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   BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96   

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BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96 (https://dejure.org/1997,15255)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1997 - 9 C 39.96 (https://dejure.org/1997,15255)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1997 - 9 C 39.96 (https://dejure.org/1997,15255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung somalischer Staatsangehörige als Asylberechtigte und Feststellung von Abschiebungshindernissen - Verstoß gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Ablehnung der Anerkennung eines Abschiebungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß unter solchen Umständen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst bereits die unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle und dem Betroffenen deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996 in der Sache Ahmed gegen Österreich (InfAuslR 1997, 279) erst jüngst bestätigt (Senatsurteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O.).

    Eine Rückkehr ist für die Kläger jedoch auch dann nicht zumutbar, wenn sie die sicheren Landesteile nicht erreichen können, ohne auf dem Wege dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O. - S. 330 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - Urteilsabdruck S. 24).

    Die Frage, ob die Kläger die ihnen bei einer Abschiebung drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten, insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Somalia abwenden könnten (vgl. Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - Urteilsabdruck S. 23), brauchte das Berufungsgericht mangels ernsthafter Anhaltspunkte hierfür nicht zu prüfen, zumal da auch der Beteiligte nicht gerügt hat, daß sich eine solche Prüfung vorliegend hätte aufdrängen müssen.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96
    Dazu ist erforderlich, daß der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Mißhandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und darum dort gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).

    Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 335), wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Zielstaat der Abschiebung voraussetzt.

    Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-)Kriegen (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O. - S. 333/334).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96
    Damit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Annahme eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet, wenn sie landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - DVBl 1996, 1257).

    Eine Rückkehr ist für die Kläger jedoch auch dann nicht zumutbar, wenn sie die sicheren Landesteile nicht erreichen können, ohne auf dem Wege dorthin einer extremen Leibes- oder Lebensgefahr ausgesetzt zu sein (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - a.a.O. - S. 330 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - Urteilsabdruck S. 24).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß unter solchen Umständen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst bereits die unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle und dem Betroffenen deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Dies hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - ausführlich begründet.

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96
    Die Frage, ob die Kläger die ihnen bei einer Abschiebung drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten, insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr nach Somalia abwenden könnten (vgl. Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - Urteilsabdruck S. 23), brauchte das Berufungsgericht mangels ernsthafter Anhaltspunkte hierfür nicht zu prüfen, zumal da auch der Beteiligte nicht gerügt hat, daß sich eine solche Prüfung vorliegend hätte aufdrängen müssen.
  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96
    Damit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine extreme allgemeine Gefahrenlage gegeben, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Annahme eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet, wenn sie landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - DVBl 1996, 1257).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 39.96
    Der erkennende Senat hat allerdings auch über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu entscheiden, denn das von den Klägern in erster Instanz umfassend unterbreitete Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen und auch schon vom Verwaltungsgericht so ausgelegt worden, daß für den Fall der Abweisung des Antrags auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG hilfsweise zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt ist (vgl. hierzu Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
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