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   BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14   

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BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14 (https://dejure.org/2015,35008)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2015 - 20 F 9.14 (https://dejure.org/2015,35008)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 2015 - 20 F 9.14 (https://dejure.org/2015,35008)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 VwGO, § 8 VerfSchG ND, § 13 VerfSchG ND
    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz; Ablehnung der Vorlage einer Aktenseite unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes

  • rewis.io

    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 1; NVerfSchG § 8 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten durch den Niedersächsischen Verfassungsschutz; Ablehnung der Vorlage einer Aktenseite unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Soweit hinsichtlich des geltend gemachten Informantenschutzes im Einzelfall zweifelhaft sein mag, ob dieser Geheimhaltungsgrund eine Offenlegung der betreffenden Unterlagen vollständig ausschließt (z.B. Blatt 22 und 23 der Beiakte E; Blatt 125 und Blatt 221 der Beiakte G), darf der Beklagte die Vorlage dieser Aktenteile jedenfalls deshalb vollständig verweigern, weil daneben der Geheimhaltungsgrund des Schutzes der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes eingreift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in der Sperrerklärung vom 24. Juni 2014 eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.
  • BVerwG, 11.08.2011 - 20 F 27.10

    Umfang des Anspruchs auf Übermittlung bestimmter Protokolle von Sitzungen der

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Hieran ist der Fachsenat gebunden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2011 - 20 F 27.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11

    Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Thüringer Innenministeriums zur

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Sind Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 - juris Rn. 13 f.).
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2012 - 14 PS 1/12

    Recht auf Auskunft eines freien Journalisten gegenüber der niedersächsischen

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Durch Beschluss vom 20. Juni 2014 forderte das Gericht der Hauptsache den Beklagten auf, sämtliche Aktenbestandteile vorzulegen, die personenbezogene Daten des Klägers enthalten, insbesondere diejenigen Aktenteile, die Gegenstand des in-camera-Verfahrens bei dem Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen OVG 14 PS 1/12 und nachgehend bei dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen BVerwG 20 F 5.12 gewesen waren.
  • BVerwG, 03.07.2012 - 20 F 12.11

    Zur Bindungswirkung der Auslegung des Klagebegehrens durch das Gericht der

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Die Voraussetzungen, unter denen die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 20 F 12.11 - juris Rn. 9 m.w.N.), liegen nicht vor.
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Durch Beschluss vom 20. Juni 2014 forderte das Gericht der Hauptsache den Beklagten auf, sämtliche Aktenbestandteile vorzulegen, die personenbezogene Daten des Klägers enthalten, insbesondere diejenigen Aktenteile, die Gegenstand des in-camera-Verfahrens bei dem Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen OVG 14 PS 1/12 und nachgehend bei dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen BVerwG 20 F 5.12 gewesen waren.
  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiges Zurückhalten von Aktenseiten auch gerechtfertigt ist, wenn Teilschwärzungen zu einem letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiges Zurückhalten von Aktenseiten auch gerechtfertigt ist, wenn Teilschwärzungen zu einem letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13

    Auskunftsanspruch über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14
    Sind Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 - juris Rn. 13 f.).
  • VG Hannover, 07.07.2016 - 10 A 5548/11

    Beobachtung; Bestrebung; Beweisnot; Feststellungsantrag; Feststellungsbegehren;

    Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. November 2015 - BVerwG 20 F 9.14 - festgestellt, dass die Sperrerklärung auch rechtswidrig ist, soweit sie sich auf Blatt 13 sowie Blatt 26 bis 29 der Beiakte E bezieht.

    Ebenso wenig lässt die durch die obergerichtlichen Fachsenate festgestellte Rechtmäßigkeit der Sperrerklärungen ohne weiteres darauf schließen, dass die nicht offengelegten Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Kläger an einer verfassungswidrigen Bestrebung teilnimmt, denn Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO können unabhängig von den materiellen Akteninhalten auch in allgemeinen nachrichtendienstlichen Belangen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 -).

    Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. August 2012 - BVerwG 20 F 5.12 - ausgeführt, dass "die Durchsicht der Akten belegt, dass die von dem Kläger genannten Veranstaltungen nicht allein deswegen in den Blick der Behörde geraten sind, weil er dort anwesend war" und dass "Handlungen, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten, und nicht die journalistische Tätigkeit des Klägers Anlass für verfassungsschutzbehördliche Maßnahmen [war], die zu den in den Akten befindlichen Informationen geführt haben." Die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2015 - BVerwG 20 F 9.14 - erwähnten Seitenzahlen der für das In-camera-Verfahren zusammengestellten Akten (Blatt 358 der Beiakte F, Blatt 221 der Beiakte G) lassen im Übrigen erkennen, dass die nicht offengelegten Erkenntnisse von einigem Umfang sind, und vervollständigen so das Bild.

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

    In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53).
  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 14 PS 1/17

    Akteneinsicht; Geheimhaltung; dem Wesen nach; in-camera-Verfahren;

    Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2015 - BVerwG 20 F 9.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 22.7.2010 - BVerwG 20 F 11.10 -, BVerwGE 137, 318, 322 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 4.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Dabei durfte er berücksichtigen, dass eine Schwärzung, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würde, nicht in Erwägung gezogen werden muss (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B20F9.14.0] - juris Rn. 20 und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 16.04.2019 - 20 F 18.17

    Auskunftserteilung einer Person über die zu seiner Person gespeicherten

    Bei der Zurückhaltung ganzer Seiten durfte berücksichtigt werden, dass eine Schwärzung, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würde, nicht in Erwägung gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 20 und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 02.12.2019 - 20 F 6.18

    Bestehen eines presserechtlichen Anspruchs auf Einsicht in Unterlagen des

    Angesichts der Häufung von (Klar- und Deck-)Namen und der Dichte geheimhaltungsbedürftiger Details in den Texten durfte bei der Zurückhaltung ganzer Seiten berücksichtigt werden, dass eine Schwärzung, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würde, nicht in Erwägung gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 11.16
    Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte von Teilschwärzungen abgesehen hat, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B20F9.14.0] - juris Rn. 20 und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte von Teilschwärzungen abgesehen hat, die nur zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2015 - 20 F 9.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B20F9.14.0] - juris Rn. 20 und vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18).
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