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   BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 4.03   

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BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 4.03 (https://dejure.org/2003,1897)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 5 C 4.03 (https://dejure.org/2003,1897)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 5 C 4.03 (https://dejure.org/2003,1897)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AsylbLG §§ 10 a, 10 b Abs. 3; AsylVfG §§ 45, 51, 52; BSHG § 107
    Asylbewerber, Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei länderübergreifender Umverteilung von; Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern; länderübergreifende Umverteilung, Kostenerstattung ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylbLG §§ 10 a, 10 b Abs. 3
    Asylbewerber, Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei länderübergreifender Umverteilung von -; Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern; Umverteilung, länderübergreifende, - und ...

  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattungsanspruch bei einer länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Vollständige doppelte Kostenbelastung; Asylverfahrensrechtliche Regelungen zur Umverteilung nach Quotenanrechnung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen einer länderübergreifenden Umverteilung auf die Quoten nach § 45 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Tatbestand des "Verziehens" im Sinne des § 10 b Abs. 3 S. 1 AsylbLG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 10 a; AsylbLG § 10 b Abs. 3; AsylVfG § 51; BSHG § 107
    D (A), Asylbewerber, Umverteilung, Länderübergreifende Umverteilung, Umzug, Verziehen, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungsträger, Kostenerstattung

  • Judicialis

    AsylbLG § 10 a; ; AsylbLG § 10 b Abs. 3; ; AsylVfG § 45; ; AsylVfG § 51; ; AsylVfG § 52; ; BSHG § 107

  • frsh.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei/nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 96
  • NVwZ-RR 2004, 452
  • DVBl 2004, 446
  • DÖV 2004, 619
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 4.03
    Das Tatbestandsmerkmal des "Verziehens" setzt nicht voraus, dass am Wegzugsort (Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts) eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand; der Begriff des Verziehens oder Umzugs ist nämlich kein die Art und Weise des gewöhnlichen Aufenthalts am Wegzugsort qualifizierendes Tatbestandsmerkmal, sondern bezeichnet die Art und Weise des Ortswechsels (BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 ).
  • BVerwG, 07.10.1999 - 5 C 21.98

    Streit über die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 4.03
    Eine Person "verzieht" dann im Sinne des § 10 b Abs. 3 AsylbLG von einem Ort in einen anderen, wenn sie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Absicht wechselt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren; der Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus (so BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 ).
  • BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach

    Ein Verziehen ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn eine Person von einem Ort in einen anderen in der Absicht wechselt, an einen bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren, wenn also der Lebensmittelpunkt unter Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort durch Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort wechselt (BVerwGE 119, 96, 98; BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 f) .

    Der Begriff des Verziehens bezieht sich nur auf den tatsächlichen Vorgang eines "dauerhaften" Ortswechsels und stellt nicht darauf ab, ob es sich um einen freiwilligen, durch Art. 11 Grundgesetz (GG) grundrechtsgeschützten Vorgang handelt (Hohm, AsylbLG, § 10b RdNr 75 f mwN, Stand November 2005) , sodass es unerheblich ist, ob der Ortswechsel in Vollzug einer ausländer- oder asylverfahrensrechtlichen Rechtspflicht erfolgt und ob am Wegzugsort eine Wohnung im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestand (BVerwGE 119, 96, 98 f) .

    Ob der Leistungsberechtigte also zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylVfG wohnt und sodann entweder im Rahmen einer landesinternen Verteilung (§ 50 AsylVfG) oder im Rahmen einer länderübergreifenden Verteilung (§ 51 AsylVfG; dazu BVerwGE 119, 96 ff) umzieht, ist ohne Bedeutung.

    Dabei kann dahinstehen, ob ein Wechsel von einem früheren zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt schon nach der Definition des Verziehens zu fordern ist (s BVerwGE 119, 96, 98) ; in I. jedenfalls ist ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund der Zuweisung begründet worden (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 7/10

    Sozialhilfe

    Mit Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass Kommunen eine Kostenerstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG auch für diejenigen Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG verlangen können, die durch länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verteilt worden sind.

    Das BVerwG hat zur Auslegung dieser Norm im Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannt, der Kostenerstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG bestehe auch in Fällen einer (vorliegend nicht betroffenen) länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - L 20 AY 8/10

    Sozialhilfe

    Mit Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass Kommunen eine Kostenerstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG auch für diejenigen Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG verlangen können, die durch länderübergreifende Umverteilung nach § 51 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verteilt worden sind.

    Das BVerwG hat zur Auslegung dieser Norm im Urteil vom 02.10.2003 - 5 C 4/03 erkannt, der Kostenerstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG bestehe auch in Fällen einer (vorliegend nicht betroffenen) länderübergreifenden Umverteilung von Asylbewerbern nach § 51 AsylVfG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2004 - 12 A 4693/02

    Formelle Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 - und - 5 C 4.03 -, ZFSH/SGB 2004, S. 232 (235) und S. 235 (238).
  • SG Düsseldorf, 08.05.2007 - S 23 AY 8/06

    Sozialhilfe

    Ob es sich bei der Zuweisung aus einer Unterkunft des Landes Nordrhein-Westfalen zu einer Kommune um ein Verziehen im Sinne des § 10 b Abs. 3 S. 1 AsylbLG handelt, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 02.10.2003, Az.: 5 C 4.03, entschieden hat und es der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2004 vorsieht, kann jedoch dahinstehen.
  • VG Hannover, 04.12.2007 - 3 A 2168/04

    Anrechnung; Asylbewerber; Asylbewerberleistung; Bundesrechtsvorrang;

    Im Übrigen wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine Argumentation aus dem vorprozessualen Schriftverkehr und verweist ergänzend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2003 (5 C 4.03; DÖV 2004, S. 6199 ff), wonach sich die jeweiligen Belastungsausgleiche nicht ausschlössen.
  • VG Koblenz, 29.06.2005 - 5 K 3548/04

    Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes als Bezugspunkt für die Kostenerstattung

    Erforderlich ist somit auch ein tatsächlicher Vorgang (vgl. BVerwGE 119, 96); der durch die bloße Fiktion oder deren Ende eingetretene Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist noch nicht einmal hinreichende Voraussetzung für die Annahme eines Verziehens i.S.d. § 10b Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (vgl. BVerwG a.a.O.).
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