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   BVerwG, 02.11.2004 - 1 B 144.04   

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https://dejure.org/2004,13524
BVerwG, 02.11.2004 - 1 B 144.04 (https://dejure.org/2004,13524)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2004 - 1 B 144.04 (https://dejure.org/2004,13524)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 2004 - 1 B 144.04 (https://dejure.org/2004,13524)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2004 - 1 B 144.04
    Es kann indessen offen bleiben, ob sich aus den Umständen mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, für wen die Beschwerde eingelegt worden ist (vgl. zu dem Bezeichnungserfordernis bei Klageerhebung Urteil vom 13. April 1999 BVerwG 1 C 24.97 Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19).
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2004 - 1 B 144.04
    Damit ist aus den Angaben der Prozessbevollmächtigten wohl noch gerade hinreichend ersichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde in Wahrheit für die Kläger des vorausgegangenen Berufungsverfahrens eingelegt werden sollte und nicht für deren in der Beschwerdeschrift offenbar versehentlich angegebene Familienangehörigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 VI ZR 81.98 NJW 1999, 291).
  • BVerwG, 30.01.2004 - 1 B 8.04

    Anforderungen hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2004 - 1 B 144.04
    Hier hat die Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde als Beschwerdeführer nicht die Kläger des vorliegenden Verfahrens aufgeführt, sondern die von ihr im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren BVerwG 1 B 8.04 vertretenen Eltern und Geschwister der Kläger.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen

    Eine vollständige Bezeichnung des angefochtenen Urteils erfordert grundsätzlich die Angabe der Beteiligten, des Verwaltungsgerichts, des Aktenzeichens und des Verkündungsdatums (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a VwGO Rn. 34, 170 ff.; BGH, Beschl. v. 21.03.1991 - IX ZB 6/91 -, NJW 1991, 2081 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 B 144/04 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 21 - zitiert nach juris).
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