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   BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18   

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https://dejure.org/2018,27586
BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18 (https://dejure.org/2018,27586)
BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2018 - 4 BN 5.18 (https://dejure.org/2018,27586)
BVerwG, Entscheidung vom 02. August 2018 - 4 BN 5.18 (https://dejure.org/2018,27586)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Schutzwürdigkeit eines Gebiets bei erfolgender Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Stellen einer Fläche mit entstehenden schutzwürdigen oder prioritären Lebensraumtypen unter Landschaftsschutz

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründung der Schutzwürdigkeit eines Gebiets bei erfolgender Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Stellen einer Fläche mit entstehenden schutzwürdigen oder prioritären Lebensraumtypen unter Landschaftsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.08.1996 - 4 NB 4.96

    Naturschutzrecht - Einbeziehung einer "Pufferzone" in ein Naturschutzgebiet

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    Die weiteren Flächen sind Pufferzonen, welche die für den Schutz der Tiere notwendige Umgebung in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BNatSchG einbeziehen (zur Zulässigkeit von Pufferzonen bereits BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 S. 2).

    Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 - (Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 S. 3), auf den sich die Beschwerde beruft.

    Damit hat der Gesetzgeber die im Senatsbeschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 - (a.a.O.) aufgeworfene Frage beantwortet.

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    Für eine "Entwicklung" kommen alle Flächen in Betracht, die sich nicht oder nicht im gewünschten Maß in einem schutzwürdigen Zustand befinden, sich dazu aber entwickeln bzw. dahin entwickelt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 32 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

    Auch bei solchen der Entwicklung dienenden Flächen müssen zudem die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und die Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 33) und die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 2016 - 4 KN 93/14 - DVBl. 2017, 313 ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • Drs-Bund, 20.06.2001 - BT-Drs 14/6378
    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    Eine Verbesserung durch Entwicklung kann sowohl qualitativ (Zustandsverbesserung) als auch quantitativ (Flächenvergrößerung) erfolgen (BT-Drs. 14/6378 S. 51 zu § 23 BNatSchG).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2016 - 4 KN 93/14

    Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    Auch bei solchen der Entwicklung dienenden Flächen müssen zudem die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und die Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 33) und die festgesetzten Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 2016 - 4 KN 93/14 - DVBl. 2017, 313 ).
  • BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16

    Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    Im Übrigen verlangen auch bundesrechtliche Regelungen nicht stets eine erneute Auslegung, wenn die Begründung eines Normentwurfs geändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2017 - 4 KN 275/17

    Ackernutzung; Antragsbefugnis; Antragsteller; Eigenart; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Normenkontrollantrag ganz überwiegend abgelehnt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17, NuR 2018, 51).
  • BVerwG, 10.01.2018 - 4 BN 30.17

    Einbeziehung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen in ein

    Auszug aus BVerwG, 02.08.2018 - 4 BN 5.18
    Dabei genügt es, eines der Ziele nach § 26 Abs. 1 BNatSchG zu verfolgen, eine Verordnung kann aber auch mehrere Schutzgründe erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 BN 30.17 - juris Rn. 5 f.).
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