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   BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10   

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BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10 (https://dejure.org/2011,2742)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 (https://dejure.org/2011,2742)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2011 - 3 C 19.10 (https://dejure.org/2011,2742)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    ThürVwVfG § 49a, § 61
    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage; Schuldbeitritt; Bürgschaft; öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • openjur.de

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage; Schuldbeitritt; Bürgschaft; öffentlich-rechtlicher Vertrag.

  • Bundesverwaltungsgericht

    ThürVwVfG § 49a, § 61
    Bürgschaft; Bürgschaft; Eigeninteresse; Erstattungsanspruch; Erstattungsanspruch; Erstattungsschuldner; Erstattungsverpflichtung; Haftungsübernahme; Leistungsbescheid; Leistungsbescheid; Leistungsklage; Leistungsklage; Privatrecht; Rechtsnatur; Schuldbeitritt; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49a Abs 1 S 1 VwVfG TH, § 49a Abs 1 S 2 VwVfG TH, § 61 VwVfG TH
    Widerruf einer Subvention; Erstattungsanspruch; Schuldbeitritt; Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid; Abgrenzung zur Bürgschaft

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach § 49a Abs. 1 S. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) bei einer Haftung für eine Erstattungsschuld i.S.d. § 49a Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG aufgrund eines Schuldbeitritts

  • rewis.io

    Widerruf einer Subvention; Erstattungsanspruch; Schuldbeitritt; Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid; Abgrenzung zur Bürgschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Widerruf einer Subvention; Erstattungsanspruch; Schuldbeitritt; Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid; Abgrenzung zur Bürgschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ThürVwVfG § 49a Abs. 1 S. 1, 2
    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach § 49a Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG bei einer Haftung für eine Erstattungsschuld i.S.d. § 49a Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG aufgrund eines Schuldbeitritts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsbescheid nach Schuldbeitritt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    VA-Befugnis im Subventionsrecht bei Schuldbeitritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 125
  • NVwZ 2011, 1193
  • DVBl 2011, 892
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 10/85

    Rückzahlung von Sozialleistungen - Vermögensübernahme - Inanspruchnahme als

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Ein Leistungsbescheid kann nur auf der Grundlage eines Verwaltungsverfahrens ergehen, in dem der Betroffene gesetzlich bestimmte Verfahrensrechte wie insbesondere das Recht auf Anhörung genießt; und er unterliegt im vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Regelfall gemäß § 68 VwGO der Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren durch eine zumeist höhere Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209 ; zustimmend Martens, NVwZ 1993, 27 ; vgl. ähnlich Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 28 zu § 35 VwVfG).

    Das findet entgegen der Ansicht des Klägers seine Begründung nicht in Besonderheiten des Lastenausgleichsrechts, sondern gilt allgemein (vgl. ebenso BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209 ).

    Wohnt dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine hoheitliche Komponente inne, so gilt dies jedem Erstattungspflichtigen gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209 ).

  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 11.68

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft und dessen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Er teilt dessen Rechtsnatur; ist dieser öffentlich-rechtlich, so gehört auch die Haftschuld des Beitretenden dem öffentlichen Recht an (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 ; unter Bezugnahme hierauf BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76 - BGHZ 72, 56 , ebenso dann Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - BGHZ 174, 39 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153).

    Es hat lediglich entschieden, dass eine Bürgschaft, mit der eine ihrerseits privatrechtliche Darlehensschuld besichert wurde, privatrechtlicher Natur ist (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 8.97 - BVerwGE 105, 302 ; anders zuvor Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 ).

  • BGH, 25.09.1980 - VII ZR 301/79

    Formungültiges Schenkungsversprechen als Rechtsgrund für einen Schuldbeitritt -

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Typisch für die Bürgschaft ist deshalb ein auf die Person des Schuldners bezogenes Sicherungsinteresse des Dritten, während Motiv für den Schuldbeitritt typischerweise ein spezifisches Eigeninteresse des Dritten am Hauptschuldverhältnis ist (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79 - NJW 1981, 47).

    Hierfür ist nicht nur die ausdrückliche Bezeichnung im Vertrage maßgeblich, sondern auch der Umstand, dass der Kläger als - zudem im Unternehmen mitarbeitender - Gesellschafter persönlich an der Gewährung der Subvention und an der Erfüllung des damit verbundenen Subventionszwecks interessiert war; wie erwähnt, ist der entscheidende Unterschied des Schuldbeitritts zur Bürgschaft darin zu sehen, dass den Beitretenden ein spezifisches Eigeninteresse am Hauptschuldverhältnis leitet, während beim Bürgen ein auf die Person des Schuldners bezogenes Sicherungsinteresse im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79 - NJW 1981, 47).

  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06

    Anwendung des VerbrKrG auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Er teilt dessen Rechtsnatur; ist dieser öffentlich-rechtlich, so gehört auch die Haftschuld des Beitretenden dem öffentlichen Recht an (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 ; unter Bezugnahme hierauf BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76 - BGHZ 72, 56 , ebenso dann Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - BGHZ 174, 39 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153).

    Auch mag bezweifelt werden, ob eine öffentlich-rechtliche Besicherung, die wegen Nichtbeachtung des § 57 VwVfG formnichtig ist, in eine formgültige privatrechtliche Bürgschaft umgedeutet werden kann (so BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 a.a.O. und Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 3 C 33.86

    Rückforderung - Beihilfevoraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Sollte hierin überhaupt ein Nachteil zu sehen sein (zweifelnd bereits Senatsurteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 3 C 33.86 - BVerwGE 89, 345 ), so stünden dem doch erhebliche Vorteile gegenüber.

    Richtig ist, dass durch Vertrag begründete Pflichten grundsätzlich nicht durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden dürfen, wenn nicht eine zusätzliche gesetzliche Grundlage dies erlaubt (Urteile vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 44.74 - BVerwGE 50, 171, vom 26. Oktober 1979 - BVerwG 7 C 106.77 - BVerwGE 59, 60 und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 3 C 33.86 - BVerwGE 89, 345).

  • BGH, 17.09.2008 - III ZB 19/08

    Rechtsweg für eine Klage aufgrund einer Haftungserklärung für den

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Er teilt dessen Rechtsnatur; ist dieser öffentlich-rechtlich, so gehört auch die Haftschuld des Beitretenden dem öffentlichen Recht an (Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 ; unter Bezugnahme hierauf BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76 - BGHZ 72, 56 , ebenso dann Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 - BGHZ 174, 39 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153).

    Auch mag bezweifelt werden, ob eine öffentlich-rechtliche Besicherung, die wegen Nichtbeachtung des § 57 VwVfG formnichtig ist, in eine formgültige privatrechtliche Bürgschaft umgedeutet werden kann (so BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 a.a.O. und Beschluss vom 17. September 2008 a.a.O.).

  • VG Meiningen, 15.11.2000 - 2 K 353/98

    Vereinbarung eines Schuldbeitritts zur Absicherung einer Zuwendung im Rahmen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Dabei mag offen bleiben, ob der Dritte dahingehende Einwendungen schon gegen den Rücknahme- oder Widerrufsbescheid selbst geltend machen darf (die Klagebefugnis verneint etwa VG Meiningen, Urteil vom 15. November 2000 - 2 K 353/98.Me - ThürVBl 2001, 111 ) und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geltend machen muss oder ob er sie - ggf. ungeachtet einer etwaigen Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides - auch oder allein gegen den Leistungsbescheid vorbringen kann (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 - NJW 1998, 3513 unter Berufung auf § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Schließlich hat der Beklagte sein Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er auf seine Pflicht zur sparsamen und nur zweckentsprechenden Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel verwiesen hat; da besondere Umstände des Einzelfalles nicht vorliegen, erübrigten sich weitere Erwägungen (sog. intendiertes Ermessen, vgl. Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; stRspr).
  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 8.97

    Lastenausgleichsrecht - Rückforderungsanspruch für Leistungsbescheid nach § 350a

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Es hat lediglich entschieden, dass eine Bürgschaft, mit der eine ihrerseits privatrechtliche Darlehensschuld besichert wurde, privatrechtlicher Natur ist (Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 8.97 - BVerwGE 105, 302 ; anders zuvor Urteil vom 22. April 1970 - BVerwG 5 C 11.68 - BVerwGE 35, 170 ).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10
    Dabei mag offen bleiben, ob der Dritte dahingehende Einwendungen schon gegen den Rücknahme- oder Widerrufsbescheid selbst geltend machen darf (die Klagebefugnis verneint etwa VG Meiningen, Urteil vom 15. November 2000 - 2 K 353/98.Me - ThürVBl 2001, 111 ) und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geltend machen muss oder ob er sie - ggf. ungeachtet einer etwaigen Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides - auch oder allein gegen den Leistungsbescheid vorbringen kann (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 - NJW 1998, 3513 unter Berufung auf § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • BGH, 10.12.2002 - XI ZR 82/02

    Wirksamkeit von Gesellschafterbürgschaften für eine GmbH

  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

  • VGH Bayern, 23.11.1989 - 22 B 88.3677
  • VG Weimar, 04.10.2000 - 8 K 2185/99

    Klage auf Aufhebung eines Leistungsbescheids der Thüringer Aufbaubank;

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

  • BVerwG, 29.03.1984 - 3 C 18.83

    Überbrückungsdarlehen nach dem Reparationsschädengesetz (RepG) - Rechtskräftige

  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.03.1988 - 10 A 14/87

    Gesetzesvorbehalt; Leistungsbescheid; Anspruch; Entgelt; Behörde

  • BVerwG, 26.07.2007 - 3 B 5.07

    Lastenausgleich; Schadensausgleich; Rückforderung; Leistungsbescheid;

  • BVerwG, 26.10.1979 - 7 C 106.77

    Rückforderung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Butter bei dessen

  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 44.74

    Einlegung eines Widerspruchs durch nur einen Ehegatten gegen einen an die

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Es kann dahinstehen, ob § 52 SGB I allein schon deshalb als Ermächtigungsnorm zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verstehen ist; jedenfalls bedarf die Verwaltung über § 52 SGB I hinaus für ein Handeln durch Verwaltungsakt keiner weiteren (ausdrücklichen) Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts zumindest aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergibt (vgl dazu in anderem Zusammenhang: BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 4 S 16 mwN; BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - 3 C 19/10).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Hierfür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die die Behörde gerade auch ermächtigt, durch Verwaltungsakt tätig zu werden (vgl. Urteile vom 7. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 39.10 - Buchholz 442.09 § 5a AEG Nr. 1 Rn. 14 und vom 3. März 2011 - BVerwG 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 11 jeweils Rn. 16).
  • OVG Thüringen, 21.12.2011 - 3 KO 629/08

    Haftungsbescheid gegen ehemalige Gesellschafterin einer OHG

    Inzwischen habe das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 - klargestellt, dass der Erstattungsanspruch gegen jeden Erstattungsschuldner mit den Mitteln hoheitlicher Verwaltung geltend gemacht werden könne, sofern er nur letztlich auf der Rückforderung von Zuwendungen beruhe.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 -.

    Sofern neben dem Zuwendungsempfänger oder an seiner Stelle Dritte die Erstattung schuldeten, ermächtige § 49a Abs. 1 ThürVwVfG auch zu deren Inanspruchnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.03.2011 - 3 C 13.10 - [LKV 2011, 221 und juris] und 3 C 19.10 - [DVBl. 2011, 892 = NVwZ 2011, 1193 und juris], durch die die erwähnten Urteile des erkennenden Senats vom 09.12.2009 [verkündet am 16.12.2009] und vom 04.03.2010 geändert worden sind).

    Zur Begründung führt es in seinem Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 - (juris - dort Rdn. 17 ff.) aus:.

    2007, 266 = juris Rdn. 16; offen gelassen jetzt für den Fall des Schuldbeitritts von BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 - juris Rdn. 30).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. zu diesem sog. intendierten Ermessen zuletzt BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 -, DVBl. 2011, 892 = NVwZ 2011, 1193 = juris Rdn. 30 m. w. N.; aus der veröffentlichten Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vgl. schon das Urteil des seinerzeit für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats vom 23.07.2002 - 2 KO 591/01 -, ThürVBl.

    Ob § 49a Abs. 1 ThürVwVfG der Behörde zwingend vorschreibt, die Erstattung zu verlangen und einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen (dafür etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 49a Rdn. 11 m. w. N.; zweifelnd jetzt BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 3 C 19.10 -, juris Rdn. 32), bedarf keiner Entscheidung.

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