), noch erläutert sie, aus welchen Gründen es der Kläger unterlassen hat, durch eigene Beweisanträge zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beizutragen (zu dieser Obliegenheit BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 4 B 280.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rüge aufgrund der Missachtung

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Soweit sie eine unrichtige oder "ergebnisgelenkte" Subsumtion beanstandet, rügt sie der Sache nach keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern bloße Subsumtionsfehler, die nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 4 B 280.95 - juris).
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 ; Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 27.10.1999 - 9 B 567.99
    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Im Übrigen legt die Beschwerde weder dar, welche Sachverhaltsermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen mit welchen Beweismitteln und welchem für den Beschwerdeführer günstigen Beweisergebnis noch hätten aufdrängen müssen (zu diesen Darlegungsanforderungen z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 9 B 567.99 - juris), noch erläutert sie, aus welchen Gründen es der Kläger unterlassen hat, durch eigene Beweisanträge zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beizutragen (zu dieser Obliegenheit BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784).
  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - (BVerwGE 129, 42) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 - (BVerfGE 143, 161) die Kernaussage, dass jeweils nach dem "Gesamtgepräge" zu entscheiden sei, ob es sich um Versammlungen im Rechtssinne handele.
  • BVerwG, 20.12.2016 - 3 B 38.16

    Doppelbegründung; Ermessensfehler; Rechtskraftwirkung; Revisionszulassung;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 B 15.17
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3).
  • BVerwG, 03.01.2020 - 4 BN 25.19

    Erneute Auslegung eines Bauleitplanentwurfs bei Änderung (hier: nicht

    Ist eine vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 2. August 2018 - 4 B 15.17 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 7 A 924/21

    Baugenehmigungserteilung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses bzgl. Verletzung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2018 - 4 B 15.17 -, BRS 86 Nr. 95 = juris sowie Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris.

    vgl. zu den verfahrensrechtlichen Obliegenheiten eines Rechtsschutzsuchenden BVerwG, Beschluss vom 2.8.2018 - 4 B 15.17 -, BRS 86 Nr. 95 = juris und OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2015 - 4 A 618/14 -, juris, m. w. N.

  • VG Aachen, 16.04.2021 - 5 K 3922/18

    Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden

    Die gegen das Urteil der Kammer gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. u.a. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 7. Dezember 2016 - 7 A 1668/15 - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 2. August 2018 - 4 B 15/17 -, beide veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 4 BN 35.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassung der Revision bei

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 2. August 2018 - 4 B 15.17 - BBB 2018, Nr. 11, 60 = juris Rn. 7).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 4 BN 65.20

    Außenbereichssatzung; Verhältnis von Kommunalaufsicht und Normenkontrolle

    Die weiteren von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich formulierten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof die Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung selbständig tragend mit dem Fehlen eines bebauten Bereichs im Außenbereich begründet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 2. August 2018 - 4 B 15.17 - BRS 86 Nr. 95 = juris Rn. 7).
  • VG Aachen, 21.08.2019 - 5 L 1783/18

    Vollziehungsanordnung; Begründung; Interessenabwägung; Ordnungsverfügung;

    Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 2. August 2018 - 4 B 15/17 - zurück.
  • BVerwG, 15.12.2020 - 4 BN 65
    Die weiteren von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich formulierten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Verwaltungsgerichtshof die Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung selbständig tragend mit dem Fehlen eines bebauten Bereichs im Außenbereich begründet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3 und vom 2. August 2018 - 4 B 15.17 - BRS 86 Nr. 95).
  • OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 871/16

    Rundfunkbeitrag, Vermutung, Hinweispflicht; Überraschungsentscheidung;

    Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2018 - 4 B 15/17 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
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