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   BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85   

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BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85 (https://dejure.org/1988,3059)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1988 - 6 C 52.85 (https://dejure.org/1988,3059)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - 6 C 52.85 (https://dejure.org/1988,3059)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soldatenversorgung - Übergangsgebührnisse - Verband öffentlich-rechtlicher Körperschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.10.1985 - 6 C 86.83

    Soldatenversorgung - Ruhensregelung - Beschäftigung bei einer Gesellschaft des

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85
    Zum Begriff des Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften (im Anschluß an BVerwGE 72, 174).

    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ist als "Verband" Öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 ), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwGE 22, 225 ; 39, 300 ).

    Denn beides vermag nicht nur nicht auszuschließen, daß zwischen dem BAD und der öffentlichen Hand - in Gestalt der dem eingetragenen Verein "Berufsgenossenschaftlicher arbeitsmedizinischer Dienst" angehörenden Berufsgenossenschaften - ein Austausch öffentlicher Mittel in dem in BVerwGE 72, 174 (180) erörterten Sinne stattfindet.

  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 364), die zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern und Arbeitgebern unterscheide, welche öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts und als Teilnehmer am wirtschaftlichen Marktgeschehen erfüllten, könne der BAD nicht als ein solcher Verband angesehen werden, weil er die ihm zur Wahrnehmung überlassenen, den Berufsgenossenschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben in privatrechtlichen Formen und in Konkurrenz mit zahlreichen anderen Anbietern wahrnehme, sich von einer Kapitalgesellschaft also nur durch seine Gemeinnützigkeit und dadurch unterscheide, daß er als Idealverein keine Gewinnerzielung anstrebe.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 - 2 BvL 27/63 - (BVerfGE 27, 364) gebietet keine andere rechtliche Beurteilung.

  • BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ist als "Verband" Öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 ), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwGE 22, 225 ; 39, 300 ).
  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 52.85
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen ist als "Verband" Öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluß mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 ), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwGE 22, 225 ; 39, 300 ).
  • OVG Hamburg, 21.01.2014 - 1 Bf 88/12

    Ruhen von Übergangsgebührnissen eines ausgeschiedenen Zeitsoldaten bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 SVG bzw. der vergleichbaren Regelung in § 53 Abs. 8 BeamtVG (Beschl. v. 5.2.2009, 2 B 61/08, juris; Urt. v. 26.6.2008, ZBR 2009, 52; Urt. v. 3.2.1988, ZBR 1988, 348), der sich der Senat anschließt, ist als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird.

    Der BVHH ist schon deshalb nicht in diesem Sinne erwerbswirtschaftlich tätig, weil er, anders als Wirtschaftsunternehmen, die typischerweise mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ausweislich § 2 seiner Vereinssatzung als Idealverein nach § 21 BGB ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2008, a.a.O.; Urt. v. 3.2.1988, a.a.O.).

    Diesbezüglich ist geklärt, dass von § 53 Abs. 6 SVG bzw. § 53 Abs. 8 BeamtVG neben Gebietskörperschaften auch Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung erfasst werden, denen als Träger öffentlicher Aufgaben durch staatlichen Hoheitsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.2009, a.a.O.; Urt. v. 26.6.2008, a.a.O.; Urt. v. 3.2.1988, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2003, 1 Bf 242/02.Z; Jungkunz, a.a.O., zu § 53 SVG, Rn. 9 f.; Plog/Wiedow, BBG 2, Stand 2013, zu § 53 BeamtVG, Rn. 188 ff, 204; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand 2012, zu § 53 BeamtVG, Rn. 219 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256).

    Grundlage der Tätigkeit des BUKH einschließlich der Vergütungen, die den Beschäftigten bezahlt werden, bilden also Mittel, die aus öffentlichen Kassen fließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.2.1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 32.06

    Beamtenversorgung; Ruhensberechnung; Emeritenbezüge; Doppelbelastung öffentlicher

    Er darf nicht konkurrierend mit anderen Wirtschaftsunternehmen am Marktgeschehen teilnehmen (Urteile vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 34.70 - BVerwGE 39, 300 = Buchholz 237.90 § 168 LBG Schleswig-Holstein Nr. 2, vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 52.85 - Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 und vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 91.87 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 6).

    Eine andere Auslegung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität widersprechen, denn ansonsten müsste in jedem Wirtschaftsjahr, womöglich in jedem Monat, geprüft werden, aus welcher Quelle (öffentlich-rechtlich oder privat) die Mittel des Verbandes stammen (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG 6 C 3.63 - Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6, vom 19. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 29.63 - BVerwGE 22, 240 = Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 7, vom 23. Oktober 1985 a.a.O. S. 180 f. und vom 3. Februar 1988 a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 10.11.2006 - 13 K 4588/04
    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 91/87 -, NJW 1990, 462, und Urteil vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 -, ZBR 1988, 348.

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1988 a.a.O., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2006, n.v., S. 11 des Entscheidungsabdrucks; siehe auch Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG Rn. 31.

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1988 a.a.O..

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 91.87

    Landtagsabgeordneter - Einkommen - Vollalimentation - Entschädigung - Anrechnung

    Wegen des gleichen Regelungszwecks der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften ist es ferner nicht bedenklich, daß der Landesgesetzgeber zur Ausfüllung des Begriffs des öffentlichen Dienstes auf die im Beamtenrecht einschlägige Vorschrift des § 53 Abs. 5 BeamtVG verwiesen hat, die vom Bundesverwaltungsgericht in ihrem Anwendungsbereich in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß und daher rechtsgültig behandelt wird (vgl. zuletzt zu dem mit § 53 Abs. 5 BeamtVG gleichlautenden § 53 Abs. 5 SVG: Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 52.85 - Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7).

    - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht mithin nicht allein auf der privatrechtlichen Organisationsform des Arbeitgebers des Versorgungsempfängers, sondern darüber hinaus - zumindest gleichgewichtig - auf dessen Tätigkeit als ein mit anderen Wirtschaftsunternehmen konkurrierender und den Gesetzen des Markts unterworfener Teilnehmer am Wirtschafts- und Erwerbsleben (vgl. BVerwGE 39, 300 ; BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1988, a.a.O. S. 4 f.).

  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86.83 - BVerwGE 72, 174 ), dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 - Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 S. 2 für den Berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst e.V.).
  • OVG Saarland, 14.08.1990 - 1 R 22/89

    Ablieferung der Nebentätigkeitsvergütung eines Beamten; Wirksamkeit der nach

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  • BVerwG, 05.02.2009 - 2 B 61.08

    Ruhen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf Zahlungen aus der Eigenschaft als

    Eine andere Auslegung würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität widersprechen, denn ansonsten müsste in jedem Wirtschaftsjahr, womöglich in jedem Monat, geprüft werden, aus welcher Quelle die Mittel stammen (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 10. März 1965 BVerwG 6 C 3.63 Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6 S. 10, vom 29. Mai 1980 BVerwG 6 C 43.78 Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2 S. 5, vom 23. Oktober 1985 BVerwG 6 C 86.83 BVerwGE 72, 174 = Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 6 S. 19), vom 3. Februar 1988 BVerwG 6 C 52.85 Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 S. 2 und vom 26. Juni 2008 BVerwG 2 C 32.06 ZBR 2009, 52).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 2 CB 12.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für die Zulassung einer Revision -

    Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die unter Hinweis auf die Urteile vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 86.83 - (BVerwGE 72, 174) und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 52.85 - (ZBR 1988, 348) bezeichnete Frage, ob die Differenzierung zwischen dem Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß §§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 29 Abs. 1 BBesG in der Auslegung durch das Berufungsgericht und dem Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 53 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
  • VG Oldenburg, 21.05.2003 - 6 A 1783/01

    Aufrechnung; Billigkeit; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Ruhensberechnung;

    Auch kommt es bei der Charakterisierung der Aufgaben des Vereins darauf an, ob die öffentlich-rechtlichen Mitglieder gegenüber den privaten ein überwiegendes Gewicht haben und ob der Zweck des privatrechtlich organisierten Vereins darauf ausgerichtet ist, dass er nur Zwecke fördert, die denen der beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsprechen (vgl. BVerwGE 22, 225; 39, 300, 306; 72, 174 = ZBR 1986, 137; Urteil vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 - ZBR 1988, 348).
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