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   BVerwG, 02.11.2010 - 6 B 33.10, 6 B 33.10 (6 C 40.10)   

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https://dejure.org/2010,27907
BVerwG, 02.11.2010 - 6 B 33.10, 6 B 33.10 (6 C 40.10) (https://dejure.org/2010,27907)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2010 - 6 B 33.10, 6 B 33.10 (6 C 40.10) (https://dejure.org/2010,27907)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 2010 - 6 B 33.10, 6 B 33.10 (6 C 40.10) (https://dejure.org/2010,27907)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Telekommunikation; Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Vergabebedingungen; Frequenznutzungsrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Telekommunikation; Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Vergabebedingungen; Frequenznutzungsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Telekommunikation; Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Vergabebedingungen; Frequenznutzungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 40.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabebedingungen;

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2010 - 6 B 33.10
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 40.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Osnabrück, 21.11.2012 - 6 A 179/10

    Ausflugklappen; Kaltscharrraum; Mindeststallfläche; Ökologische Eiererzeugung;

    Auf den von der Klägerin auch insoweit gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellte die Kammer mit Beschluss vom 28.04.2010 (6 B 33/10), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 01.04.2010 erhobenen Klage wieder her.

    Diese Frage kann jedoch letztlich auf sich beruhen, weil der Bescheid vom 09.09.2010 - wie schon der im vorangegangenen Verfahren 6 B 33/10 angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.04.2010 - jedenfalls auf Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VO 834/2007 gestützt werden konnte und die Eingriffsvoraussetzungen dieser Vorschrift bei Erlass des Bescheides vorlagen.

    Auch im Übrigen hält die Kammer die Einschätzung des Beklagten nach nochmaliger rechtlicher Prüfung für zutreffend und hält deshalb an den insoweit in ihrem Beschluss vom 28.04.2010 (6 B 33/10) geäußerten Zweifeln nicht mehr fest.

    Diesen Gesichtspunkt hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 28.04.2010 (6 B 33/10, S. 8) im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zwar noch zugunsten der Klägerin durchschlagen lassen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - L 10 P 76/10

    Pflege - TÜV bleibt in NRW umstritten

    Hiergegen erhob die ASt am 19.02.2010 beim Sozialgericht (SG) Münster Klage (S 6 B 33/10).
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