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   BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70   

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BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70 (https://dejure.org/1972,371)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1972 - III C 108.70 (https://dejure.org/1972,371)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1972 - III C 108.70 (https://dejure.org/1972,371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich - Verlust einer Feinkosthandlung mit Fabrikation von Feinkostwaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 278
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.11.1971 - III C 67.70

    Schadensfeststellung von Vertreibungssschäden - Ermittlung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    In allen Fällen, in denen der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern geltend gemacht wird, die ein deutscher Volkszugehöriger oder Staatsangehöriger nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet erworben hat und die bis dahin einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört haben (sog. Nationalitätenvermögen), ist stets § 9 der 7. FeststellungsDV, nicht aber sind die §§ 5 bis 8 der Verordnung einschlägig (vgl. Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).

    Der Senat hat allerdings zu § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wiederholt entschieden, daß der Erwerber nach dieser Vorschrift wegen Verlustes des Kaufpreises eine Schadensfeststellung nicht begehren kann, wenn der Kaufpreis aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens beglichen worden ist (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]); er hat ferner bereits in seinem Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - dahin erkannt, daß der Verlust von Nationalitätenvermögen auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit der Erwerber den Kaufpreis für die Wirtschaftsgüter mit Mitteln bezahlt hat, die aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammen.

    Das ergibt sich aus dem Zweck der insgesamt in dem § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV getroffenen Regelungen in Verbindung mit den vorstehend angeführten Grundsätzen zur Frage der Schadensfeststellung von Kaufpreisleistungen, soweit sie einesteils aus eigenen Mitteln und zum anderen Teil aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens erbracht worden sind (vgl. auch Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 -).

  • BVerwG, 10.04.1970 - III C 3.69

    Vereinbarter Kaufpreis als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 7.

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Frage, was unter angemessener Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist, unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG zu beurteilen (Urteile vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10] und vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [BVerwGE 36, 277 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12]).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar erkannt, daß als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht die vereinbarte, sondern grundsätzlich die erbrachte Leistung anzusehen ist (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 7]; Urteile vom 10. April 1970 - a.a.O. - und vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 -).

  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 123.69
    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Frage, was unter angemessener Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist, unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG zu beurteilen (Urteile vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10] und vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [BVerwGE 36, 277 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12]).

    Davon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. November 1970 - a.a.O. - ausgegangen.

  • BVerwG, 25.02.1971 - III C 129.68

    Vermögensverlust durch Ausweisung - Entschädigung für den Erwerb von

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271) nochmals ausdrücklich dahin erkannt, daß für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung (§ 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) die Herkunft der Kaufpreismittel - ob aus ersparten, darlehensweise aufgenommenen Beträgen oder aus Erträgnissen von Nationalitätenvermögen stammend - grundsätzlich bedeutungslos ist.
  • BVerwG, 03.07.1969 - III C 62.68

    Vertreibungsschaden an einem Textileinzelhandelsgeschäft - Erwerb eines

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar erkannt, daß als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht die vereinbarte, sondern grundsätzlich die erbrachte Leistung anzusehen ist (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 7]; Urteile vom 10. April 1970 - a.a.O. - und vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 -).
  • BVerwG, 22.02.1968 - III C 62.66

    Feststellung von Vertreibungsschäden - Übernahme einer Lederfabrik - Polnisches

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Die vom Verwaltungsgericht in diesen Zusammenhang zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 212.64, BVerwG III C 99.66 und BVerwG III C 62.66) decken nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 28.05.1971 - III C 93.69

    Voraussetzung eines Vermögensentzugs auf Grund von Vertreibungsmaßnahmen im

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar erkannt, daß als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht die vereinbarte, sondern grundsätzlich die erbrachte Leistung anzusehen ist (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 7]; Urteile vom 10. April 1970 - a.a.O. - und vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 -).
  • BVerwG, 11.02.1971 - III C 39.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Der Senat hat allerdings zu § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wiederholt entschieden, daß der Erwerber nach dieser Vorschrift wegen Verlustes des Kaufpreises eine Schadensfeststellung nicht begehren kann, wenn der Kaufpreis aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens beglichen worden ist (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]); er hat ferner bereits in seinem Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - dahin erkannt, daß der Verlust von Nationalitätenvermögen auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit der Erwerber den Kaufpreis für die Wirtschaftsgüter mit Mitteln bezahlt hat, die aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammen.
  • BVerwG, 02.03.1967 - III C 99.66

    Vertrauensschutz bei Dauergewährung einer Kriegsschadenrente - Erwerb von

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Die vom Verwaltungsgericht in diesen Zusammenhang zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 212.64, BVerwG III C 99.66 und BVerwG III C 62.66) decken nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 20.01.1972 - III C 98.70

    Vertreibungsschäden an Grundvermögen - Anspruch auf Kriegslastenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
    Dem Einheitswert ist - wie im Rahmen der Schadensberechnung - auch bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV der Ersatzeinheitswert gleichzusetzen (Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 -).
  • BVerwG, 15.12.1966 - III C 212.64

    Einbringung von in Deutschland gekauften Wirtschaftsgütern in einen aus

  • BVerwG, 22.02.1973 - III C 101.71

    Angemessene Gegenleistung für von der Haupttreuhandstelle Ost erworbenes

    Auch für diese in § 9 der 7. FeststellungsDV geregelten Schadensfälle ist nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eine Feststellung nur dann möglich, wenn für das betreffende Wirtschaftsgut eine angemessene Gegenleistung gewährt worden ist (Urteile des Senats vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - sowie vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40 bzw. 427.207 § 9 Nr. 16]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Frage, was unter angemessener Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist, unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 RepG zu beurteilen (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - a.a.O.).

    Das angefochtene Urteil hat diesen Verkehrswert nicht nach den hierfür von der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgestellten Grundsätzen und in der insoweit gebotenen Reihenfolge ermittelt (vgl. für Grundstücke das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmte, die bisherige Rechtsprechung zusammenfassende Urteil vom 9. November 1972 - BVerwG III C 41.71 - für Betriebsvermögen das bereits angeführte Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV grundsätzlich auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, der nach dem Kaufvertrag für die Wertermittlung des Kaufobjektes (Erwerbszeitpunkt) zugrunde gelegt worden ist (vgl. Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - a.a.O.).

  • BVerwG, 07.12.1972 - III C 65.70

    Voreigentum rassisch Verfolgter Nichtdeutscher

    Auf die Feststellung einer Entziehung i.S. des § 1 der 7. FeststellungsDV kommt es in solchen Fällen nicht an (Bestätigung von BVerwG III C 108.70).

    Das Verwaltungsgericht brauchte danach nicht weiter darauf einzugehen, daß der Veräußer er Jude war, weil es für den Fall des § 9 der 7. FeststellungsDV auf die Feststellung einer Entziehung im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV nicht ankommt (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).

    Der Ersatzeinheitswert gibt nur einen Anhalt für die Ermittlung des Verkehrswertes (Beschluß vom 30. Oktober 1972 - BVerwG III CB 41.69 - mit Nachweisen, insbesondere Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12] und Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).

  • BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71

    Rechtsmittel

    Ist nach dieser Vorschrift eine Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil der Kaufpreis für das Nationalitätenvermögen aus dessen Erträgnissen entrichtet worden ist, so kommt schon deshalb keine Schadensfeststellung am Objekt gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV in Betracht (Fortführung und Bestätigung von BVerwG III C 67.70 und BVerwG III C 108.70 [BVerwGE 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70] und 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nrn. 15 und 16]).

    Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).

    Diese Rechtsprechung zu § 9 der 7. FeststellungsDV, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 -, 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - und 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - (BVerwGE 37, 271; 39, 70 [BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]und 278 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 13; § 9 Nrn. 15 und 16) noch einmal überprüft; er hat sie bestätigt und dahin erkannt, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Nationalitätenvermögen sowohl im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 als auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, und zwar für alle Fälle, die in den Nummern 1 bis 4 geregelt sind, grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit die Wirtschaftsguter des Betriebes ganz oder überwiegend mit Mitteln beglichen worden sind, die aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammten.

  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 41.72
    Für Fälle nach § 9 der Verordnung ist es dagegen rechtlich ohne Bedeutung, aus welchen Gründen das Nationalitätenvermögen während der Zugehörigkeit zum unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung seinen Inhaber gewechselt hat; eine Entziehung im Sinne des § 1 der Verordnung braucht insoweit nicht vorzuliegen (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).

    Die nach § 2 Abs. 2 der Verordnung anzustellende Vergleichsbetrachtung muß aber - sofern vom Hilfsmaßstab des Einheits- oder Ersatzeinheitswertes auszugehen ist - immer auf die Wertverhältnisse zum 1. Januar des Jahres abheben, in dem der Erwerb stattgefunden hat (Urteile vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - a.a.O. - und vom 8. März 1973 - BVerwG III C 25.71 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt), hier also bezüglich der Grundstücke in Fordon auf den 1. Januar 1941, desjenigen in B. auf den 1. Januar 1942.

  • BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71

    Unentgeltliche Wiederinbesitznahme von Nationalitätenvermögen durch den

    Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist hiernach jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]; Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 19]).

    Ebenso wie für das von Verfolgten erworbene Vermögen ist für Nationalitätenvermögen nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung unter anderem nur dann möglich, wenn für das betreffende Wirtschaftsgut eine angemessene Gegenleistung gewährt worden ist (Urteile vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - [ZLA 1966, 198], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40], vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [a.a.O.] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG III C 101.71 - [ZLA 1973, 140]).

  • BVerwG, 02.03.1972 - III C 12.70

    Ausgeschlossenheit von Schadensfeststellungen bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 a.a.O. von der Haupttreuhandstelle Ost erworben worden ist (siehe hierzu auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -).

    Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die vorstehenden Ausführungen zu beachten und ferner folgendes zu berücksichtigen haben: Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - (BVerwGE 37, 271) ausgesprochen, daß die Herkunft der Kaufpreismittel - auch aus Erträgnissen von Nationalitätenvermögen - für die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises grundsätzlich bedeutungslos ist (s. auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -).

  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 4.75

    Unangemessenheit des Kaufpreises - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Nationalitätenvermögen in diesem Sinne ist jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nicht deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (vgl. grundlegend Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 - Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]; seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 21.03.1974 - III C 77.72

    Schadensfeststellung an dem Betriebsvermögen der Privatklinik einer

    Das angefochtene Urteil, das sich weder zur Frage des Verkehrswertes äußert noch Feststellungen darüber enthält, daß der Ersatzeinheitswert dem Verkehrswert entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. für Betriebsvermögen insbesondere auch Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]) gleichgesetzt werden könne, verletzt mithin Bundesrecht; es muß aufgehoben werden, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.
  • BVerwG, 07.11.1974 - III C 21.73

    Begehren einer Schadensfeststellung wegen Verlustes von Gesellschaftsanteilen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Verlust von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden sind und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen gehört haben (sogenanntes Nationalitätenvermögen), nur gemäß § 9 der 7. FeststellungsDV zu einer Schadensfeststellung führen (Urteile vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 -, vom 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 65.70 - und vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16, 18 u. 19]).
  • BVerwG, 27.11.1975 - 3 C 9.75

    Neugründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit aus

    Nationalitätenvermögen in diesem Sinne ist jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (vgl. grundlegend Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]; seither ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 30.11.1981 - 3 B 12.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 10.01.1974 - III C 13.72

    Anspruch auf Zahlung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen wegen

  • BVerwG, 05.06.1973 - III C 25.70

    Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Gegenständen der

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