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   BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08   

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BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08 (https://dejure.org/2009,11232)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2009 - 5 C 21.08 (https://dejure.org/2009,11232)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 5 C 21.08 (https://dejure.org/2009,11232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Unterbringung in einem zu einer Schule für Hörgeschädigte zugehörigen Internat; Auslegung des Begriffs des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Internatsunterbringung und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 14a S. 1 Nr. 1; HärteV § 6; HärteV § 7
    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Unterbringung in einem zu einer Schule für Hörgeschädigte zugehörigen Internat; Auslegung des Begriffs des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Internatsunterbringung und der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 10.01.2007 - 12 B 06.1996

    Auswärtige Internatsunterbringung - Abgrenzung zwischen ausbildungs- und

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 - OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256).

    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).

    "Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII bzw. § 91a BSHG betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191 ; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - a.a.O.).

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Parallelentscheidung zu dem Urteil, BVerwG, 2009-12-02, 5 C 33/08, das vollständig dokumentiert ist.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 33.08, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt betrifft, im Ergebnis Folgendes ausgeführt:.

    Insoweit hat der Senat in seinem vorstehend zitierten Urteil vom heutigen Tage (BVerwG 5 C 33.08) ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1982 - 16 A 582/81
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 - OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256).

    Das bedeutet mit Blick auf das Erfordernis eines "unmittelbaren Zusammenhanges" zwar keinen Automatismus zwischen der Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung dem Grunde nach und der Gewährung zusätzlicher Leistungen nach der Härteverordnung (s.a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -).

    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).

  • VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207

    Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Das bedeutet mit Blick auf das Erfordernis eines "unmittelbaren Zusammenhanges" zwar keinen Automatismus zwischen der Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung dem Grunde nach und der Gewährung zusätzlicher Leistungen nach der Härteverordnung (s.a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -).

    Die Auffangfunktion der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe greift nur dort, wo die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch unter Beachtung der Härteverordnung den behinderungsbedingten Bedarf nicht abdecken können (s.a. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -); sie wirkt nicht auf die Frage zurück, ob der mit der Ausbildung eines Menschen mit Behinderung im Zusammenhang stehende Bedarf durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken ist.

  • BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 26.01

    Abhilfeentscheidung; erstmalige beschwerende -; Vor-, Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. Urteile vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 26.01 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 25.07 -).
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 15.73

    Zusammenhang zwischen dem durch den Besuch eines blinden Schülers in einer

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Zu § 12 Abs. 5 BAföG hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG 5 C 15.73 - BVerwGE 44, 110) allerdings - in Auswertung der Entstehungsgeschichte - entschieden, dass dessen Anwendungsbereich begrenzt ist.
  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. Urteile vom 28. November 2001 - BVerwG 8 C 26.01 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 25.07 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 7 S 2426/05

    Gerichtskostenfreiheit bei Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung durch

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    "Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII bzw. § 91a BSHG betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191 ; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - a.a.O.).
  • SG Dortmund, 09.09.2008 - S 47 SO 214/08

    Internatsunterbringung für hörbehinderte Schülerin

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08
    § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG entspricht hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen § 12 Abs. 5 BAföG (in der Erstfassung des Gesetzes vom 26. August 1971, BGBl I S. 1409), der sich seinerseits an § 10 Abs. 5 AföG angelehnt hatte (BTDrucks VI/1975, 27).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 48/82

    Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Bundesanstalt für Arbeit und

  • VGH Bayern, 12.11.2001 - 12 B 98.2866
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Zwar sind die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von erhöhter Ausbildungsförderung wegen Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderung im Internat (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) erstmals im Dezember 2009, also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte den Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hatte, ergangen.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310; 5 C 21.08 - BeckRS 2010, 47289 und 5 C 31.08 - BeckRS 2010, 47290) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV zu gewähren seien.

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

  • VG Augsburg, 11.02.2014 - Au 3 K 13.951

    Verzinsung eines Erstattungsanspruches

    Dieser Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 24.464,00 EUR, d.h. 2.224,00 EUR monatlich, ist nunmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig und auch bereits erfüllt worden; nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung besteht, wenn die auswärtige Unterbringung und Betreuung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat in einem "unmittelbaren Zusammenhang" mit der Ausbildung i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) steht (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310).

    Überdies hatte das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, dass ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung gegeben ist, wenn die auswärtige Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat in "unmittelbarem Zusammenhang" mit der Ausbildung steht (vgl. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG; BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310), so dass insofern keine weitere Sachverhaltsermittlung des Beklagten angezeigt gewesen wäre.

    Dieser Antrag lässt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14. November 2011 und 23. November 2012 nachbewilligten erhöhten Ausbildungsförderung wegen auswärtiger Unterbringung und Betreuung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat (vgl. BVerG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310) nicht als vollständig bezeichnen.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.174

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Am 13. Oktober 2011 beantragte der Kläger unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08 und 5 C 31.08) und das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 nach § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten und erhob zugleich Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sowie vorsorglich Anspruch auf Verzinsung gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. § 108 SGB X. Der Auszubildende M. H. habe vom Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII durch Übernahme der Kosten einer vollstationären Unterbringung erhalten, da nur so dessen Schulbesuch hätte ermöglicht werden könne.

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wäre, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

  • VG Augsburg, 05.02.2013 - Au 3 K 12.396

    Prozessstandschaft; Auszubildender; Kosten der Unterkunft

    Nachdem er diese zunächst bestandskräftig werden ließ, beantragte er beim Beklagten unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 31/08; 5 C 33/08 und 5 C 21/08) deren Rücknahme und betrieb demnach das hierauf gerichtete Zugunstenverfahren i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welches auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes uneingeschränkt anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 25.4.1985 - 5 C 123/83 - BVerwGE 71, 220; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 44 Rn. 59 zu dieser Bezeichnung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310; - 5 C 31/08 und 5 C 21/08 - juris; BVerwG, U.v. 8.8.2012 - 5 B 20/12 - juris), denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, sind Internatskosten nicht schon deswegen zu übernehmen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HärteV erfüllt sind; die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung sind für die Auslegung und Anwendung der Verordnungsregelung mit heranzuziehen.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 ZB 14.1513

    Erstattung der Kosten für Unterbringung im Internat

    Mit Schreiben vom 8. November 2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und stellte unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az.: 5 C 21.08, 5 C 31.08, 5 C 33.08) sowie die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. August 2011 (Az.: A 7-M 5221.0-8b/16334 I) "gemäß § 44 SGB X Antrag auf Rücknahme der in der Vergangenheit ergangenen rechtswidrigen BAföG-Bescheide" und beantragte "die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2477/11

    Anspruch eines sehbehinderten Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung

    Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 1905/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung für seine

    Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2.Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2419/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem BAföG zur

    Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris.
  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

    Unter Berufung auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08 und 5 C 31.08) sowie das "Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010" beantragte der Kläger am 27. Dezember 2010 beim Landratsamt M. die Rücknahme der seiner Auffassung nach - wegen der fehlenden Berücksichtigung der Unterkunftskosten - rechtswidrigen Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 sowie die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der "Internatskosten".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - 12 A 1949/12

    Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der sozialhilferechtlichen

  • VG München, 23.01.2020 - M 15 K 15.5562

    Kein Erstattungsanspruch nach dem BAföG für ausbildungsunabhängige Wohnheimkosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 2528/11

    Feststellung der erhöhten Ausbildungsförderung zur Deckung der Kosten der

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2014 - L 9 SO 12/11
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