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   BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18   

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https://dejure.org/2018,31258
BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18 (https://dejure.org/2018,31258)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2018 - 4 BN 8.18 (https://dejure.org/2018,31258)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2018 - 4 BN 8.18 (https://dejure.org/2018,31258)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BNatSchG § 26 Abs. 1 Nr. 1
    Entwicklung; Entwicklungsgebiet; Entwicklungspotential; Landschaftsschutzverordnung; Lebensraum; Lebensstätten; Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Naturhaushalt; Pufferzone

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehen von Flächen eines Landschaftsschutzgebiets zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bei Ausweisen eines hinreichend konkreten Entwicklungspotentials nach ihrer Ausstattung und Lage für die Verbesserung

  • rewis.io

    Landschaftsschutzgebiet zur Entwicklung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNatSchG § 26 Abs. 1 Nr. 1
    Landschaftsschutzverordnung; Pufferzone; Entwicklungsgebiet; Entwicklung; Naturhaushalt; Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Entwicklungspotential; Lebensstätten; Lebensraum

  • rechtsportal.de

    Einbeziehen von Flächen eines Landschaftsschutzgebiets zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bei Ausweisen eines hinreichend konkreten Entwicklungspotentials nach ihrer Ausstattung und Lage für die Verbesserung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fläche für Landschaftsschutzgebiet muss konkretes Entwicklungspotential für Verbesserung des Naturhaushalts haben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fläche für Landschaftsschutzgebiet muss konkretes Entwicklungspotential für Verbesserung des Naturhaushalts haben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.08.1996 - 4 NB 4.96

    Naturschutzrecht - Einbeziehung einer "Pufferzone" in ein Naturschutzgebiet

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    Die weiteren Flächen sind Pufferzonen, welche die für den Schutz der Tiere notwendige Umgebung in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG einbeziehen (zur Zulässigkeit von Pufferzonen bereits BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 S. 2).

    Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 - (Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 S. 3), auf den sich die Beschwerde beruft.

    Damit hat der Gesetzgeber die im Senatsbeschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 - (a.a.O.) aufgeworfene Frage beantwortet.

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    Für eine "Entwicklung" kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich dazu aber entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 32 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

    Auch bei solchen der Entwicklung dienenden Flächen müssen zudem die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und die Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 33) und die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 2016 - 4 KN 93/14 - DVBl. 2017, 313 ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • Drs-Bund, 20.06.2001 - BT-Drs 14/6378
    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Flächenvergrößerung) erfolgen (BT-Drs. 14/6378 S. 51 zu § 23 BNatSchG).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2016 - 4 KN 93/14

    Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    Auch bei solchen der Entwicklung dienenden Flächen müssen zudem die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und die Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 33) und die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 2016 - 4 KN 93/14 - DVBl. 2017, 313 ).
  • BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16

    Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    Im Übrigen verlangen auch bundesrechtliche Regelungen nicht stets eine erneute Auslegung, wenn die Begründung eines Normentwurfs geändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2017 - 4 KN 275/17

    Ackernutzung; Antragsbefugnis; Antragsteller; Eigenart; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag ganz überwiegend abgelehnt (OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17, NuR 2018, 51).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 4 BN 30.17

    Einbeziehung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen in ein

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 8.18
    Dabei genügt es, eines der Ziele nach § 26 Abs. 1 BNatSchG zu verfolgen, eine Verordnung kann aber auch mehrere Schutzgründe erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 BN 30.17 - juris Rn. 5 f.).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1498

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht

    Soweit sich die in das Landschaftsschutzgebiet einbezogenen Flächen nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, müssen diese jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (im Anschluss an BVerwG, B.v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 - juris Rn. 10 f.); dies ist bei einem großen Gebiet mit fast ausschließlich intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesen jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die angeordnete Hundeanleinpflicht das einzige festgesetzte Verbot darstellt, um die angestrebte Entwicklung des Gebiets zu einem schutzwürdigen Zustand zu bewirken.

    Daher können grundsätzlich auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen im Hinblick auf die Erreichung eines schutzwürdigen Zustands in ein Schutzgebiet einbezogen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 - juris Rn. 10).

    Um allerdings einer voraussetzungslosen Unterschutzstellung zu begegnen, müssen die einbezogenen Flächen jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (BVerwG, B.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.), was insbesondere erfordert, dass die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können.

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 14 N 16.1253

    Normenkontrollverfahren Änderungsverordnung zur Einführung einer Anleinpflicht

    Soweit sich die in das Landschaftsschutzgebiet einbezogenen Flächen nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, müssen diese jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (im Anschluss an BVerwG, B.v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 - juris Rn. 10 f.); dies ist bei einem großen Gebiet mit fast ausschließlich intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Wiesen jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die angeordnete Hundeanleinpflicht das einzige festgesetzte Verbot darstellt, um die angestrebte Entwicklung des Gebiets zu einem schutzwürdigen Zustand zu bewirken.

    Daher können grundsätzlich auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen im Hinblick auf die Erreichung eines schutzwürdigen Zustands in ein Schutzgebiet einbezogen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 - juris Rn. 10).

    Um allerdings einer voraussetzungslosen Unterschutzstellung zu begegnen, müssen die einbezogenen Flächen jedenfalls nach ihrer Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential für eine Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen (BVerwG, B.v. 2.8.2018 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.), was insbesondere erfordert, dass die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können.

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 4 KN 141/17

    Bebauungsplan; Entwicklungspotential; Europäisches Vogelschutzgebiet; faktisches

    Für eine Entwicklung kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich dazu aber entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 -, NuR 2018, 776 Rn. 10).

    Daher können z. B. auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in ein Schutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 -, NuR 2018, 776 Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2021 - 4 KN 129/18

    Auslegung; Auslegungsbekanntmachung; Bekanntmachung; Bestimmtheit;

    Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bereits dann anzunehmen, wenn dessen Schutz der Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dient, so dass sogar intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 -, NuR 2018, 776 Rn. 10).
  • BVerwG, 29.06.2021 - 4 B 7.21

    Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO

    Damit kann die grundsätzliche Bedeutung nicht begründet werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 BN 8.18 - Buchholz 406.403 § 26 BNatSchG 2010 Nr. 1 Rn. 8).
  • BVerwG, 30.04.2020 - 4 BN 61.19

    Landschaftsschutzgebietsverordnung zum Schutz eines FFH-Gebietes

    Dennoch beurteilt sich nach nationalem Recht, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BNatSchG gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 BN 8.18 - Buchholz 406.403 § 26 BNatSchG 2010 Nr. 1 Rn. 13 f.).
  • OVG Niedersachsen, 26.03.2021 - 4 KN 139/18

    Bestimmtheit; Geltungsbereich; räumlicher Geltungsbereich;

    Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets ist nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bereits dann anzunehmen, wenn dessen Schutz der Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dient, so dass sogar intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2018 - 4 BN 8.18 -, NuR 2018, 776 Rn. 10).
  • BVerwG, 10.11.2021 - 7 BN 7.21

    Auslegung einer Verordnung

    Dies kann eine Ausweisung rechtfertigen, wenn sich ein bestimmter Naturraum hinreichend konkret als Lebensraum bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten anbietet (BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 BN 8.18 - Buchholz 406.403 § 26 BNatSchG 2010 Nr. 1 Rn. 14).
  • VG Münster, 20.09.2019 - 7 K 5971/16
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 BN 8/18 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.
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