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   BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03   

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BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03 (https://dejure.org/2004,822)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 (https://dejure.org/2004,822)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2004 - 9 C 3.03 (https://dejure.org/2004,822)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a
    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier Aufwand; Verrechnungspflicht; Spielraum des Normgebers; Pauschsteuer; pauschalierter Steuermaßstab; Raumgröße.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1
    Aufwand; Aufwandsbegriff; Begriff; Bemessung; Eintritt; Filmvorführung; Größe; Kartensteuer; Kartensteuer; Maßstab; Pauschalierung; Pauschsteuer; Pauschsteuer; Raum; Raumgröße; Satzung; Spielraum des Normgebers; Steuer; Steuererhebung; Tanzveranstaltung; ...

  • Wolters Kluwer

    Einwände gegen einen Vergnügungssteuerbescheid für Tanzveranstaltungen und Kinooptionen; Verkennen des verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriffs und der Gerechtigkeit bei pauschaler Veranlagung; Kompetenz der Gemeinden für indirekte örtliche Verbrauchsabgabe und ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2 a
    Diskothekenbetrieb als vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltung - Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier Aufwand; Verrechnungspflicht; Spielraum des Normgebers; Pauschsteuer; pauschalierter Steuermaßstab; Raumgröße

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vergnügungssteuer für Diskothek mit integriertem Kino

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vergnügungssteuer für Diskothek mit integriertem Kino

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Vergnügungssteuer für Diskothek mit integriertem Kino

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umkämpfte Vergnügungssteuer - Diskobesitzer versuchte, ihr mit Kinoangeboten zu entgehen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 120, 175
  • NVwZ 2004, 1128
  • DVBl 2004, 1034
  • DÖV 2004, 705
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Die Vergnügungssteuer beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 ).

    Der Charakter einer Steuer als Vergnügungssteuer und damit als einer in der Gesetzgebung der Länder stehenden Aufwand- und Verbrauchsteuer bestimmt sich maßgeblich nach traditionellem deutschen Steuerrecht (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Kammerbeschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).

    Tanzvergnügungen gehören bereits seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 79).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der "individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (...) zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer" (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; ebenso Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 ).

    Soweit der Eintrittspreis den "individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand" des Besuchers der Veranstaltung wiedergibt, ist er - wie bereits ausgeführt - ein zweifellos sachgerechter Maßstab für die Vergnügungssteuer (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; ebenso Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., S. 26).

    Dass gegen die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage einer Auffangsteuer keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., S. 25; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O., S. 239 ff. = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 36 S. 16 ff. und Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 12).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der "individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand (...) zweifellos der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer" (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; ebenso Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 ).

    Soweit der Eintrittspreis den "individuellen, wirklichen Vergnügungsaufwand" des Besuchers der Veranstaltung wiedergibt, ist er - wie bereits ausgeführt - ein zweifellos sachgerechter Maßstab für die Vergnügungssteuer (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; ebenso Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., S. 26).

    Dass gegen die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage einer Auffangsteuer keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., S. 25; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O., S. 239 ff. = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 36 S. 16 ff. und Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 12).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Die Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen ist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 - jeweils zur Spielautomatensteuer).

    Dass gegen die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage einer Auffangsteuer keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., S. 25; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O., S. 239 ff. = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 36 S. 16 ff. und Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 12).

    Hinzukommen muss, dass der für die Pauschalierung gewählte Ersatzmaßstab bei der Steuerbemessung zumindest einen lockeren Bezug zu dem Benutzungsaufwand der Konsumenten als eigentlichem Ziel der Vergnügungssteuer hat (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O., S. 240 ff.).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Sie zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O., S. 240).

    Die mit der Pauschalierung verbundenen Durchbrechungen des Gleichheitssatzes können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 11).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Die Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen ist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 - jeweils zur Spielautomatensteuer).

    Der Charakter einer Steuer als Vergnügungssteuer und damit als einer in der Gesetzgebung der Länder stehenden Aufwand- und Verbrauchsteuer bestimmt sich maßgeblich nach traditionellem deutschen Steuerrecht (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Kammerbeschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Dass gegen die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage einer Auffangsteuer keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O., S. 25; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 1.99 - a.a.O., S. 239 ff. = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 36 S. 16 ff. und Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 S. 12).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Der Charakter einer Steuer als Vergnügungssteuer und damit als einer in der Gesetzgebung der Länder stehenden Aufwand- und Verbrauchsteuer bestimmt sich maßgeblich nach traditionellem deutschen Steuerrecht (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962, a.a.O., S. 93; Kammerbeschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - NVwZ 2001, 1264).
  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Auch die Auslegung von Landesrecht durch das Berufungsgericht ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle allerdings insoweit unterworfen, als diese Auslegung ihrerseits mit höherrangigem revisiblen Recht vereinbar sein muss (vgl. hierzu lediglich BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - BVerwG 9 C 3.02 - BVerwGE 117, 345 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03
    Dieser ist Ausdruck und Indikator dafür, dass mit der Aufwandsteuer, wie Art. 105 Abs. 2 a GG es voraussetzt, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; stRspr).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Er muss die Erfassung des Aufwands wenigstens wahrscheinlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a. a. O., juris, Rn. 54; Beschluss vom 25. April 2012 - 9 B 10.12 -, juris, Rn. 7; Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris, Rn. 14; vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris, Rn. 22; vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, juris, Rn. 42).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Dass das Betreten von Wettbüros kostenlos ist, gehört als Werbemaßnahme zum Geschäftskonzept; dies ändert aber nichts daran, dass bei dem im Wettbüro vermittelten Wettvorgang finanzielle Mittel eingesetzt werden und dies gerade der Grund für die Besteuerung ist (zum Gesamtcharakter einer Vergnügungsveranstaltung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 ; ferner OVG Münster, Beschluss vom 26. August 2009 - 14 B 86/09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    53 Sollten sich nach der Einschätzung des kommunalen Satzungsgebers mit einem umsatzbezogenen Steuermaßstab die mit der Spielautomatensteuer auch verfolgten legitimen Lenkungszwecke, namentlich die Eindämmung der Spielsucht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.), nicht ausreichend wirksam erreichen lassen, weil bei einem solchen Maßstab auch Spielautomaten an schwächer frequentierten Standorten noch lohnend betrieben werden könnten, wäre es ihm nach Auffassung des Senats nicht verwehrt, aus diesem Grund einen stückzahlbezogenen Ersatzmaßstab als Auffangtatbestand für einen je Automat geschuldeten Mindeststeuerbetrag beizubehalten (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.; vgl. ferner zu einer Pauschsteuer als Auffangsteuer auch Urteil des Senats vom 3. März 2004 BVerwG 9 C 3.03 BVerwGE 120, 175 ).
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